Information

Hier werden Nachrichten über den Salafismus veröffentlicht.
Was sind Salafisten?
Hier anschauen:
http://www.youtube.com/watch?v=l5HRdwsck10
(Alle Angaben ohne Gewähr)
Diese Seite richtet sich nicht gegen Muslime und den Islam.
Diese Seite soll über den Salafismus/Islamismus/Terrorismus informieren.
Es ist wichtig über Fanatiker aufzuklären, um den Frieden und die Freiheit zu sichern.
Wir wollen in Europa mit allen Menschen friedlich zusammen leben,
egal welche Herkunft, Nationalität und Religion.


::: DOKUS :::
(Achtung: Youtube ist überschwemmt mit Videos, die salafistischen/islamistischen Einfluss besitzen.
Deshalb: Schaut euch die Accounts genau an!)

1.
[DOKU] Wie Salafisten zum Terror verleiten - 2013
https://www.youtube.com/watch?v=uM2x-vgdrKM

2.
Pulverfass Deutschland - Doku über Probleme zwischen Salafisten und Rechtsradikalen
https://www.youtube.com/watch?v=H5nOuzXJOmY

3.
Salafisten, ein finsterer Verein (heute-show)
https://www.youtube.com/watch?v=Myq48smApKs

4.
Deutsche Salafisten drangsalieren weltliche Hilfsorganisationen in Syrien | REPORT MAINZ
https://www.youtube.com/watch?v=lCext-9pu9I

5.
DIE SALAFISTEN KOMMEN
https://www.youtube.com/watch?v=uWARKJSKOP4

6.
Best of 2013 Peter Scholl Latour EZP Salafisten wird durch Saudisches Geld verbreitet!!!
https://www.youtube.com/watch?v=FmV3Z6f1BQQ

7.
Frauen im Islam
https://www.youtube.com/watch?v=mb4G6tUbkD0


8.
Gülen Bewegung
http://de.wikipedia.org/wiki/Fethullah_G%C3%BClen#Deutschland
Gefahr für Deutschland - Gülen Bewegung versucht die Unterwanderung
http://www.youtube.com/watch?v=E9Q1jS7Rw9M

9.
Islamisten oder Demokraten - Die Islamische Milli Görüs / Millî Görüş / Milli Görüş
http://www.youtube.com/watch?v=EtWjumM5G88

10.
Die türkischen Graue Wölfe (Rechtsextremismus/Islamismus)
http://www.youtube.com/watch?v=_Z9LEc4qM1I

11.
Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland
(türkisch Almanya Demokratik Ülkücü Türk Dernekleri Federasyonu, ADÜTDF; kurz auch Türk Federasyon, dt. „Türkische Föderation“)
http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%B6deration_der_T%C3%BCrkisch-Demokratischen_Idealistenvereine_in_Deutschland



http://de.wikipedia.org/wiki/Salafismus
http://de.wikipedia.org/wiki/Islamismus
http://de.wikipedia.org/wiki/Mill%C3%AE_G%C3%B6r%C3%BC%C5%9F

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::: DOKUS ENDE :::


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Übersicht für 76j4725235b235b891248jv1@googlegroups.com - 9 Benachrichtigungen in 9 Themen

Blogtrottr <busybee@blogtrottr.com>: May 29 10:21AM

Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen im Hinblick auf den Lauf zwischen Safâ und Marwa (Say) Teil 2
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241147
May 29th 2024, 10:21
 
 
 
