Information

Hier werden Nachrichten über den Salafismus veröffentlicht.
Was sind Salafisten?
Hier anschauen:
http://www.youtube.com/watch?v=l5HRdwsck10
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Diese Seite soll über den Salafismus/Islamismus/Terrorismus informieren.
Es ist wichtig über Fanatiker aufzuklären, um den Frieden und die Freiheit zu sichern.
Wir wollen in Europa mit allen Menschen friedlich zusammen leben,
egal welche Herkunft, Nationalität und Religion.


::: DOKUS :::
(Achtung: Youtube ist überschwemmt mit Videos, die salafistischen/islamistischen Einfluss besitzen.
Deshalb: Schaut euch die Accounts genau an!)

1.
[DOKU] Wie Salafisten zum Terror verleiten - 2013
https://www.youtube.com/watch?v=uM2x-vgdrKM

2.
Pulverfass Deutschland - Doku über Probleme zwischen Salafisten und Rechtsradikalen
https://www.youtube.com/watch?v=H5nOuzXJOmY

3.
Salafisten, ein finsterer Verein (heute-show)
https://www.youtube.com/watch?v=Myq48smApKs

4.
Deutsche Salafisten drangsalieren weltliche Hilfsorganisationen in Syrien | REPORT MAINZ
https://www.youtube.com/watch?v=lCext-9pu9I

5.
DIE SALAFISTEN KOMMEN
https://www.youtube.com/watch?v=uWARKJSKOP4

6.
Best of 2013 Peter Scholl Latour EZP Salafisten wird durch Saudisches Geld verbreitet!!!
https://www.youtube.com/watch?v=FmV3Z6f1BQQ

7.
Frauen im Islam
https://www.youtube.com/watch?v=mb4G6tUbkD0


8.
Gülen Bewegung
http://de.wikipedia.org/wiki/Fethullah_G%C3%BClen#Deutschland
Gefahr für Deutschland - Gülen Bewegung versucht die Unterwanderung
http://www.youtube.com/watch?v=E9Q1jS7Rw9M

9.
Islamisten oder Demokraten - Die Islamische Milli Görüs / Millî Görüş / Milli Görüş
http://www.youtube.com/watch?v=EtWjumM5G88

10.
Die türkischen Graue Wölfe (Rechtsextremismus/Islamismus)
http://www.youtube.com/watch?v=_Z9LEc4qM1I

11.
Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland
(türkisch Almanya Demokratik Ülkücü Türk Dernekleri Federasyonu, ADÜTDF; kurz auch Türk Federasyon, dt. „Türkische Föderation“)
http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%B6deration_der_T%C3%BCrkisch-Demokratischen_Idealistenvereine_in_Deutschland



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http://de.wikipedia.org/wiki/Islamismus
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::: DOKUS ENDE :::


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Übersicht für 76j4725235b235b891248jv1@googlegroups.com - 4 Benachrichtigungen in 4 Themen

Blogtrottr <busybee@blogtrottr.com>: Jun 13 10:27AM

Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen bei Ihrâm-Verboten - Teil 1
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241411
Jun 13th 2024, 10:19
 
 
Zu den Verboten, die während des Haddsch zu beachten sind, gehören solche, die sowohl für Männer als auch für Frauen gelten: das Verbot des Entfernens von Haaren am Kopf und am Körper durch Rasieren oder anderweitig, das Kürzen der Nägel, das Verwenden von Parfüm auf Kleidung und Körper, das Schließen einer Ehe, die geschlechtliche Annäherung in Lust (auch Küssen und Berühren), das Jagen oder Töten von essbaren Landtieren. Daneben gibt es Gebote, die sich nur auf Männer beziehen: das Tragen von genähten Kleidern und das Bedecken des Kopfes mit etwas, das fest anliegt. Andere Gebote beziehen sich nur auf Frauen, wie das Bedecken des Gesichts und das Tragen von Handschuhen.
Zu den Erleichterungen der Ihrâm-Verbote gehören die folgenden Punkte:
1) Wenn eine Person, die beabsichtigt zum Haddsch zu gehen, die Absicht zur Ifrâd- oder Qirân-Form hat, oder ohne bestimmte Absicht in den Weihezustand eintritt, dann darf sie diese Absicht auflösen und die Tamattu-Form beabsichtigen. Dabei ist es egal, ob er die Absicht beim Eintreten in den Ihrâm-Zustand gefasst hat oder beim Tawâf der Ankunft. In beiden Fällen darf er die Absicht ändern, solange er noch nicht zum Aufenthalt in Arafa war. Das ist die Auffassung von Ahmad und nach ihm sogar erwünscht.
 
