Information

Hier werden Nachrichten über den Salafismus veröffentlicht.
Was sind Salafisten?
Hier anschauen:
http://www.youtube.com/watch?v=l5HRdwsck10
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Diese Seite richtet sich nicht gegen Muslime und den Islam.
Diese Seite soll über den Salafismus/Islamismus/Terrorismus informieren.
Es ist wichtig über Fanatiker aufzuklären, um den Frieden und die Freiheit zu sichern.
Wir wollen in Europa mit allen Menschen friedlich zusammen leben,
egal welche Herkunft, Nationalität und Religion.


::: DOKUS :::
(Achtung: Youtube ist überschwemmt mit Videos, die salafistischen/islamistischen Einfluss besitzen.
Deshalb: Schaut euch die Accounts genau an!)

1.
[DOKU] Wie Salafisten zum Terror verleiten - 2013
https://www.youtube.com/watch?v=uM2x-vgdrKM

2.
Pulverfass Deutschland - Doku über Probleme zwischen Salafisten und Rechtsradikalen
https://www.youtube.com/watch?v=H5nOuzXJOmY

3.
Salafisten, ein finsterer Verein (heute-show)
https://www.youtube.com/watch?v=Myq48smApKs

4.
Deutsche Salafisten drangsalieren weltliche Hilfsorganisationen in Syrien | REPORT MAINZ
https://www.youtube.com/watch?v=lCext-9pu9I

5.
DIE SALAFISTEN KOMMEN
https://www.youtube.com/watch?v=uWARKJSKOP4

6.
Best of 2013 Peter Scholl Latour EZP Salafisten wird durch Saudisches Geld verbreitet!!!
https://www.youtube.com/watch?v=FmV3Z6f1BQQ

7.
Frauen im Islam
https://www.youtube.com/watch?v=mb4G6tUbkD0


8.
Gülen Bewegung
http://de.wikipedia.org/wiki/Fethullah_G%C3%BClen#Deutschland
Gefahr für Deutschland - Gülen Bewegung versucht die Unterwanderung
http://www.youtube.com/watch?v=E9Q1jS7Rw9M

9.
Islamisten oder Demokraten - Die Islamische Milli Görüs / Millî Görüş / Milli Görüş
http://www.youtube.com/watch?v=EtWjumM5G88

10.
Die türkischen Graue Wölfe (Rechtsextremismus/Islamismus)
http://www.youtube.com/watch?v=_Z9LEc4qM1I

11.
Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland
(türkisch Almanya Demokratik Ülkücü Türk Dernekleri Federasyonu, ADÜTDF; kurz auch Türk Federasyon, dt. „Türkische Föderation“)
http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%B6deration_der_T%C3%BCrkisch-Demokratischen_Idealistenvereine_in_Deutschland



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http://de.wikipedia.org/wiki/Islamismus
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::: DOKUS ENDE :::


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Übersicht für 76j4725235b235b891248jv1@googlegroups.com - 4 Benachrichtigungen in 4 Themen

Blogtrottr <busybee@blogtrottr.com>: Jun 13 10:27AM

Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen bei Ihrâm-Verboten - Teil 1
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241411
Jun 13th 2024, 10:19
 
 
Zu den Verboten, die während des Haddsch zu beachten sind, gehören solche, die sowohl für Männer als auch für Frauen gelten: das Verbot des Entfernens von Haaren am Kopf und am Körper durch Rasieren oder anderweitig, das Kürzen der Nägel, das Verwenden von Parfüm auf Kleidung und Körper, das Schließen einer Ehe, die geschlechtliche Annäherung in Lust (auch Küssen und Berühren), das Jagen oder Töten von essbaren Landtieren. Daneben gibt es Gebote, die sich nur auf Männer beziehen: das Tragen von genähten Kleidern und das Bedecken des Kopfes mit etwas, das fest anliegt. Andere Gebote beziehen sich nur auf Frauen, wie das Bedecken des Gesichts und das Tragen von Handschuhen.
Zu den Erleichterungen der Ihrâm-Verbote gehören die folgenden Punkte:
1) Wenn eine Person, die beabsichtigt zum Haddsch zu gehen, die Absicht zur Ifrâd- oder Qirân-Form hat, oder ohne bestimmte Absicht in den Weihezustand eintritt, dann darf sie diese Absicht auflösen und die Tamattu-Form beabsichtigen. Dabei ist es egal, ob er die Absicht beim Eintreten in den Ihrâm-Zustand gefasst hat oder beim Tawâf der Ankunft. In beiden Fällen darf er die Absicht ändern, solange er noch nicht zum Aufenthalt in Arafa war. Das ist die Auffassung von Ahmad und nach ihm sogar erwünscht.
 
 
2) Dem Muhrim (Pilger im Ihrâm-Zustand) ist es erlaubt, sein Untergewand (Izâr) mit einem Seil o. ä festzumachen, und daran liegt nichts auszusetzen. Das ist die Meinung der Schâfiîten und Hanbaliten. Der Autor von „Al-Mughnî" schreibt: „Es ist ihm gestattet, den Izâr umzubinden, weil er ihn braucht, um seine Blöße zu bedecken. Das ist genauso erlaubt wie bei der Kleidung für die Frau." Wenn er um seine Körpermitte etwas wie ein Tuch oder ein Band (…) bindet, so ist es ihm erlaubt (…). Es ist auch erlaubt, das Obergewand festzubinden. Das ist die Meinung von Al-Dschuwainî und Al-Ghazâlî unter den Schâfiîten.
3) Wenn der Muhrim Läuse am Kopf hat, darf er sie vernichten und beseitigen, und daran ist nichts auszusetzen. Der schâfiitische Gelehrte Al-Dschuwainî sagt: „Der Muhrim muss Kopfläuse vernichten, denn somit beseitigt er Schädliches vom Kopf, und Schädliches wird von der Scharîa abgelehnt." Im Hadîth von Kab ibn Udschra (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) heißt es: „Wir waren mit dem Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) in Hudaibiyya im Ihrâm-Zustand und die Götzendiener hinderten uns (am Betreten Mekkas). Er sagte: Ich hatte dichtes Haar und mir fielen Läuse ins Gesicht. Da ging der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) an mir vorbei und sagte: „Sind dir die Läuse auf dem Kopf unangenehm?" Ich bejahte. Er sagte: „Und dann kam dieser Vers herab: ‚Wer von euch krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, der soll Ersatz leisten mit Fasten, Almosen oder Opferung eines Schlachttieres'" (Sûra 2:196; Al-Buchârî, Muslim). Diejenigen, denen hier eine Fidya (Ausgleich) zu erbringen vorgeschrieben ist, wurde dies aufgetragen, weil sie sich rasierten, um sich von den Läusen zu befreien, nicht weil sie diese vernichtet haben.
4) Es ist nichts daran auszusetzen, wenn ein Muhrim seinen Körper und seinen Kopf mit Seife wäscht oder mit irgendwas, das den Schmutz entfernt. Es spricht nichts dagegen, dies zu tun, und so ist die Meinung der Schâfiîten, die sagen: „Darin liegt nach unserer Lehrmeinung keine Verpöntheit."
5) Wenn ein Pilger nach dem Bewerfen der Dschamrat Al-Aqaba am Tag des Opferns den Ihrâm-Zustand auflöst (Tahallul), ohne Tawâf Al-Ifâda, Rasieren oder Opfern vorgenommen zu haben, ist sein Tahallul gültig und es ist nichts weiteres vorzunehmen. So lautet die Ansicht der Mâlikiten. Bei ihnen erfolgt der erste Tahallul nur durch das Bewerfen der Säulen. Ibn Qudâma unter den Hanbaliten neigt auch zu dieser Auffassung. Al-Qarâfî schreibt in „Ad-Dhachîra": „Der Tahallul besteht aus zwei Stufen: Das Bewerfen der Dschamra Al-Aqaba oder das Verstreichen dieses Zeitraums und als zweites: das Beenden von allen Grundpfeilern (Arkân) des Haddsch. Mit dem ersten Tahallul wird alles wieder erlaubt, das durch den Ihrâm-Zustand verboten war, außer sich den Frauen anzunähern (Geschlechtlichkeit), Parfüm und Jagd. So sagte es Alî Ibn Abû Talib (möge Allâh mit ihm zufrieden sein). Nach dem ersten Tahallul hält der Ihram gemäß dieser Schule teilweise an (Kleidung, Jagd, Berühren, geschlechtliche Annäherung, Heiratsvertrag und Parfüm). Mâlik überliefert von Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), dass er über einen Mann gefragt wurde, der mit seiner Frau in Minâ vor dem Tawâf Al-Ifâda geschlechtlich verkehrte. Da befahl er ihm, ein Kamel zu opfern.
6) Wenn ein Muhrim aus Versehen Jagdbeute erlegt oder weil er vergessen hat, dass er im Ihrâm ist, so ist nichts weiter zu unternehmen. Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) sagte: „Wenn ein Muhrim jagt, weil er es vergessen hat, so obliegt ihm nichts weiteres. Was anderes wäre, wenn es absichtlich geschieht." Auch sagte Allâh der Allmächtige: „Wer von euch es vorsätzlich tötet, (für den gilt es,) eine Ersatzleistung (zu zahlen)" (Sûra 5:95). Aus dem Vers wird klar, dass auch das Gegenteil gilt: Wer eine Jagdbeute versehentlich oder aus Vergessen tötet, für den gibt es keine Ersatzleistung. Grundsätzlich gilt, dass etwas erlaubt ist, bis das Gegenteil belegt ist. Dies ist die Lehre von Ibn Abbâs, Saîd ibn Dschubair, Tâwûs, Ibn Al-Mundhir, Dâwûd, Ibn Hazm und eine Überlieferung in der Schule von Imâm Ahmad, wie es Ibn Muflih in „Al-Furû" erwähnt.
7) Nach Ansicht der Hanafiten ist es für einen Muhrim absolut erlaubt, Jagdbeute zu essen, wenn diese nicht von einem Muhrim (sondern von jemandem außerhalb des Ihrâm-Zustands) gejagt wurde. Der Beleg ist für sie der Hadîth von Abdullâh ibn Abû Qatâda (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), als er einen Wildesel jagte. Er selbst war nicht im Ihrâm-Zustand. Er bot es den Prophetengefährten zum Essen an, und einige aßen davon, während andere es ablehnten. Dann unterbreiteten sie die Angelegenheit dem Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und er sprach: „Esst davon!", und sie waren im Ihrâm-Zustand. In „Badâi As-Sanâi" heißt es: „Egal, ob eine Person, die nicht im Ihrâm ist, für sich selbst jagt oder für einen Pilger im Ihrâm-Zustand, nachdem es nicht durch seinen (des Pilgers) Befehl geschehen ist (...)". Demnach obliegt dem Muhrim nichts, wenn er von Jagdbeute isst, die jemand außerhalb des Ihrâm-Zustands erlegt hat. Es ist egal, ob er für sich selbst jagt oder für den Muhrim, solange dieser nicht den Befehl dazu erteilt hat. Und das geht aus dem genannten Wort hervor. 
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen beim Aufbrechen aus Minâ
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241408
Jun 13th 2024, 10:19
 