7. Hinauszögern des Say nach dem Tawâf Al-Ifâda:
Zögert ein Pilger den Say nach dem Tawâf Al-Ifâda über sein ursprüngliches Zeitfenster hinaus – die dafür vorgesehene Zeit sind die Tage des Opfers nach dem Tawâf Al-Ifâda –, so ist es ihm dennoch zulässig, den Say nachzuholen, sofern er noch nicht zu seiner Familie zurückgekehrt ist. In diesem Fall ist keine weitere Handlung erforderlich. Ist er jedoch bereits zu seiner Familie zurückgekehrt, so muss er eine Sühneleistung erbringen, da er den Say ohne Entschuldigung unterlassen hat. Eine Rückkehr nach Mekka ist jedoch nicht notwendig. Dies ist die Meinung der Hanafiten. Von Ahmad wurde überliefert, dass der Say Sunna ist und dass für seine Unterlassung keine Sühneleistung erbracht werden muss.
8. Unterlassen des Say ohne Entschuldigung:
Unterlässt ein Pilger den Say des Haddsch ohne Entschuldigung, so ist sein Haddsch nach einer Überlieferung von Ahmad dennoch gültig und es ist keine weitere Handlung erforderlich. Ahmad vertrat die Auffassung, dass der Say des Haddsch Sunna ist und dass für seine Unterlassung keine Sühneleistung erbracht werden muss. Diese Meinung teilte auch Atâ. Sie wurde ebenfalls von Ibn Abbâs und Anas (möge Allâh mit ihnen zufrieden sein) und anderen überliefert. Nach der Meinung von Ibn Abbâs und Anas (möge Allâh mit ihnen zufrieden sein) sowie einer Überlieferung von Ahmad ist der Haddsch gültig und der Pilger muss nichts weiter tun, wenn er den Say unterlässt, selbst wenn dies absichtlich geschieht und der Say überhaupt nicht vollzogen wird. Diese Auffassung wird aus der Meinung abgeleitet, dass der Say Sunna ist. Diejenigen, die den Say als Sunna betrachten, stützen sich auf die Aussage Allâhs: „So ist es keine Sünde für ihn, wenn er zwischen ihnen (Safâ und Marwa) den Umgang macht" (Sûra 2:158). Sie argumentieren: „Die Negierung der Sünde für den Handelnden ist ein Beweis dafür, dass der Say nicht verpflichtend ist."
9. Absichtliche Unterlassung des Say:
Unterlässt ein Pilger den Say absichtlich oder ohne Entschuldigung, so ist sein Haddsch zwar gültig, aber er muss eine Sühneleistung erbringen. Diese Auffassung wird aus der Rechtsschule der Hanafiten abgeleitet, die den Say als verpflichtend (wâdschib), aber nicht als „fard" (bei Hanafiten strenger gestuft als wâdschib; AdÜ) ansehen. Unterlässt jemand den Say absichtlich und ohne Entschuldigung, so muss er nach Ansicht der Hanafiten eine Sühneleistung erbringen, da er eine Pflicht versäumt hat. Dies ist auch eine Meinung von Atâ, die von den Hanbaliten und Ibn Qudâma bevorzugt wurde.
10. Unterlassen des Say aus einem Entschuldigungsgrund:
Unterlässt ein Pilger den Say aus einem Entschuldigungsgrund, wie beispielsweise Unwissenheit, Vergesslichkeit oder einer vorübergehenden Krankheit, so ist nach der Meinung der Hanafiten keine weitere Handlung erforderlich. Dies stimmt auch mit der Auffassung überein, dass der Say Sunna ist, wie es die Meinung von Atâ und eine Überlieferung von Ahmad besagen, die bereits erwähnt wurden.
11. Say für den Tamattu-Pilger:
Wenn der Tamattu-Pilger (der die Umra und den Haddsch im selben Jahr vollzieht) den Say nach seinem Tawâf für die Umra vollzogen hat, so muss er nach dem Tawâf Al-Ifâda keinen Say mehr vollziehen, und es ist kein Problem für ihn, ihn zu unterlassen. Dies stützt sich auf die Meinung von Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya (Allâh erbarme sich seiner), dass der Tawâf der Umra für den Tamattu-Pilger ausreichend ist und den Say Al-Ifâda ersetzt. Er zitiert diese Meinung auch als eine Ansicht von Imâm Ahmad. Dies wird durch den Hadîth gestützt, den Muslim in seinem „Sahîh" von Dschâbir (möge Allâh mit ihm zufrieden sien) überliefert hat, der sagte: „Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und seine Gefährten vollzogen den Say zwischen Safâ und Marwa nur einmal."
Hat ein Tamattu-Pilger (der die Umra und den Haddsch im selben Jahr vollzieht) den Say nach seinem Tawâf für die Umra vollzogen, so muss er nach dem Tawâf Al-Ifâda keinen weiteren Say mehr vollziehen. Dies stützt sich auf die Meinung von Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya (Allâh erbarme sich seiner), dass der Tawâf der Umra für den Tamattu-Pilger ausreichend ist und den Say Al-Ifâda ersetzt. Ibn Taimiyya verweist darauf, dass Imâm Ahmad die gleiche Ansicht vertrat. Gestützt wird dies durch den Hadîth, den Muslim in seinem „Sahîh" von Dschâbir (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) überliefert: „Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und seine Gefährten vollzogen den Say zwischen Safâ und Marwa nur einmal."
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen im Hinblick auf die Umrundung der Kaaba (Tawâf) Teil 3
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241024
May 29th 2024, 10:14
 