 
2) Dem Muhrim (Pilger im Ihrâm-Zustand) ist es erlaubt, sein Untergewand (Izâr) mit einem Seil o. ä festzumachen, und daran liegt nichts auszusetzen. Das ist die Meinung der Schâfiîten und Hanbaliten. Der Autor von „Al-Mughnî" schreibt: „Es ist ihm gestattet, den Izâr umzubinden, weil er ihn braucht, um seine Blöße zu bedecken. Das ist genauso erlaubt wie bei der Kleidung für die Frau." Wenn er um seine Körpermitte etwas wie ein Tuch oder ein Band (…) bindet, so ist es ihm erlaubt (…). Es ist auch erlaubt, das Obergewand festzubinden. Das ist die Meinung von Al-Dschuwainî und Al-Ghazâlî unter den Schâfiîten.
3) Wenn der Muhrim Läuse am Kopf hat, darf er sie vernichten und beseitigen, und daran ist nichts auszusetzen. Der schâfiitische Gelehrte Al-Dschuwainî sagt: „Der Muhrim muss Kopfläuse vernichten, denn somit beseitigt er Schädliches vom Kopf, und Schädliches wird von der Scharîa abgelehnt." Im Hadîth von Kab ibn Udschra (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) heißt es: „Wir waren mit dem Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) in Hudaibiyya im Ihrâm-Zustand und die Götzendiener hinderten uns (am Betreten Mekkas). Er sagte: Ich hatte dichtes Haar und mir fielen Läuse ins Gesicht. Da ging der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) an mir vorbei und sagte: „Sind dir die Läuse auf dem Kopf unangenehm?" Ich bejahte. Er sagte: „Und dann kam dieser Vers herab: ‚Wer von euch krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, der soll Ersatz leisten mit Fasten, Almosen oder Opferung eines Schlachttieres'" (Sûra 2:196; Al-Buchârî, Muslim). Diejenigen, denen hier eine Fidya (Ausgleich) zu erbringen vorgeschrieben ist, wurde dies aufgetragen, weil sie sich rasierten, um sich von den Läusen zu befreien, nicht weil sie diese vernichtet haben.
4) Es ist nichts daran auszusetzen, wenn ein Muhrim seinen Körper und seinen Kopf mit Seife wäscht oder mit irgendwas, das den Schmutz entfernt. Es spricht nichts dagegen, dies zu tun, und so ist die Meinung der Schâfiîten, die sagen: „Darin liegt nach unserer Lehrmeinung keine Verpöntheit."
5) Wenn ein Pilger nach dem Bewerfen der Dschamrat Al-Aqaba am Tag des Opferns den Ihrâm-Zustand auflöst (Tahallul), ohne Tawâf Al-Ifâda, Rasieren oder Opfern vorgenommen zu haben, ist sein Tahallul gültig und es ist nichts weiteres vorzunehmen. So lautet die Ansicht der Mâlikiten. Bei ihnen erfolgt der erste Tahallul nur durch das Bewerfen der Säulen. Ibn Qudâma unter den Hanbaliten neigt auch zu dieser Auffassung. Al-Qarâfî schreibt in „Ad-Dhachîra": „Der Tahallul besteht aus zwei Stufen: Das Bewerfen der Dschamra Al-Aqaba oder das Verstreichen dieses Zeitraums und als zweites: das Beenden von allen Grundpfeilern (Arkân) des Haddsch. Mit dem ersten Tahallul wird alles wieder erlaubt, das durch den Ihrâm-Zustand verboten war, außer sich den Frauen anzunähern (Geschlechtlichkeit), Parfüm und Jagd. So sagte es Alî Ibn Abû Talib (möge Allâh mit ihm zufrieden sein). Nach dem ersten Tahallul hält der Ihram gemäß dieser Schule teilweise an (Kleidung, Jagd, Berühren, geschlechtliche Annäherung, Heiratsvertrag und Parfüm). Mâlik überliefert von Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), dass er über einen Mann gefragt wurde, der mit seiner Frau in Minâ vor dem Tawâf Al-Ifâda geschlechtlich verkehrte. Da befahl er ihm, ein Kamel zu opfern.
6) Wenn ein Muhrim aus Versehen Jagdbeute erlegt oder weil er vergessen hat, dass er im Ihrâm ist, so ist nichts weiter zu unternehmen. Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) sagte: „Wenn ein Muhrim jagt, weil er es vergessen hat, so obliegt ihm nichts weiteres. Was anderes wäre, wenn es absichtlich geschieht." Auch sagte Allâh der Allmächtige: „Wer von euch es vorsätzlich tötet, (für den gilt es,) eine Ersatzleistung (zu zahlen)" (Sûra 5:95). Aus dem Vers wird klar, dass auch das Gegenteil gilt: Wer eine Jagdbeute versehentlich oder aus Vergessen tötet, für den gibt es keine Ersatzleistung. Grundsätzlich gilt, dass etwas erlaubt ist, bis das Gegenteil belegt ist. Dies ist die Lehre von Ibn Abbâs, Saîd ibn Dschubair, Tâwûs, Ibn Al-Mundhir, Dâwûd, Ibn Hazm und eine Überlieferung in der Schule von Imâm Ahmad, wie es Ibn Muflih in „Al-Furû" erwähnt.
7) Nach Ansicht der Hanafiten ist es für einen Muhrim absolut erlaubt, Jagdbeute zu essen, wenn diese nicht von einem Muhrim (sondern von jemandem außerhalb des Ihrâm-Zustands) gejagt wurde. Der Beleg ist für sie der Hadîth von Abdullâh ibn Abû Qatâda (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), als er einen Wildesel jagte. Er selbst war nicht im Ihrâm-Zustand. Er bot es den Prophetengefährten zum Essen an, und einige aßen davon, während andere es ablehnten. Dann unterbreiteten sie die Angelegenheit dem Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und er sprach: „Esst davon!", und sie waren im Ihrâm-Zustand. In „Badâi As-Sanâi" heißt es: „Egal, ob eine Person, die nicht im Ihrâm ist, für sich selbst jagt oder für einen Pilger im Ihrâm-Zustand, nachdem es nicht durch seinen (des Pilgers) Befehl geschehen ist (...)". Demnach obliegt dem Muhrim nichts, wenn er von Jagdbeute isst, die jemand außerhalb des Ihrâm-Zustands erlegt hat. Es ist egal, ob er für sich selbst jagt oder für den Muhrim, solange dieser nicht den Befehl dazu erteilt hat. Und das geht aus dem genannten Wort hervor. 
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen beim Aufbrechen aus Minâ
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241408
Jun 13th 2024, 10:19
 