 
Über den Aufbruch aus Minâ sagt Allâh der Allmächtige: „Wer sich jedoch in zwei Tagen (mit dem Aufbruch) beeilt, den trifft keine Sünde, und wer länger bleibt, den trifft keine Sünde" (Sûra 2:203). Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Die Tage von Minâ sind drei. Wer sich an zwei Tagen (mit dem Aufbruch) beeilt, für den ist es keine Sünde. Und wer länger bleibt, für den ist es keine Sünde" (überl. in den Sunna-Werken; sahîh nach Al-Albânî).
Wer früher aufbrechen will, für den ist es Sunna beim Aufbruch aus Minâ, dies vor dem Sonnenuntergang zu tun. Wenn die Sonne untergeht, bevor er losgezogen ist, bricht er nicht auf, sondern übernachtet dort bis zum nächsten Tag. Dann bewirft er die Säulen und bricht dann erst auf. Dieses Urteil gilt sowohl für denjenigen, der in Mekka wohnhaft ist als auch für diejenigen, die nicht dort wohnen.
Zu den Erleichterungen beim Verlassen von Minâ gehören:
1) Wer sich beeilen und Minâ am zweiten Tag der Taschrîq-Tage verlassen will, muss dies vor Sonnenuntergang an diesem Tag tun. Wenn er nicht loszieht, bevor die Sonne untergegangen ist, so ist es verpönt, dies zu tun, bevor nicht am dritten Tag die Sonne aufgegangen ist. Das wäre der vierte Tag von den Tagen des Dschimâr (Ramy), und er bewirft an ihm die drei Säulen. Wenn er vor der Morgendämmerung abreist, so obliegt ihm nichts weiter, weil der nächste Tag noch nicht angebrochen ist. Er darf abreisen, so wie wenn er vor dem Sonnenuntergang abgereist wäre. Das ist die Auffassung von Abû Hanîfa.
2) Wenn die Sonne am 12. Tag des Monats (dem 2. Taschrîq-Tag) in Minâ untergeht, und jemand, der abreisen wollte, gehindert wird, so wenn jemand bereits am Aufbrechen ist, sich dies aber verzögert (weil z. B. Stau ist oder starker Regen einsetzt, der ihn von der Weiterreise abhält), dann muss er seine Abreise nicht verschieben und auch nicht bis zum nächsten Tag dort nächtigen. Er darf seine Abreise aus Minâ fortsetzen, sobald das Hindernis beseitigt ist, und ihm obliegt nichts weiteres. Die Verzögerung der Abreise bis zum Sonnenuntergang geschah ja nicht aus freiem Entschluss, sondern aus einem Grund, der außerhalb seines Willens lag.
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen bei Ihrâm-Verboten - Teil 2
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241414
Jun 13th 2024, 10:19
 