 
19. Beginn des Tawâf an einem beliebigen Ort:
Beginnt der Pilger seinen Tawâf an einem beliebigen Ort und nicht am Schwarzen Stein, so ist dies nach der Meinung der Hanafiten zulässig, auch wenn kein Entschuldigungsgrund vorliegt. Al-Kâsânî sagte in „Badâi As-Sanâi": „Der Beginn am Schwarzen Stein ist keine Bedingung für die Gültigkeit des Tawâf, sondern eine Sunna nach dem Wortlaut der Überlieferung. Selbst wenn der Tawâf ohne Entschuldigungsgrund an einem anderen Ort beginnt, so ist er gültig, doch ist dies verpönt."
20. Unterbrechung der Tawâf:
Die Gültigkeit des Tawâf erfordert keine ununterbrochene Durchführung der einzelnen Umläufe (Aschwât). Unterbricht ein Pilger seinen Tawâf – sei es mit oder ohne Entschuldigungsgrund, beispielsweise um ein Bedürfnis zu erledigen, wegen Müdigkeit, um an einem Begräbnisgebet teilzunehmen oder aus ähnlichen Gründen –, so bleibt sein Tawâf gültig und er kann die restlichen Umläufe zu einem späteren Zeitpunkt vollenden. Ein Neustart des Tawâf ist nicht erforderlich. Dies ist die Rechtsschule der Hanafiten. In „Badâi" heißt es dazu: „Die ununterbrochene Durchführung des Tawâf ist keine Bedingung. Selbst wenn der Pilger seinen Tawâf für ein Begräbnisgebet, ein Pflichtgebet oder um seine rituelle Waschung zu erneuern, unterbricht und dann zurückkehrt, so kann er seinen Tawâf fortsetzen und muss ihn nicht neu beginnen." Diese Auffassung ist auch die korrekte Meinung in der Rechtsschule der Schâfiîten, die ebenfalls die ununterbrochene Durchführung der Tawâf-Umläufe als Sunna, aber nicht als Bedingung für die Gültigkeit des Tawâf ansehen. An-Nawawî sagte: „Die (schâfiîtische) Rechtsschule erlaubt die Unterbrechung des Tawâf in allen Fällen."
21. Fortsetzung des Tawâf nach einer Unterbrechung:
Unterbricht ein Pilger seinen Tawâf – sei es mit oder ohne Entschuldigungsgrund – und möchte ihn anschließend fortsetzen, so kann er an der Stelle weitermachen, an der er den Tawâf unterbrochen hat. Ein Neustart am Schwarzen Stein ist nicht erforderlich. Diese Meinung vertreten die Mâlikiten und die Schâfiîten in der korrekteren der beiden Ansichten zu dieser Frage. Auch Schaich Ibn Uthaimîn (Allâh erbarme sich seiner) bevorzugte diese Auffassung und begründete dies wie folgt: „Denn wenn die Unterbrechung für das rituelle Gebet entschuldigt ist, so gibt es keinen Beweis dafür, dass der erste Umlauf des Tawâf ungültig ist."
22. Unterlassen von Idtibâ, Ramal, Istilâm, Küssen des Steins und Bittgebeten:
Wenn der Pilger während des Tawâf die Idtibâ (das Freilegen der rechten Schulter), den Ramal (schnelles Gehen in den ersten drei Umläufen), den Istilâm (Berühren des Schwarzen Steins), das Küssen des Steins und die Bittgebete unterlässt, so ist sein Tawâf gültig und er hat weder eine Sünde begangen noch muss er eine Sühneleistung erbringen. Aber er hat den den hohen Wert der Tat verpasst. As-Schafiî sagte: „Er hat etwas Schlechtes getan", d. h. etwas Schlechtes, das keine Sünde ist.
23. Tawâf im Reiten oder Getragenwerden bei Krankheit:
Es besteht unter den Gelehrten Einigkeit darüber, dass der Tawâf im Reiten oder Getragenwerden zulässig ist, wenn jemand aufgrund von Krankheit oder ähnlichem nicht gehen kann. In diesem Fall ist keine Sünde oder Sühneleistung zu befürchten. Der Autor von „Al-Mughnî" sagte: „Uns ist keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten über die Gültigkeit des Tawâf im Reiten bekannt, sofern ein Entschuldigungsgrund vorliegt." Es ist authentisch überliefert, dass Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihnen beiden zufrieden sein) sagte, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) den Tawâf während des Abschiedshaddsch auf einem Kamel vollzog. Auch von Umm Salama (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) ist überliefert, dass sie sagte: „Ich klagte dem Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) mein Leiden, und er sagte: ‚Vollziehe den Tawâf hinter den Menschen, während du reitest'" (Al-Buchârî und Muslim).
24. Tawâf im Reiten oder Getragenwerden ohne Entschuldigungsgrund:
Wenn der Pilger den Tawâf reitend oder getragen vollzieht, ohne dass es einen Entschuldigungsgrund dafür gibt, so ist sein Tawâf gültig. Dies ist weder verpönt, noch hat er eine Sünde oder Sühneleistung zu befürchten. Dies ist die Meinung der Schâfiîten, eine Überlieferung von Ahmad und auch die Rechtsschule der Dhâhiriyya.
25. Tawâf Al-Ifadâ als Ersatz für Tawâf Al-Wadâ:
Verlässt ein Pilger Mekka nach dem Tawâf Al-Ifâda, ohne den Tawâf Al-Wadâ vollzogen zu haben, so ist der Tawâf Al-Ifâda nach der Meinung von Imâm Ahmad und der Rechtsschule der Hanbaliten ausreichend. Die Hanbaliten sagen: „Wenn jemand den Tawâf Az-Ziyâra (Besuchstawâf; andere Bezeichnung für Tawâf Al-Ifâda) oder Tawâf Al-Qudûm hinauszögert und ihn beim Verlassen Mekkas vollzieht, so ist jede dieser beiden Tawâf-Arten ausreichend für den Tawâf Al-Wadâ. Denn es ist geboten, dass die letzte Handlung an der Kaaba der Tawâf sein soll ... einer dieser beiden Tawâfs genügt daher für den Tawâf Al-Wadâ, auch wenn er nicht beabsichtigt war." Die Mâlikiten betrachten den Tawâf Al-Wadâ nicht als verpflichtend, sondern als empfohlen. Wird er also nicht vollzogen, so ist für die Unterlassung keine weitere Handlung erforderlich.
26. Tawâf Al-Ifadâ nach der Mitte der Nacht des Opfers:
Vollzieht ein Pilger den Tawâf Al-Ifâda nach Eintritt der zweiten Hälfte der Nacht des Opfers, so ist dies ausreichend und sein Tawâf gültig. Dies ist die Rechtsschule der Schâfiîten und Hanbaliten, da die Zeit für den Tawâf Al-Ifâda ihrer Meinung nach mit der Mitte der Nacht des Opfers beginnt. An-Nawawî sagte in „Al-Madschmû": „Die erste Zeit für den Tawâf Al-Ifadâ ist ab der Mitte der Nacht des Opfers, und die letzte Zeit ist das Ende des Lebens eines Menschen." In „Al-Mughnî" heißt es: „Was die Zeit der Zulässigkeit betrifft, so beginnt sie ab der Mitte der Nacht des Opfers."
27. Hinauszögern des Tawâf Al-Qudûm für eine schöne Frau:
Kommt eine schöne Frau tagsüber in Mekka an und ist es ihre Gewohnheit, sich nicht Männern zu zeigen, so ist es Sunna für sie, den Tawâf Al-Qudûm bis zur Nacht hinauszuschieben. Dies ist kein Problem und sie hat keine Sühneleistung zu befürchten. Diese Frage kam aufgrund der Meinung der Mâlikiten auf, die den Tawâf Al-Qudûm als verpflichtend ansehen. Nach der Meinung der Mehrheit der Rechtsgelehrten – mit Ausnahme der Mâlikiten – ist der Tawâf Al-Qudûm jedoch Sunna und es ist kein Problem, wenn er überhaupt nicht vollzogen wird.
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Islâmische Regelungen zum Nachholen des Ramadânfastens
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241078
May 29th 2024, 10:17
 