 
Über den Aufbruch aus Minâ sagt Allâh der Allmächtige: „Wer sich jedoch in zwei Tagen (mit dem Aufbruch) beeilt, den trifft keine Sünde, und wer länger bleibt, den trifft keine Sünde" (Sûra 2:203). Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Die Tage von Minâ sind drei. Wer sich an zwei Tagen (mit dem Aufbruch) beeilt, für den ist es keine Sünde. Und wer länger bleibt, für den ist es keine Sünde" (überl. in den Sunna-Werken; sahîh nach Al-Albânî).
Wer früher aufbrechen will, für den ist es Sunna beim Aufbruch aus Minâ, dies vor dem Sonnenuntergang zu tun. Wenn die Sonne untergeht, bevor er losgezogen ist, bricht er nicht auf, sondern übernachtet dort bis zum nächsten Tag. Dann bewirft er die Säulen und bricht dann erst auf. Dieses Urteil gilt sowohl für denjenigen, der in Mekka wohnhaft ist als auch für diejenigen, die nicht dort wohnen.
Zu den Erleichterungen beim Verlassen von Minâ gehören:
1) Wer sich beeilen und Minâ am zweiten Tag der Taschrîq-Tage verlassen will, muss dies vor Sonnenuntergang an diesem Tag tun. Wenn er nicht loszieht, bevor die Sonne untergegangen ist, so ist es verpönt, dies zu tun, bevor nicht am dritten Tag die Sonne aufgegangen ist. Das wäre der vierte Tag von den Tagen des Dschimâr (Ramy), und er bewirft an ihm die drei Säulen. Wenn er vor der Morgendämmerung abreist, so obliegt ihm nichts weiter, weil der nächste Tag noch nicht angebrochen ist. Er darf abreisen, so wie wenn er vor dem Sonnenuntergang abgereist wäre. Das ist die Auffassung von Abû Hanîfa.
2) Wenn die Sonne am 12. Tag des Monats (dem 2. Taschrîq-Tag) in Minâ untergeht, und jemand, der abreisen wollte, gehindert wird, so wenn jemand bereits am Aufbrechen ist, sich dies aber verzögert (weil z. B. Stau ist oder starker Regen einsetzt, der ihn von der Weiterreise abhält), dann muss er seine Abreise nicht verschieben und auch nicht bis zum nächsten Tag dort nächtigen. Er darf seine Abreise aus Minâ fortsetzen, sobald das Hindernis beseitigt ist, und ihm obliegt nichts weiteres. Die Verzögerung der Abreise bis zum Sonnenuntergang geschah ja nicht aus freiem Entschluss, sondern aus einem Grund, der außerhalb seines Willens lag.
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen bei Ihrâm-Verboten - Teil 2
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241414
Jun 13th 2024, 10:19
 