 
8) Dem Muhrim ist es erlaubt, Ungeziefer und Tiere zu töten, die ihm Schaden zufügen könnten und er ist zu nichts weiterem verpflichtet. Der Verfasser von „Badâi As-Sanâi" schreibt: „Was Tiere anbelangt, die normalerweise selbst mit dem Schaden beginnen, so müssen diese getötet werden und dem Pilger obliegt nichts weiteres. Das gilt für Tiere wie Löwen oder Wölfe. Bei Tieren, die im Allgemeinen selbst nicht mit dem Schaden beginnen, wie z. B. Hyänen, Füchse o. a., tötet man diese erst, wenn sie angreifen. Und auch hier entsteht für ihn keine weitere Verpflichtung. Dieser Ansicht sind die Hanafiten und ihr Beleg ist die Aussage von Ibn Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein): Als er gefragt wurde, wie jemand zu beurteilen ist, der im Ihrâm-Zustand Tiere tötet, berichtete er vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Er befahl die Tötung von bissigen Hunden, Mäusen, Skorpione, Raubvögeln, Raben und Schlangen (im Sinne von „er erlaubte es...")." Da diese häufig von sich aus angreifen, werden sie Tieren gleichgestellt wie Schlangen, Skorpionen, bissigen Hunden.
9) Wenn ein Muhrim Jagdbeute erlegt, darf er den Wert dafür begleichen, statt das Gleiche als Schadensersatz zu erbringen. Das gilt nach den Hanafiten. Bei ihnen ist die Begleichung des Wertes eine Pflicht, weil es nicht möglich ist, das Gleiche als Ersatz aufzubringen.
10) Es ist zulässig, dass ein Mann im Ihrâm-Zustand einen Ehevertrag mit einer Frau im Ihrâm eingeht, solange die Ehe nicht vollzogen wird und es zu keiner geschlechtlichen Annäherung in irgendeiner Form kommt und er noch in seinem Ihrâm-Zustand bleibt. Zu weiterem ist er nicht verpflichtet, wenn er der hanafitischen Schule in dieser Angelegenheit folgt. Sufyân sagte diesbezüglich: „Ein Muslim darf heiraten, aber die Ehe mit seiner Frau noch nicht eingehen." Gemeint ist, dass der Ehevertrag möglich ist, solange es nicht zu einer geschlechtlichen Beziehung kommt.
11) Wer seinen Haddsch durch Geschlechtlichkeit bricht, kann die Pilgerfahrt als Umra fortführen. Er soll dann im Herzen die Absicht zur Umra fassen. Die zustande gekommene Umra ist nicht gültig. Dann löst er seinen Ihrâm nach der Verrichtung der Umra-Riten auf und holt im betreffenden Jahr den Haddsch nach (Qadâ). Der ursprünglich beabsichtigte Haddsch wird dadurch erfüllt, so wie es eben beim Qadâ der Fall ist: die versäumte Pflicht wird erfüllt. Das ist die Auffassung von Ahmad in dieser Angelegenheit. Der Verfasser der „Hâschiya Al-Dschamal" erklärt: „Bei einigen Pilgern, bei denen es zur geschlechtlichen Beziehung gekommen war, wodurch ihre Pilgerfahrt ungültig wurde, die aber in einer schwierigen Lage waren, weil sie arm waren und nicht im Folgejahr noch einmal zum Haddsch hätten kommen können, rieten mekkanische Gelehrte, sich an die Auffassung von Ibn Hanbal zu halten." Dies beruht auf dem Grundsatz, wie ein Haddsch in eine Umra überführt werden kann.
12) Wenn ein Muhrim nach dem Aufenthalt in Arafa und noch bevor er den zweiten Tahallul vorgenommen hat, die geschlechtliche Beziehung eingeht, dann bricht dies nicht die gesamte Pilgerfahrt, er muss aber ein Kamel schlachten. Dies gilt nach den Hanafiten, weil der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Haddsch ist Arafa" (überl. in den Sunna-Werken außer Abû Dawud). Außerdem sagte er: „Wer Arafa noch vor der Morgendämmerung erreicht, der hat den Haddsch vollzogen. Wer Arafa versäumt, der hat den Haddsch versäumt" (Ibn Abû Schaiba in seinem „Musannaf").
13) Wenn ein Muhrim vor dem Tahallul der Umra oder vor dem ersten Tahallul im Haddsch die geschlechtliche Beziehung eingeht, weil er es vergessen hat, nicht Bescheid weiß oder gezwungen wurde, so macht dies den Haddsch nicht ungültig und es ist auch keine Sühneleistung vorgesehen. So lautet die neue Auffassung von As-Schâfiî und es ist die korrektere Ansicht von beiden in dieser Angelegenheit. Auch gilt dies nach einer Überlieferung von Ahmad. Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya wählte diese Meinung und begründete dies mit dem Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Fürwahr, Allâh hat meiner Gemeinschaft übersehen, was sie versehentlich oder aus Vergessen getan hat, oder wozu sie gezwungen wurde." In einer weiteren Überlieferung heißt es: „Fürwahr, Allâh hat meine Gemeinschaft (von der Schuldhaftigkeit) durch Versehen, Vergessen oder fremden Zwang enthoben" (Ibn Mâdscha).
14) Wenn ein Muhrim auf dem Haddsch mehrmals absichtlich geschlechtlich mit seiner Ehefrau verkehrt und er nicht für das erste Mal eine Sühneleistung erbracht hat, so ist der Haddsch ungültig, wenn dies vor dem Aufenthalt in Arafa geschah. Er muss dann ein Kamel opfern, egal wie oft er seine Tat wiederholt hat. Geschieht dies nach dem Aufenthalt in Arafa und vor dem zweiten Tahallul, so ist sein Haddsch gültig, und auch hier reicht das Opfern eines einzigen Kamels für die mehrfache Wiederholung. Dies ist die Ansicht von Mâlik über die mehrmalige Ausübung der geschlechtlichen Beziehung bei einem Muhrim. Der Autor von „Al-Istidhkâr" schreibt: „Mâlik sagte: ‚Eine Person, die wiederholt Geschlechtsverkehr hatte, muss nur ein einziges Opfer erbringen.'" Das ist auch die Meinung von Atâ und den Schâfiîten. 
 
 
 
 
 
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Blogtrottr <busybee@blogtrottr.com>: Jun 13 10:27AM

Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen bei Ihrâm-Verboten - Teil 3
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241417
Jun 13th 2024, 10:19
 
 
15) Als Sühneleistung für die geschlechtliche Beziehung im Ihrâm-Zustand reicht das Schlachten eines einzigen Kamels für den Mann und die beteiligte Frau. Das ist die bekanntere Auffassung der Schâfiîten in dieser Angelegenheit, eine Überlieferung von Ahmad und so wird es auch von Atâ berichtet. In „Al-Mughnî" heißt es: „Von Ahmad wird berichtet, dass er sagte: ‚Ich hoffe, dass für beide ein einziges Opfertier ausreicht.'"
16) Wenn ein Muhrim den Blick auf etwas richtet, das ihn erregt − seine Frau, eine andere, oder eine Abbildung − und es dabei zum Austritt von Samen kommt, ist der Haddsch nicht ungültig und ihm obliegt nichts weiteres, da dies ohne eigentliche geschlechtliche Beziehung und ohne Berühren geschah. Egal, ob dies durch einen Blick oder mehrmalige Blicke geschah, das Urteil ist in beiden Fällen das gleiche. Das ist die Lehre von Abû Thaur, den Hanafiten und As-Schâfiî.
17) Wenn jemand im Ihrâm-Zustand an etwas Erregendes denkt oder sich eine innere Vorstellung davon macht und dabei Samen austritt, so obliegt ihm nichts, denn Gedanken treten beim Menschen ohne seinen Willen und seine Entscheidung auf. Daran ist kein Urteil geknüpft. Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Fürwahr, Allâh hat meiner Gemeinschaft das übersehen, was in ihnen selbst als (bloßer) Gedanke aufscheint, solange sie nicht danach handeln oder sprechen" (Al-Buchârî, Muslim). In diesem Punkt stimmen Hanbaliten, Hanafiten und Schâfiîten überein.
18) Wenn ein Muhrim Pflanzen oder Bäume im Haram-Bezirk abschlägt, ist das verpönt, aber es resultiert daraus für ihn nichts. So sagen es die Mâlikiten. In „Al-Mudawwana" heißt es: „Mâlik sagte: ‚Für jemanden, der im Haram-Bezirk einen Baum fällt, gibt es keine Strafe, mit der er zu belegen wäre."
19) Wenn jemand den Haddsch aus irgendeinem Grund versäumt − und den Haddsch kann man, wenn er erst einmal begonnen hat, nur versäumen, weil man sich nicht in Arafa aufgehalten hat − dann geht man durch Tahallul in eine Umra über, ohne ein Opfer zu erbringen und vollzieht den Haddsch im kommenden Jahr. So sagen es die Hanafiten und sie stützen sich dabei auf die Überlieferung von Al-Aswad ibn Yazîd, der sagte: „Ich fragte Umar ibn Al-Chattâb (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) über jemanden, der den Haddsch versäumt hatte, und er sagte: ‚Er beendet dies durch eine Umra ohne Opfertier. Und im nächsten Jahr muss er wieder zum Haddsch kommen."
20) Wenn ein Muhrim mehrere Verbote derselben Art übertritt, muss er ein Opfer erbringen. Wenn er z. B. mehrmals genähte Kleider trägt, sich mehrmals rasiert, sich mehrmals die Nägel schneidet und dergleichen, so genügt ihm eine Sühneleistung für all das, solange er nicht schon eine solche Sühne beim ersten Mal geleistet hat. Es ist dabei egal, ob er die untersagten Handlungen auf einmal oder mit Unterbrechungen getan hat. Die Regelung ist dieselbe, nämlich eine Ersatzleistung für alles zusammen. Dies gilt nicht für Jagdbeute, hier muss für jedes Tier ein gleiches oder entsprechendes erbracht werden oder man speist als Ersatz Arme oder fastet entsprechend. Im Detail kann dies hier nicht erläutert werden. Dies ist die Meinung der Hanbaliten und die ältere Auffassung bei As-Schâfiî.
Bei den Hanbaliten gibt es eine Überlieferung, dass die Beurteilung von Sühneleistungen sich auch auf verbotene Handlungen erstreckt, die von unterschiedlicher Art sind. Wenn der Muhrim also genähte Kleidung trägt, sich rasiert und die Fingernägel kürzt oder irgendetwas ausführt, das ein Opfer erforderlich macht, so muss er für all das zusammen nur eine Sühneleistung erbringen − solange er dies nicht für eine Handlung bereits getan hat, bevor er erneut das Verbot gebrochen hat.
 