 
Allâhs Barmherzigkeit gegenüber Seinen Dienern zeigt sich darin, dass Er ihnen Wege aufgezeigt hat, ihre Sünden zu sühnen und Versäumtes nachzuholen. Im Qurân heißt es: „Und diejenigen, die, wenn sie eine Schändlichkeit begangen oder sich selbst Unrecht getan haben, Allâhs gedenken und um Vergebung für ihre Sünden bitten – und wer vergibt die Sünden außer Allâh. Der Lohn jener ist Vergebung von ihrem Herrn und Gärten, durcheilt von Bächen, ewig darin zu bleiben. Und wie trefflich ist der Lohn derjenigen, die (gut) handeln!" (Sûra 3:135-136).
Grundsätzlich werden Anbetungshandlungen zu den von der Scharîa festgelegten Zeiten verrichtet. Es kann jedoch vorkommen, dass die Verrichtung einer gottesdienstlichen Handlung aus einem berechtigten Grund versäumt wird. Für diesen Fall hat Allâh das Nachholen einiger gottesdienstlicher Handlungen vorgesehen, damit der Diener das Versäumte ausgleichen kann. Dies wird als Qadâ bezeichnet. Und es entspricht vom Wert her, als ob man die Anbetungshandlung zur festgelegten Zeit verrichtet hätte. Das Fasten im Ramadân ist keine Ausnahme von dieser Regel. Das Fasten hat eine festgelegte Zeit, nämlich den Monat Ramadân. Wer es aus einem Entschuldigungsgrund versäumt, muss es nachholen. Im Folgenden werden einige islâmische Regelungen zum Nachholen, zur Sühneleistung (Kaffâra) und zur Ersatzleistung (Fidya) während des Fastens behandelt.
Pflicht zum Nachholen des Fastens
Die Gelehrten sind sich darüber einig, dass jeder, der einen oder mehrere Tage des Ramadân aus einem berechtigten Grund, wie z. B. Reise, vorübergehende Krankheit, Menstruation oder Wochenbett, nicht gefastet hat, verpflichtet ist, diese Tage nachzuholen. Die Grundlage hierfür ist das Wort Allâhs: „Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)" (Sûra 2:184) und die folgende Aussage von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein): „Als uns dies (d. h. die Menstruation) traf, wurde uns befohlen, das Fasten nachzuholen, aber nicht das Gebet" (Muslim).
Wer zum Nachholen verpflichtet ist, muss so viele Tage nachholen, wie er nicht gefastet hat. Hat er den ganzen Monat nicht gefastet, so hat er alle Tage nachzuholen, gleichviel, ob es dreißig oder neunundzwanzig sind.
Es wird empfohlen, mit der Nachholung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu beginnen, da dies die beste Möglichkeit ist, die Pflicht zu erfüllen und in den guten Taten vorauszueilen. Eine Verzögerung der Nachholung ist zulässig. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass das Versäumte noch vor Beginn des nächsten Ramadân nachgeholt wird. Dies stützt sich auf die Aussage von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein): „Ich hatte noch Fastentage vom Ramadân nachzuholen und konnte (die versäumten Tage) erst im Monat Scha'bân nachholen" (Al-Buchârî).