 
8) Dem Muhrim ist es erlaubt, Ungeziefer und Tiere zu töten, die ihm Schaden zufügen könnten und er ist zu nichts weiterem verpflichtet. Der Verfasser von „Badâi As-Sanâi" schreibt: „Was Tiere anbelangt, die normalerweise selbst mit dem Schaden beginnen, so müssen diese getötet werden und dem Pilger obliegt nichts weiteres. Das gilt für Tiere wie Löwen oder Wölfe. Bei Tieren, die im Allgemeinen selbst nicht mit dem Schaden beginnen, wie z. B. Hyänen, Füchse o. a., tötet man diese erst, wenn sie angreifen. Und auch hier entsteht für ihn keine weitere Verpflichtung. Dieser Ansicht sind die Hanafiten und ihr Beleg ist die Aussage von Ibn Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein): Als er gefragt wurde, wie jemand zu beurteilen ist, der im Ihrâm-Zustand Tiere tötet, berichtete er vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Er befahl die Tötung von bissigen Hunden, Mäusen, Skorpione, Raubvögeln, Raben und Schlangen (im Sinne von „er erlaubte es...")." Da diese häufig von sich aus angreifen, werden sie Tieren gleichgestellt wie Schlangen, Skorpionen, bissigen Hunden.
9) Wenn ein Muhrim Jagdbeute erlegt, darf er den Wert dafür begleichen, statt das Gleiche als Schadensersatz zu erbringen. Das gilt nach den Hanafiten. Bei ihnen ist die Begleichung des Wertes eine Pflicht, weil es nicht möglich ist, das Gleiche als Ersatz aufzubringen.
10) Es ist zulässig, dass ein Mann im Ihrâm-Zustand einen Ehevertrag mit einer Frau im Ihrâm eingeht, solange die Ehe nicht vollzogen wird und es zu keiner geschlechtlichen Annäherung in irgendeiner Form kommt und er noch in seinem Ihrâm-Zustand bleibt. Zu weiterem ist er nicht verpflichtet, wenn er der hanafitischen Schule in dieser Angelegenheit folgt. Sufyân sagte diesbezüglich: „Ein Muslim darf heiraten, aber die Ehe mit seiner Frau noch nicht eingehen." Gemeint ist, dass der Ehevertrag möglich ist, solange es nicht zu einer geschlechtlichen Beziehung kommt.
11) Wer seinen Haddsch durch Geschlechtlichkeit bricht, kann die Pilgerfahrt als Umra fortführen. Er soll dann im Herzen die Absicht zur Umra fassen. Die zustande gekommene Umra ist nicht gültig. Dann löst er seinen Ihrâm nach der Verrichtung der Umra-Riten auf und holt im betreffenden Jahr den Haddsch nach (Qadâ). Der ursprünglich beabsichtigte Haddsch wird dadurch erfüllt, so wie es eben beim Qadâ der Fall ist: die versäumte Pflicht wird erfüllt. Das ist die Auffassung von Ahmad in dieser Angelegenheit. Der Verfasser der „Hâschiya Al-Dschamal" erklärt: „Bei einigen Pilgern, bei denen es zur geschlechtlichen Beziehung gekommen war, wodurch ihre Pilgerfahrt ungültig wurde, die aber in einer schwierigen Lage waren, weil sie arm waren und nicht im Folgejahr noch einmal zum Haddsch hätten kommen können, rieten mekkanische Gelehrte, sich an die Auffassung von Ibn Hanbal zu halten." Dies beruht auf dem Grundsatz, wie ein Haddsch in eine Umra überführt werden kann.
12) Wenn ein Muhrim nach dem Aufenthalt in Arafa und noch bevor er den zweiten Tahallul vorgenommen hat, die geschlechtliche Beziehung eingeht, dann bricht dies nicht die gesamte Pilgerfahrt, er muss aber ein Kamel schlachten. Dies gilt nach den Hanafiten, weil der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Haddsch ist Arafa" (überl. in den Sunna-Werken außer Abû Dawud). Außerdem sagte er: „Wer Arafa noch vor der Morgendämmerung erreicht, der hat den Haddsch vollzogen. Wer Arafa versäumt, der hat den Haddsch versäumt" (Ibn Abû Schaiba in seinem „Musannaf").
13) Wenn ein Muhrim vor dem Tahallul der Umra oder vor dem ersten Tahallul im Haddsch die geschlechtliche Beziehung eingeht, weil er es vergessen hat, nicht Bescheid weiß oder gezwungen wurde, so macht dies den Haddsch nicht ungültig und es ist auch keine Sühneleistung vorgesehen. So lautet die neue Auffassung von As-Schâfiî und es ist die korrektere Ansicht von beiden in dieser Angelegenheit. Auch gilt dies nach einer Überlieferung von Ahmad. Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya wählte diese Meinung und begründete dies mit dem Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Fürwahr, Allâh hat meiner Gemeinschaft übersehen, was sie versehentlich oder aus Vergessen getan hat, oder wozu sie gezwungen wurde." In einer weiteren Überlieferung heißt es: „Fürwahr, Allâh hat meine Gemeinschaft (von der Schuldhaftigkeit) durch Versehen, Vergessen oder fremden Zwang enthoben" (Ibn Mâdscha).
14) Wenn ein Muhrim auf dem Haddsch mehrmals absichtlich geschlechtlich mit seiner Ehefrau verkehrt und er nicht für das erste Mal eine Sühneleistung erbracht hat, so ist der Haddsch ungültig, wenn dies vor dem Aufenthalt in Arafa geschah. Er muss dann ein Kamel opfern, egal wie oft er seine Tat wiederholt hat. Geschieht dies nach dem Aufenthalt in Arafa und vor dem zweiten Tahallul, so ist sein Haddsch gültig, und auch hier reicht das Opfern eines einzigen Kamels für die mehrfache Wiederholung. Dies ist die Ansicht von Mâlik über die mehrmalige Ausübung der geschlechtlichen Beziehung bei einem Muhrim. Der Autor von „Al-Istidhkâr" schreibt: „Mâlik sagte: ‚Eine Person, die wiederholt Geschlechtsverkehr hatte, muss nur ein einziges Opfer erbringen.'" Das ist auch die Meinung von Atâ und den Schâfiîten. 
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen bei Ihrâm-Verboten - Teil 3
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241417
Jun 13th 2024, 10:19
 