 
Anmerkungen:
Imâm An-Nawawî überliefert in „Al-Madschmû" von Imâm Al-Dschuwainî und anderen einen Maßstab für diese verbotenen Handlungen auf dem Haddsch: „Maßstab in dieser Angelegenheit: Wenn eine Person eines der Verbote des Ihrâm aus Vergessen oder unwissend übertritt und es sich dabei um die Beseitigung (bzw. Zerstörung) von etwas handelt, also das Töten von Jagdbeute, Rasieren oder Schneiden von Fingernägeln, so ist unsere Ansicht, dass ein Ausgleich (Fidya) erfolgen muss. Wenn es sich aber um reinen Genuss handelt, wie der Gebrauch von Parfüm, (genähte) Kleidung, Auftragen von Öl auf Kopf oder Bart, Küssen, Berühren und andere geschlechtliche Handlungen mit Lust (außer tatsächlichem Geschlechtsverkehr), so ist keine Fidya notwendig. Wenn es Geschlechtsverkehr ist, so ist nach der korrekten Meinung auch keine Fidya notwendig." Dieser Maßstab beinhaltet, dass jemand, der eines der Ihrâm-Verbote übertritt und dies versehentlich, oder aus Vergessen oder Unwissen in Form einer „Beseitigung" geschieht, dafür nach den Schâfiîten zu keiner Fidya verpflichtet ist. Diese Aussage widerspricht der herrschenden Meinung der Rechtsschule.
 
 
 
 
 
 
 
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Blogtrottr <busybee@blogtrottr.com>: Jun 10 10:26AM

Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen beim Opfertier
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241363
Jun 10th 2024, 09:34
 
 
Es ist Sunna für jeden, der ein Opfertier dabei hat, sei es ein Pflichtopfer oder ein freiwilliges, dass er es am Tag des Opferns in Minâ schlachtet, nachdem er das Bewerfen der Dschamra Al-Aqaba vorgenommen hat. Wünschenswert ist es, dass der Pilger die Schlachtung selbst vornimmt.
Einige der in Bezug auf Schlachtopfer (Hady und Dhabh) erwähnten Erleichterungen sind folgende:
1) Wenn man das obligatorische oder freiwillige Schlachten bis zu den Tagen des Taschrîq, einschließlich des dritten Tages nach dem Opfertag, hinauszögert, ist das zulässig. Von Alî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass er sagte „Die Tage des Opferns sind der Adhâ-Tag und die drei Tage danach." Dieser Ansicht sind As-Schâfiî, Atâ und andere. Auch wurde gesagt: Das Schlachten ist bis zum letzten Tag des Monats Dhû Al-Hiddscha möglich.
2) Es ist zulässig, ein Hady-Opfer in den Nächten zwischen den Opfertagen zu schlachten. Das ist die Ansicht von As-Schâfiî, Ahmad und einer Gruppe von Gelehrten.
3) Es ist erlaubt, das Schlachten (Nahr, Dhabh) eines Opfers nach der Form Tamattu oder Qirân, als freiwilliges Opfer und als Sühne für ein Übertreten der Haddsch-Gebote (außer bei Jagd) an irgendeinem Ort im Haram durchzuführen, wo man will. Der Ort ist nicht auf Minâ beschränkt. Dies gilt nach den Hanafiten und Schâfiîten. As-Schâfiî sagte: „Der ganze Haram-Bezirk ist ein Ort für das Schlachten. Egal, wo man schlachtet, ist dies gültig." Es gibt die Meinung, dass jemand, der ein Hady-Opfer darbringt, dieses schlachten kann, wo er will. Das ist die Auffassung von At-Tabarî.
4) Wenn man eine Person oder anerkannte Einrichtung beauftragt, an seiner Stelle das Schlachtopfer vorzunehmen, ist dies zulässig und nichts weiteres nötig. Auch ist dies gültig, wenn man Bedürftigen das Hady-Opfertier in unversehrtem Zustand übergibt, und sie das Tier schlachten. Im Hadîth von Dschâbir heißt es, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) Alî den Auftrag erteilte und dieser Hundert Opfertiere schlachtete, von denen, die er mit sich geführt hatte.
5) Wenn man nach dem Ende der Taschrîq-Tage das an Opfertieren schlachtet, was für einen verpflichtend oder freiwillig ist, so ist dies gültig nach einer Ansicht bei den Schâfiîten. In „Al-Madschmû" heißt es: „Die zweite Ansicht lautet: Die Gelehrten aus Chorasan berichten, dass es dafür keine feste Zeit gibt. Es ist vor dem Opfertag erlaubt, am Opfertag und nach den Tagen des Taschrîq."
6) Es ist Sunna, am Tag des Opferns die Dschamra Al-Aqaba zu bewerfen und dann zu schlachten. Wenn man geschlachtet hat, was für einen verpflichtend oder freiwillig ist, noch bevor man das Bewerfen der Säulen vorgenommen hat, so ist dagegen nichts einzuwenden und was man gemacht hat, ist gültig. Dies stützt sich auf das Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Tu (was du willst), und darin ist nichts auszusetzen" (Al-Buchârî, Muslim). As-Schâfiî meinte: „Hat er geschlachtet, bevor er das Bewerfen vornimmt, oder sich den Kopf rasiert, bevor er schlachtet, oder ein Ritual von denen, die am Tag des Opferns durchgeführt werden, vorgezogen, so liegt darin kein Problem und eine Fidya-Leistung ist nicht notwendig." Das Gesagte entspricht einer Überlieferung von Imâm Ahmad und einer berühmten Ansicht in der Schule des As-Schâfiî. Die Schâfiîten sagen auch: „Wenn man nach Mitternacht in der Nacht vor dem Tag des Opferns und vor der Morgendämmerung schlachtet, ist das ausreichend und man muss nichts weiteres tun. 
 
 
 
 
 
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Erleichterungen zur &#220;bernachtung in Minâ
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241150
Jun 10th 2024, 09:31
 
 
Das Übernachten in Minâ in der Nacht vor dem Aufenthalt in Arafa ist nach der Übereinkunft der vier Imâme Sunna. Wenn man es unterlässt, hat dies jedoch keine Auswirkungen, auch wenn es gegen die Sunna verstößt. Was das Übernachten in Minâ in den Taschrîq-Nächten (11., 12., 13. Nacht des Monats Dhû Al-Hiddscha) anbelangt, so ist die Mehrheit der Gelehrten unter den Mâlikiten, Schâfiîten und Hanbaliten der Auffassung, dass das Übernachten in Minâ in diesen Nächten vorgeschrieben (wâdschib) ist. Bei einer Unterlassung ist ein Opfertier zu schlachten. Die Hanafiten sind der Meinung, dass das Übernachten in Minâ in den Taschrîq-Nächten lediglich Sunna sei und keine Pflicht. Bei einer Unterlassung ist nichts vorzunehmen, außer dass dies der Sunna widerspricht.
Einige Punkte zu den Erleichterungen bei der Übernachtung in Minâ:
1) Wenn man sich nach Arafa begibt, ohne vorher nach Minâ zu gehen, ist das keine Sünde. Wie erwähnt, ist die Übernachtung in Minâ in der Nacht vor Arafa übereinstimmend eine Sunna-Handlung. Doch damit hat man die vorzüglichere Handlung, die mehr Lohn erbringt, unterlassen.
2) Es ist erlaubt, die Übernachtung in Minâ während der Taschrîq-Tage zu unterlassen und dies hat keine Konsequenzen, falls man sich nach den Hanafiten richtet. Bei ihnen ist die Übernachtung in Minâ in den Taschrîq-Tagen nur Sunna und nicht verpflichtend. Auch ist dies eine Überlieferung von Ahmad. Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) erlaubte Abbâs, in Mekka zu übernachten, damit er sich um das Tränken der Pilger kümmert. Nach dem Analogieschluss sind damit alle weiteren Angelegenheiten einbezogen, die eine Übernachtung außerhalb von Minâ erforderlich machen, wie z. B. Angst um das eigene Leben oder Vermögen, Gefahr für einen Patienten, Hilfeleistung für eine ältere Person oder jemanden in Not oder das Auftreten einer Krankheit, durch die der Aufenthalt in Minâ nur schwer erträglich würde. Von Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird berichtet, dass er sagte: „Wenn du das Bewerfen (der Säulen) vorgenommen hast, so halte dich auf, wo du bist." Atâ sagte: „Es ist in Ordnung, wenn man die Nächte von Minâ in Mekka (in einem Landgut) verbringt. Mudschâhid sagte: „Es spricht nichts dagegen, den Anfang der Nacht in Mekka und das Ende in Minâ zu verbringen oder den Anfang in Minâ und das Ende in Mekka."
3) Aus der Ansicht der Hanafiten, welche den Aufenthalt in Minâ in den Taschrîq-Tagen als Sunna ansehen, leitet sich Folgendes ab: Wenn ein Muhrim (jem. im Ihrâm-Zustand der Pilgerverbote) einen anderen mit dem Bewerfen der Säulen (Dschimâr) beauftragt, weil er durch einen Entschuldigungsgrund daran gehindert wird, dann ist es ihm erlaubt, Minâ noch vor Ablauf der Taschrîq-Tage zu verlassen. Genauso ist ihm das erlaubt, bevor der Beauftragte stellvertretend für ihn den Dschimâr vorgenommen hat. Für ihn ist keine Ersatzhandlung vorgeschrieben. Das folgt aus der Aussage der Hanafiten, die (wie beschrieben) den Aufenthalt in Minâ nur als Sunna ansehen.
3) Die Schâfi'iten meinen, dass eine Übernachtung in Minâ während der Taschrîq-Tage vorgeschrieben (wâdschib) ist. Sie sehen diese Pflicht aber nur für den größten Teil der Nacht vor, nicht für die gesamte Nacht. Wenn dementsprechend der Pilger einen Teil der Nacht außerhalb, aber doch den größten Teil in Minâ verbringt, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn man sich in dieser Angelegenheit auf die schâfiitische Ansicht stützt.
 
 
 
 
 
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Erleichterungen beim Aufenthalt in Arafa
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241153
Jun 10th 2024, 09:32
 
 
Der Aufenthalt in Arafa ist ein wesentlicher Pfeiler des Haddsch und sogar der größte darunter. So beschrieb der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) den gesamten Haddsch mit den Worten: „Der Haddsch ist Arafa." Daher stimmen die vier Imâme darin überein, dass der Aufenthalt in Arafa eine der Säulen des Haddsch und ein Haddsch ohne ihn nicht gültig ist. Für einen zum Haddsch Verpflichteten entfällt diese Pflicht erst, wenn er sie verrichtet hat. Gleichwohl gibt es unterschiedliche Auffassungen in den Einzelheiten bezüglich des Aufenthalts in Arafa − wann dieser beginnt und wie lange er dauert. Auf all dies kann hier jedoch nicht eingegangen werden.
Zu den Erleichterungen für den Aufenthalt in Arafa gehören folgende:
1) Wenn jemand in Namira steht, nachdem die Sonne den Zenith überschritten hat, bis zum Sonnenuntergang, ist sein Haddsch gültig. Dies basiert auf einer der beiden Aussagen der Gelehrten, nach der Namira zum Gebiet von Arafa zählt. Schaich Ibn Uthaimîn (Allâh erbarme sich seiner) hat dies folgendermaßen erklärt: „Zwar habe ich niemanden gesehen, der dies ausdrücklich so sagt, aber es geht implizit aus dieser Aussage hervor."
2) Wenn der Pilger tagsüber in Arafa steht und vor Sonnenuntergang aufbricht, ohne einen Teil der Nacht dort zu verbringen, ist es für ihn ausreichend und er hat keine Ersatzhandlung zu erbringen. Dies folgt aus der korrekteren der beiden Meinungen bei den Schâfiîten in dieser Angelegenheit. Belegt wird dies durch das Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wer mit uns zusammen dieses Gebet erreicht hat und davor nach Arafât kommt, sei es tagsüber oder nachts, dessen Haddsch ist vollständig und er kann seine Ungepflegtheit beenden" (überliefert in den Sunna-Werken).
3) Wenn ein Pilger Arafa vor Sonnenuntergang verlässt und nicht mehr zurückkehrt, um einen Teil der Nacht dort zu verbringen, ist es für ihn gültig, doch er muss ein Opfertier darbringen. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten. Mâlik widersprach und sagte: „Der Aufenthalt (in Arafa) ist nur gültig, wenn man mindestens einen Teil der Nacht (dort) verbringt."
4) Wenn bei der Bestimmung des Tages von Arafa ein Fehler gemacht wird und die Pilger sich insgesamt an einem anderen Tag als an Arafa dort aufhalten (z. B. am 8. Tag, also dem „Tag des Tränkens", oder am 10. Tag, der bereits der Festtag ist), wenn dies also durch eine inkorrekte Bestimmung des Neumonds am Anfang des Dhû Al-Hiddscha geschah, so ist dies trotzdem gültig, weil sie sich alle darauf geeinigt haben. Imâm Ahmad hat dies so bestätigt. Als Beleg wird folgendes Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) herangezogen: „Der Tag von Arafa ist der Tag, den die Menschen festlegen" (Ad-Dâraqutnî).
 
 
 
 
 
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Verschiedene Erleichterungen
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241420
Jun 10th 2024, 09:31
 
 
Dies sind einige allgemeine Erleichterungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Haddsch-Rituale. Es gibt noch einiges, das nicht unter die behandelten Punkte fällt. Dies lässt sich in folgenden Fragen zusammenfassen:
1) Eine Frau darf während des Haddsch Präparate zur Verhinderung der Menstruation einnehmen, damit die Monatsregel nicht einsetzt, bis sie den Tawâf durchgeführt hat und die Rituale des Haddsch nicht beeinträchtigt werden. Wenn sie solche Präparate zum Verhindern der Menstruation zur Verfügung hat, ist das kein Problem. Von der Scharîa aus ist dagegen weder etwas einzuwenden, noch liegt darin ein Schaden. Entsprechende Fatâwâ wurden von einer Reihe zeitgenössischer Gelehrten erteilt, darunter Schaich Abdulazîz Ibn Bâz (Allâh erbarme sich seiner).
2) Für einen Betenden in der Haram-Moschee ist eine Sutra (Gegenstand, mit dem man seinen Gebetsbereich abgrenzt; AdÜ) nicht notwendig. Es ist kein Problem für einen Betenden, wenn andere Leute vor ihm vorübergehen. Er muss daher niemanden daran hindern oder gar ihn stoßen. Ibn Qudâma sagte: „Für die anderen Gebete in Mekka ist keine Sutra erforderlich." Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) wurde gesehen, wie er in der Nähe des Tores der Banû Sahm betete. Die Menschen gingen vor ihm vorbei und dazwischen war keine Sutra. Imâm Ahmad sagte: „Weil Mekka nicht wie andere Orte ist." Mekka ist etwas Besonderes und dort ist es schwierig für die Menschen, ständig eine Sutra zu haben. Diese Erschwernis wird durch die Scharîa aufgehoben. Eine solche Sutra könnte die Bewegung derjenigen einschränken, die die Kaaba umrunden. Aus diesem Grund wird die Sutra aufgehoben. Doch als Betender soll man, so gut es geht, eine Stelle suchen, die weit vom Tawâf-Platz entfernt ist. Der gesamte Haram-Bezirk wird hierbei wie Mekka beurteilt.
3) Ein freiwilliges Gebet, das nicht an einen bestimmten Grund gebunden ist, gilt im Haram zu keiner Zeit als verpönt, egal ob in Mekka oder im übrigen Haram-Gebiet.
4) Es ist nichts daran auszusetzen, wenn eine Frau in der Monatsregel oder als Wöchnerin im Ihrâm-Zustand Qurân oder andere Gebete liest. Wie Schaich Ibn Bâz (Allâh erbarme sich seiner) sagt, gibt es keinen expliziten authentischen Text, der Frauen in der Menstruation oder im Wochenbett das Lesen des Qurâns verbietet. Das überlieferte Verbot, Qurân zu rezitieren, bezieht sich nur auf jemanden im Dschunub-Zustand (nach geschlechtlicher Beziehung). Die Erlaubnis der Qurân-Rezitation für die genannten Frauen im Ihrâm bezieht sich auf auswendiges Lesen, ohne den Mushaf zu berühren.
5) Es ist zulässig, dass jemand, der den pflichtmäßigen Haddsch („Haddsch des Islâm") nicht selbst ausführt, einen anderen bevollmächtigt, für ihn den Haddsch zu vollziehen. So etwas ist gültig, auch wenn es besser ist, selbst zum Haddsch zu gehen. So meinen es Hanafiten und Mâlikiten. Sie stützen sich dabei auf den Hadîth einer Frau aus den Chath'am, die zum Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kam, um ihn über die Pilgerfahrt für ihren Vater zu befragen. Er sagte zu ihr: „Vollziehe den Haddsch für deinen Vater" (At-Tirmidhî, An-Nasâî), wobei er nicht fragte, ob sie schon den Haddsch für sich selbst vollzogen habe oder nicht.
6) Wenn jemand eine Pilgerfahrt mit verbotenem Geld unternimmt, ist seine Pilgerfahrt gültig, unabhängig davon, ob es ein verpflichtender oder freiwilliger Haddsch war. Doch so jemand begeht eine Sünde. Zwischen der Aussage der Gültigkeit und der Sündhaftigkeit ist kein Widerspruch. Eine Folge von Sünde ist Strafe, aber eine Folge von Gültigkeit wäre, dass die Tat (nach Ausführung) nicht mehr notwendig wird. Für Hanafiten, Mâlikiten und Schâfiîten ist ein Haddsch mit verbotenem Geld gültig.
7) Wenn ein Pilger sich in den Ihrâm-Zustand nach der Ifrâd-Form begibt (also nicht Qirân oder Tamattu), ist es ihm erlaubt, den Ihrâm mit der Niyya zur Umra zu verbinden, egal, ob er diese Niyya fasst, nachdem er alle Haddsch-Riten durch Tahallul abgeschlossen hat oder dies noch nicht vollständig geschehen ist. Die Beurteilung dieser Frage als erlaubt und gültig ist eine von zwei Aussagen bei den Hanafiten. Auch die Hanbaliten sagen, dass es in Fällen von Notwendigkeit möglich ist. Nach Ibn Taimiyya ist es korrekt, eine Umra in den Haddsch einzufügen, auch wenn es als verpönt gilt. Die Schâfiîten sehen es als korrekt an, eine Umra anzuschließen, wenn der erste Teil des Haddsch beendet wurde, also nach dem Bewerfen der Säulen am zweiten Taschrîq-Tag. Wer den Ihrâm zur Umra an den restlichen Taschrîq-Tagen anlegt, tags oder nachts, so ist das gültig. Eine andere Form ist dabei nicht korrekt. Nach der Auffassung der Schâfiîten und Hanbaliten obliegt dem Pilger nichts weiteres, wenn er so die Umra mit dem Haddsch verbunden hat. Und Allah weiß es am Besten!
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Erleichterungen bei Aufenthalt und &#220;bernachtung in Muzdalifa
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241288
Jun 10th 2024, 09:32
 