 
15) Als Sühneleistung für die geschlechtliche Beziehung im Ihrâm-Zustand reicht das Schlachten eines einzigen Kamels für den Mann und die beteiligte Frau. Das ist die bekanntere Auffassung der Schâfiîten in dieser Angelegenheit, eine Überlieferung von Ahmad und so wird es auch von Atâ berichtet. In „Al-Mughnî" heißt es: „Von Ahmad wird berichtet, dass er sagte: ‚Ich hoffe, dass für beide ein einziges Opfertier ausreicht.'"
16) Wenn ein Muhrim den Blick auf etwas richtet, das ihn erregt − seine Frau, eine andere, oder eine Abbildung − und es dabei zum Austritt von Samen kommt, ist der Haddsch nicht ungültig und ihm obliegt nichts weiteres, da dies ohne eigentliche geschlechtliche Beziehung und ohne Berühren geschah. Egal, ob dies durch einen Blick oder mehrmalige Blicke geschah, das Urteil ist in beiden Fällen das gleiche. Das ist die Lehre von Abû Thaur, den Hanafiten und As-Schâfiî.
17) Wenn jemand im Ihrâm-Zustand an etwas Erregendes denkt oder sich eine innere Vorstellung davon macht und dabei Samen austritt, so obliegt ihm nichts, denn Gedanken treten beim Menschen ohne seinen Willen und seine Entscheidung auf. Daran ist kein Urteil geknüpft. Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Fürwahr, Allâh hat meiner Gemeinschaft das übersehen, was in ihnen selbst als (bloßer) Gedanke aufscheint, solange sie nicht danach handeln oder sprechen" (Al-Buchârî, Muslim). In diesem Punkt stimmen Hanbaliten, Hanafiten und Schâfiîten überein.
18) Wenn ein Muhrim Pflanzen oder Bäume im Haram-Bezirk abschlägt, ist das verpönt, aber es resultiert daraus für ihn nichts. So sagen es die Mâlikiten. In „Al-Mudawwana" heißt es: „Mâlik sagte: ‚Für jemanden, der im Haram-Bezirk einen Baum fällt, gibt es keine Strafe, mit der er zu belegen wäre."
19) Wenn jemand den Haddsch aus irgendeinem Grund versäumt − und den Haddsch kann man, wenn er erst einmal begonnen hat, nur versäumen, weil man sich nicht in Arafa aufgehalten hat − dann geht man durch Tahallul in eine Umra über, ohne ein Opfer zu erbringen und vollzieht den Haddsch im kommenden Jahr. So sagen es die Hanafiten und sie stützen sich dabei auf die Überlieferung von Al-Aswad ibn Yazîd, der sagte: „Ich fragte Umar ibn Al-Chattâb (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) über jemanden, der den Haddsch versäumt hatte, und er sagte: ‚Er beendet dies durch eine Umra ohne Opfertier. Und im nächsten Jahr muss er wieder zum Haddsch kommen."
20) Wenn ein Muhrim mehrere Verbote derselben Art übertritt, muss er ein Opfer erbringen. Wenn er z. B. mehrmals genähte Kleider trägt, sich mehrmals rasiert, sich mehrmals die Nägel schneidet und dergleichen, so genügt ihm eine Sühneleistung für all das, solange er nicht schon eine solche Sühne beim ersten Mal geleistet hat. Es ist dabei egal, ob er die untersagten Handlungen auf einmal oder mit Unterbrechungen getan hat. Die Regelung ist dieselbe, nämlich eine Ersatzleistung für alles zusammen. Dies gilt nicht für Jagdbeute, hier muss für jedes Tier ein gleiches oder entsprechendes erbracht werden oder man speist als Ersatz Arme oder fastet entsprechend. Im Detail kann dies hier nicht erläutert werden. Dies ist die Meinung der Hanbaliten und die ältere Auffassung bei As-Schâfiî.
Bei den Hanbaliten gibt es eine Überlieferung, dass die Beurteilung von Sühneleistungen sich auch auf verbotene Handlungen erstreckt, die von unterschiedlicher Art sind. Wenn der Muhrim also genähte Kleidung trägt, sich rasiert und die Fingernägel kürzt oder irgendetwas ausführt, das ein Opfer erforderlich macht, so muss er für all das zusammen nur eine Sühneleistung erbringen − solange er dies nicht für eine Handlung bereits getan hat, bevor er erneut das Verbot gebrochen hat.
 