 
Der Aufenthalt in Muzdalifa ist nach den vier Imâmen verpflichtend, obwohl sie unterschiedliche Auffassung über Dauer und Zeitpunkt dieses Aufenthalts haben. Im Detail kann dies hier nicht erläutert werden. Das Zusammenlegen des Maghrib- und des Ischâ-Gebets in Muzdalifa ist nach der Mehrheit der Gelehrten Sunna, nach den Hanafiten sogar eine Pflicht.
 
 
Wenn jemand den Aufenthalt oder die Übernachtung in Muzdalifa unterlässt, ist nach übereinstimmender Auffassung sein Haddsch gültig, er muss aber als Ersatz ein Opfertier erbringen, weil er einen Pflichtteil versäumt hat.
Zu den Erleichterungen beim Aufenthalt in Muzdalifa gehören folgende:
1) Wenn ein Pilger Maghrib betet, bevor er nach Muzdalifa kommt, und nicht Maghrib und Ischâ zusammenlegt, ist sein Gebet gültig und er muss es auch nicht in Muzdalifa wiederholen. Das ist Auffassung der Mehrheit der Gelehrten.
2) Wenn ein Pilger das Maghrib- und Ischâ-Gebet zur Zeit des Maghrib zusammenlegt oder beide zusammen an einem anderen Ort als Muzdalifa verrichtet, ist dies zulässig und es hat keine weiteren Konsequenzen. Dies gilt nach der Lehre von Mâlik, As-Schâfiî und Ahmad.
3) Wenn er die Übernachtung in Muzdalifa unterlässt, obliegt ihm nichts weiter, wenn er sich nach der schâfiitischen Ansicht richtet, wonach die Übernachtung Sunna ist. Dies ist auch eine Überlieferung bei Ahmad. Nach dieser Ansicht und Überlieferung hat man nichts zu erbringen, wenn man die Übernachtung auslässt. Ibn Dschamâa sagte: „Das Wort von Ar-Râfiî in seinem Kommentar weist darauf hin, dass er dies bevorzugt hat."
4) Wenn man Muzdalifa nach Mitternacht verlässt und dort nicht bis zum Beginn des Morgenlichts (Fadschr) am Tag des Opferns verweilt, ist das gültig und es obliegt einem nichts weiteres. An-Nawawî sagte in „Al-Madschmû": „Wenn er nicht zu den Schwachen gehört und nach Mitternacht noch vor Ende des zweiten Teils der Nacht vor Fadschr aufbricht, ist dies erlaubt und kein Opfertier zu erbringen." Nach dieser Auffassung ist es erlaubt, Muzdalifa zu verlassen, wenn die Hälfte der Nacht verstrichen ist und man kann auf die Übernachtung verzichten, um damit Gedränge und damit verbundene Unannehmlichkeiten und Erschwernis zu vermeiden. Dies kann aus der Scharîa abgeleitet werden, denn Allâh der Erhabene sagt: „Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt" (Sûra 22:78).
5) Wer Muzdalifa erst in der zweiten Hälfte der Nacht erreicht, für den ist es ausreichend und es obliegt ihm nichts weiteres. Das ist genau so wie bei jemandem, der Arafât in der Nacht erreicht, ohne tagsüber dort zu verweilen. In beiden Fällen ist nichts weiter zu unternehmen.
6) Wer Arafât in der Nacht vor dem Opferfest erreicht und wegen seines Aufenthalts dort nicht in Muzdalifa übernachten kann, dem obliegt nichts weiteres.
7) Wenn ein Pilger in der zweiten Hälfte der Nacht vor dem Opferfest von Arafa nach Mekka aufbricht, den Tawâf Al-Ifâda (Umrundung der Kaaba) verrichtet und wegen dieses Tawâfs die Übernachtung in Muzdalifa versäumt, so ist nichts weiteres notwendig: Er hat sich mit einem Pflichtteil beschäftigt und damit ist dies ähnlich wie bei jemandem, der durch den Aufenthalt (in Arafât) beschäftigt war (und nicht nach Muzdalifa konnte). So haben es einige Schâfiîten gesagt. 
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Erleichterungen beim Bewerfen der S&#228;ulen – Teil 2
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241294
Jun 10th 2024, 09:33
 