 
Anmerkungen:
Imâm An-Nawawî überliefert in „Al-Madschmû" von Imâm Al-Dschuwainî und anderen einen Maßstab für diese verbotenen Handlungen auf dem Haddsch: „Maßstab in dieser Angelegenheit: Wenn eine Person eines der Verbote des Ihrâm aus Vergessen oder unwissend übertritt und es sich dabei um die Beseitigung (bzw. Zerstörung) von etwas handelt, also das Töten von Jagdbeute, Rasieren oder Schneiden von Fingernägeln, so ist unsere Ansicht, dass ein Ausgleich (Fidya) erfolgen muss. Wenn es sich aber um reinen Genuss handelt, wie der Gebrauch von Parfüm, (genähte) Kleidung, Auftragen von Öl auf Kopf oder Bart, Küssen, Berühren und andere geschlechtliche Handlungen mit Lust (außer tatsächlichem Geschlechtsverkehr), so ist keine Fidya notwendig. Wenn es Geschlechtsverkehr ist, so ist nach der korrekten Meinung auch keine Fidya notwendig." Dieser Maßstab beinhaltet, dass jemand, der eines der Ihrâm-Verbote übertritt und dies versehentlich, oder aus Vergessen oder Unwissen in Form einer „Beseitigung" geschieht, dafür nach den Schâfiîten zu keiner Fidya verpflichtet ist. Diese Aussage widerspricht der herrschenden Meinung der Rechtsschule.
 
 
 
 
 
 
 
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