 
9) Der Beauftragte wirft erst die Steine für sich selbst und dann für die andere Person, die er vertritt und dies macht er bei allen drei Säulen. Er macht dies auf einmal und es ist nicht nötig, dass er dafür erst einmal alle drei Säulen für sich bewirft und dann weggeht, um zurückzukommen und noch einmal für die vertretene Person zu werfen.
10) Wenn der Pilger einen Teil der sieben Kieselsteine wirft, z. B. zwei, drei oder mehr oder weniger, und dann innehält, um sich auszuruhen oder aus einem anderen Grund und dann mit dem Bewerfen fortfährt und den Rest der sieben Steine wirft, so ist das gültig und es obliegt ihm nichts weiteres. Er muss also nicht mit sieben neuen Kieselsteinen beginnen. Dies entspricht der Meinung der Schâfiîten in dieser Angelegenheit, da sie eine ununterbrochene Abfolge beim Werfen der Steinchen nicht als Bedingung für die Gültigkeit des Werfens betrachten.
11) Das Einhalten der ununterbrochenen Abfolge beim Bewerfen der drei Säulen ist eine Sunna und es hat keine Auswirkung, wenn man dies nicht so macht. Wenn man also die erste Säule bewirft und dann durch etwas abgelenkt wird, ein Hindernis auftritt oder man müde und erschöpft ist, darf man die Abfolge des Bewerfens unterbrechen. Danach macht man einfach bei der Säule weiter, an der man unterbrochen hat, weil diese Abfolge eine Sunna ist. So ist es nach der Auffassung der Schâfiîten. An-Nawawî sagt in „Al-Madschmû": „Die ununterbrochene Abfolge ist eine Sunna und nach unserer Schule keine Pflicht. So haben es die meisten verkündet."
12) Wenn ein Pilger die Säule mit sieben Kieselsteinen auf einmal bewirft und diese verstreut auf den Platz der Säule fallen, ist es für ihn gültig und nichts weiter zu unternehmen. Das ist die Auffassung von Atâ. Der Autor von „Al-Mughnî" schreibt: „Atâ sagte: ‚Das ist gültig für ihn, und bei jedem Kieselstein soll er Allâhu Akbar sagen.'"
13) Wenn man einen oder zwei Kieselsteine zu werfen vergisst oder sich bei der Anzahl irrt, ist das zulässig und nichts weiter obliegt nach einer Überlieferung von Imâm Ahmad. Der Autor von „Al-Mughnî" schreibt: „Wenn ein oder zwei Kieselsteine fehlen, ist das in Ordnung, doch es sollen nicht mehr sein. Ibn Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) pflegte zu sagen: „Es kümmert mich nicht, ob ich sechs oder sieben Steinchen geworfen habe" (Ibn Abû Schaiba).
14) Wenn er die Säulen bewirft, ohne auf die Reihenfolge zu achten, also mit der Dschamra Al-Aqaba beginnt, dann die mittlere Säule bewirft und dann die andere, so ist es für ihn gültig und er muss nichts weiteres machen. Das ist die Auffassung der Hanafiten. Al-Kâsânî schreibt in „Badâi As-Sanâi": „Man kann die eine Säule unabhängig von der anderen bewerfen. Belegt wird dies dadurch, dass man am Tag des Opferns die Dschamra Al-Aqaba bewirft, aber nicht die anderen. Da es erlaubt ist, die eine Säule von den anderen getrennt zu bewerfen, ist die Reihenfolge keine Bedingung. Ibn Hazm überliefert in „Al-Muhallâ" von Humaid, dass er in Mekka am zweiten Tag des Opferfestes zu Al-Hasan Al-Basrî kam. Dieser hatte mit der Dschamra Al-Aqaba begonnen, dann die mittlere und dann die andere beworfen. Er sagte: „Da befragte ich die Gelehrten von Mekka darüber und keiner hat dies missbilligt."
15) Wenn ein Pilger die Säule aus der Ferne bewirft und der Kieselstein bei oder in der Nähe der Säule herunterfällt, ist dies ebenfalls ausreichend. Für die Gültigkeit des Werfens ist es nicht erforderlich, dass man genau die Mitte der Säule trifft. Was in der Nähe davon ist, wird genauso betrachtet, weil es dazu gehört.
16) Auch ist es gültig, egal, aus welchem Material aus der Erde das stammt, womit er die Säule bewirft: egal ob Stein, Ton oder etwas anderes. So lautet die Auffassung der Hanafiten.
17) Es ist keine Bedingungen für die Korrektheit des Bewerfens, dass man die Kieselsteine in Muzdalifa sammelt. Es ist genauso gültig, wenn man Steinchen wirft, die man irgendwo anders im Haram-Bezirk gesammelt hat: in Minâ oder Mekka. Auch ist es gültig, wenn man die Steinchen dort aufsammelt, wo das Bewerfen stattfindet, und nichts weiteres obliegt einem. Von Imâm Ahmad wird überliefert: „Nimm die Steine vor dort, wo du es möchtest."
18) Wenn man die Kieselsteine aus dem Bereich um die Säule nimmt, um damit zu werfen, obwohl andere diese schon dazu verwendet haben, ist das auch gültig und keine Verpflichtung entsteht daraus. Dies ist die Ansicht der Schâfiîten.
19) Sunna ist es, dass die Steine die Größe von Kieselsteinen haben. Wirft man einen größeren oder kleineren Stein, so ist das ausreichend und nichts weiteres ist nötig. As-Schâfiî sagte in „Al-Umm": „Wenn man mit etwas Kleinerem oder Größerem als das wirft, so gefällt mir das nicht, aber man muss das Werfen nicht wiederholen."
20) Wenn ein anderer für ihn die Kieselsteine sammelt und sie wirft, ist das gültig. Als Beleg hierfür wird der Hadîth von Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) herangezogen, der berichtet: „Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte am Morgen von Aqaba, während er auf seinem Kamel saß: ‚Hebe für mich die Steinchen auf.' Er sagte: ‚Da hob ich für ihn sieben Steinchen auf, die so groß wie Kieselsteine waren. Er schüttelte den Staub davon ab und sagte: ‚So wie diese hier. Werft mit ihnen.' Dann sagte er: ‚O ihr Menschen! Übertreibt nicht in der Religion. Denn die vor euch hat die Übertreibung in der Religion zugrunde gerichtet'" (Ibn Mâdscha).
 
21) Wenn man einen Kieselstein auf die Säule wirft und zweifelt, ob er hineingefallen ist oder nicht, so genügt ihm das. Dies ist die ältere Meinung von As-Schâfiî, wie sie von einigen Schâfiîten zitiert wird. Denn das Offensichtliche ist, dass er in die Dschamra gefallen ist (nach dem Grundsatz, dass im Zweifelsfall das Wahrscheinlichere anzunehmen ist; AdÜ).
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Erleichterungen beim Rasieren des Kopfes
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241366
Jun 10th 2024, 09:34
 
 
Es ist Sunna für einen Pilger, seinen Kopf zu rasieren oder die Haare zu kürzen, nachdem er die Dschamra Al-Aqaba beworfen und das Opfertier geschlachtet hat. Beim Mann gilt Rasieren besser als Kürzen. Der Frau ist es vorgeschrieben, ihr Haar um eine Fingerspitze zu kürzen. As-Schâfiî sagte: „Es ist wünschenswert, dass eine Frau an allen Seiten des Kopfes die Haare um eine Fingerspitze kürzt."
Zu den Erleichterungen beim Rasieren gehören folgende:
1) Wenn man sich rasiert oder die Haare kürzt, bevor man das Bewerfen der Säulen oder das Schlachten vorgenommen hat, ist es gültig und nichts weiter zu tun. Dies ist die Lehre von As-Schâfiî, eine Überlieferung von Ahmad und die Meinung von Atâ und anderen Gelehrten. Dabei ist es egal, ob dies aus Vergessen geschieht, oder weil man die Sunna nicht kennt oder absichtlich so handelt. Der Beleg für die Zulässigkeit ist in den beiden Sahîh-Werken überliefert: Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) stand bei der Abschiedspilgerfahrt in Minâ vor den Menschen, und sie fragten ihn. Da kam ein Mann zu ihm und sagte: „Ich wusste es nicht, also habe ich meine Haare rasiert, bevor ich geschlachtet habe." Darauf sagte er: „Schlachte, und dagegen ist nichts einzuwenden." Ein anderer kam und sagte: „Ich wusste es nicht, also habe ich geschlachtet, bevor ich die Säulen beworfen habe." Er sagte: „Wirf, und dagegen ist nichts einzuwenden." Und der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) wurde nicht nach etwas gefragt, wo es um das zeitliche Vorziehen oder Verschieben ging, außer, dass er sagte: „Mach (es so) und dagegen ist nichts einzuwenden." Atâ sagte: „Wer eine rituelle Handlung vor einer anderen durchführt, so ist das nicht weiter schlimm."
2) Es ist Sunna für einen Pilger, seine Haare in Minâ zu rasieren oder zu kürzen. Tut er dies außerhalb von Minâ, auch wenn dies in seinem Heimatland geschieht, so ist das für ihn gültig und es obliegt ihm nichts.
3) Es ist erlaubt, das Rasieren oder Kürzen bis zum letzten der Opfertage zu verschieben. Verschiebt er es noch weiter, so ist das gültig und er muss nichts weiter tun. So sagte es Atâ und dies ist auch die Auffassung von As-Schâfiî und eine Überlieferung von Ahmad.
4) Das Mindeste beim Rasieren oder Kürzen der Haare sind drei Kopfhaare. Weniger ist nicht ausreichend. So lautet die Lehre von As-Schâfiî.
5) Für Frauen ist Rasieren nicht vorgesehen. Es gilt bei ihnen als verpönt, weil es bei ihnen eine Neuerung darstellt und eine Entstellung ist. Pflicht ist bei ihnen das Kürzen der Haare. Der Sunna entspricht es, dass die Frau von allen Seiten ihrer Haare ungefähr um eine Fingerkuppe kürzt. Das Mindeste sind nach As-Schâfiî drei Haare.
6) Am besten ist es für einen Pilger, seine ganzen Haare auf einmal zu rasieren bzw. zu kürzen. Geschieht dies zu zwei oder drei unterschiedlichen Zeiten, ist das gültig und nichts weiteres nötig, doch die Tat verliert an Vorzüglichkeit.
7) Für Männer ohne Haarwuchs ist es erwünscht, mit dem Rasiermesser über den Kopf zu fahren, doch Pflicht ist das nicht. Unterlässt man es, so obliegt einem nichts weiter. So ist dies nach der Mehrheit der Gelehrten mit Ausnahme von Abû Hanîfa.
 
 
 
 
 
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Erleichterungen beim Bewerfen der S&#228;ulen – Teil 1
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Jun 10th 2024, 09:33
 
 
Das Bewerfen der Dschamra Al-Aqaba (große Säule) am Tag des Opferns und der drei Dschamarât (Säulen) an den Taschrîq-Tagen ist nach den vier Imâmen übereinstimmend Pflicht (wâdschib). Lässt man dies aus, so ist der Haddsch zwar gültig, aber man muss einen Ausgleich durch ein Opfertier erbringen, weil ein Pflichtteil fehlt. Beim Bewerfen der Dschamra Al-Aqaba ist es Sunna, dies am Vormittag am Tag des Opferns vorzunehmen und die Möglichkeit dauert bis zum Tagesende. Beim Bewerfen der Säulen an den Taschrîq-Tagen ist es Sunna, dass dies am Nachmittag (nachdem die Sonne den Zenith überschritten hat) bis zum Abend geschieht.
Einige der Erleichterungen bezüglich des Bewerfens der Säulen sind:
1) Wenn ein Pilger vor dem Tag des Opferns die Dschamra Al-Aqaba nach der Hälfte der Nacht bewirft, so ist das gültig und er muss nichts weiteres unternehmen. Dies ist die Meinung von Atâ, As-Schâfiî und Ahmad. Beleg für die Zulässigkeit ist, dass der Prophet Umm Salama in der Nacht des Opferns losschickte und sie die Säule noch vor der Morgendämmerung bewarf. Dann ging sie zum Ifâda-Tawâf. Von Asmâ bint Abû Bakr (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) wird auch berichtet, dass sie die Säulen in der Nacht bewarf.
2) Nach übereinstimmender Auffassung der vier Gelehrten ist das Bewerfen der Säulen nach der Morgendämmerung und vor Sonnenaufgang am Tag des Opferns gültig und nichts dagegen einzuwenden.
3) Wenn ein Pilger das Bewerfen der Dschamra Al-Aqaba am Tag des Opferns bis zum Ende des Tages hinauszögert, ist dies zulässig und es spricht nichts dagegen. Ibn Abdulbarr schreibt: „Sie (die Gelehrten) stimmen überein, dass, wer die Säulen am Tag des Opferns vor Sonnenuntergang bewirft, er sie zu ihrer (richtigen) Zeit beworfen hat."
4) Wenn ein Pilger das Bewerfen der Dschamra Al-Aqaba bis zur Nacht hinauszögert, ist dies nach einer Aussage bei den Schâfiîten gültig und es besteht keine weitere Verpflichtung. Der Beleg für die Zulässigkeit ist das Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), als ihn jemand am Tag des Opferns fragte: „Ich habe (die Säulen) beworfen, nachdem es schon Abend war." Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte darauf: „Daran ist nichts auszusetzen." Auf eine Zulässigkeit verweist auch das allgemein gehaltene Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wirf und daran ist nichts auszusetzen" (Al-Buchârî, Muslim).
5) Wenn ein Pilger das Bewerfen an den Taschrîq-Tagen (außer am Tag der Abreise) bis nach Sonnenuntergang hinauszögert und dann das Bewerfen in der Nacht vornimmt, ist das gültig und nichts weiteres obliegt ihm. An-Nawawî sagt in „Al-Madschmû", nachdem er erklärt, dass die Zeit zum Bewerfen bis zum Sonnenuntergang andauert: „Hier gibt es eine berühmte Ansicht, nämlich, dass dies bis zum zweiten Morgenlicht in dieser Nacht andauert."
6) Wenn ein Pilger das Bewerfen einer oder aller Säulen an einem der Taschrîq-Tage (einschließlich der Dschamrat Al-Aqaba am Tag des Opferns) auf später verschiebt und dann das Bewerfen von allen am dritten Taschrîq-Tag vornimmt, ist das für ihn gültig, weil die Tage in Minâ als eine einzige Zeit betrachtet werden. Dies ist die anerkannte Auffassung unter den Hanbaliten, die korrekte Ansicht bei den Schâfiîten und die Auffassung von Abû Yûsuf und Muhammad As-Schaibânî unter den Hanafiten, da vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) eine solche Erleichterung der übrigen Haddsch-Pflichten am Îd-Tag und den Taschrîq-Tagen überliefert wird. Immer wenn er über den Zeitpunkt des Verschiebens oder Vorziehens einer Handlung diesbezüglich befragt wurde, sagte er: „Mach dies, und dagegen ist nichts einzuwenden."
7) Es ist erlaubt, das Bewerfen der Säulen an den Taschrîq-Tagen am Vormittag vorzunehmen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Dies ist eine nicht so verbreitete Auffassung von Abû Hanîfa und die Aussage von Tâwûs und Ikrima unter den frühen Gelehrten. Auch viele zeitgenössische Gelehrte neigen dazu, so Schaich Abdullâh Âl Mahmûd, Schaich Abdurrahmân Nâsir As-Sa'dî und Schaich Mustafâ Az-Zarqâ. Diejenigen, die dies für erlaubt ansehen, stützen sich auf die Notwendigkeit, von den Menschen Erschwernisse abzuwenden und alle Unannehmlichkeiten zu vermeiden, die entstehen, wenn das Bewerfen der Säulen am Nachmittag geschieht. Außerdem gilt der allgemeine Wortlaut des Prophetenworts: „Tu dies und dagegen ist nichts einzuwenden." Dieser Hadîth steht in den beiden Sahîh-Werken und ist ein eindeutiger und authentischer Text über die Zulässigkeit des Bewerfens der Säulen am Vormittag oder das Verschieben auf den Nachmittag. Diejenigen, die es für erlaubt ansehen, stützen sich auf die Überlieferung des Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), als er den Hirten die Erlaubnis erteilte, das Bewerfen der Säulen nachts oder zu irgendeiner Tageszeit vorzunehmen (überliefert von Ad-Dâraqutnî u. a.). Dementsprechend ist es zulässig, den Dschimâr zu jeder Stunde am Tag oder in der Nacht auszuführen, ähnlich wie Opfern und Rasieren des Kopfhaars und ähnlich wie beim Tawâf Al-Ifâda, der zu den größten Säulen der Haddsch zählt. Die Gelehrten haben diese Handlung großzügig ausgelegt und zugelassen, dass der Tawâf zu irgendeiner Stunde am Tag oder in der Nacht am Festtag oder den anderen Taschrîq-Tagen durchgeführt wird.
8) Es ist erlaubt, sich beim Bewerfen der Säulen vertreten zu lassen, wenn man nicht dazu in der Lage ist, dies selbst durchzuführen. Dies kann aufgrund von Krankheit geschehen oder von hohem oder zu jungem Alter. Auch gilt dies für Personen, die sich um andere Sorgen machen: eine Schwangere oder eine Frau mit einem Kind, die niemanden findet, der auf das Kind aufpassen könnte, bis sie zurück ist, denn solche Personen sind im Gedränge der Menschen zum Zeitpunkt des Dschimâr Gefahren ausgesetzt und können Schaden erleiden. Die Gelehrten haben diese Angelegenheit klar dargestellt und argumentieren mit dem Hadîth von Dschâbir (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), der sagte: „Wir waren auf dem Haddsch mit dem Gesandten Allâhs und mit uns waren Frauen und Kinder. Also sprachen wir an ihrer Stelle die Talbiya und bewarfen an ihrer Stelle die Säulen" (Ibn Mâdscha). Die Zulässigkeit der Stellvertretung wird auch durch das Wort des Erhabenen belegt: „Daher fürchtet Allâh, soweit ihr könnt" (Sûra 64:16). Auch sprach der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wenn ich euch etwas auftrage, so kommt ihm nach, so gut ihr könnt" (Al-Buchârî, Muslim). „Keinen Schaden (zufügen) und keine Schädigung (ist zu erleiden)!" (Ibn Mâdscha, Mâlik).
Schaich Ibn Uthaimîn sagte: „Wem es schwerfällt, das Bewerfen selbst vorzunehmen, so wie Kranken, älteren Menschen, schwangeren Frauen o. a., so dürfen diese jemanden bestimmen, der sie beim Bewerfen vertritt. Dies gilt bei einem Pflicht-Haddsch oder bei einem freiwilligen und egal, ob man selbst die Kieselsteine gesammelt hat und sie dem Beauftragten übergibt oder dieser sie selbst sammelt. All dies ist erlaubt."
 
 
 
 
 
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