Es ist nicht notwendig, die nachzuholenden Tage des Ramadân hintereinander zu fasten, aber es ist empfehlenswert, da das Nachholen dem eigentlichen Fasten ähneln soll, wie die Gelehrten sagen.
Dauert die Verhinderung bis zum Tod des Betroffenen an, so dass er die versäumten Tage des Ramadân nicht nachholen kann, hat er nichts zu befürchten. Allâh hat ihm eine Anzahl anderer Tage zur Begleichung der Schuld auferlegt, die er ebenfalls nicht erfüllen konnte, so dass die Pflicht von ihm abfällt. Wenn aber jemand die Tage hätte nachholen können, es aber bis zu seinem Tod versäumt hat, so ist es seinem Erben erlaubt, die versäumten Tage für ihn nachzuholen. Dies beruht auf der Aussage des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wer stirbt und noch Fastentage nachzuholen hat, für den soll sein Erbe fasten" (Al-Buchârî und Muslim).
Pflicht zum Nachholen und zur Sühneleistung (Kaffâra)
Die Gelehrten sind sich einig, dass im Falle eines absichtlichen Beischlafs während des Ramadân sowohl das Nachholen als auch die schwere Sühneleistung (Kaffâra mughalladha) erforderlich sind. Dies stützt sich auf den Hadîth von Abû Huraira (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), dass ein Mann zum Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kam und sagte: „Ich bin zugrunde gegangen, o Gesandter Allâhs!" Der Prophet fragte: „Was ist mit dir geschehen?" Der Mann antwortete: „Ich habe im Ramadân mit meiner Frau verkehrt." Der Prophet fragte: „Kannst du einen Sklaven freilassen?" Der Mann sagte: „Nein." Der Prophet fragte: „Kannst du zwei aufeinanderfolgende Monate fasten?" Der Mann antwortete: „Nein." Der Prophet fragte: „Kannst du sechzig Arme speisen?" Der Mann antwortete: „Nein ..." (Al-Buchârî und Muslim).
Dieser Hadîth verdeutlicht, dass für jemanden, der im Ramadân absichtlich den ehelichen Beischlaf ausübt, die Sühneleistung in der im Hadîth beschriebenen Reihenfolge zu erbringen ist. Da die Freilassung eines Sklaven heutzutage nicht mehr möglich ist, muss man stattdessen zwei Monate hintereinander fasten. Ist man dazu nicht in der Lage, ist die Speisung von sechzig Armen die Alternative. Ein Wechsel zwischen den Stufen der Sühneleistung ist nur dann zulässig, wenn die anstehende Stufe nicht zu bewältigen ist.
Im Zusammenhang mit der Sühneleistung ist es nicht erlaubt, die Spende für die Speisung von Armen an wohlhabende Verwandte zu richten, sondern sie muss an Arme und Bedürftige gehen. Es ist auch erforderlich, die zwei Monate der Sühneleistung hintereinander zu fasten. Unterbricht man das Fasten aus einem berechtigten Grund, kann man nach Wegfall des Hinderungsgrundes mit dem Fasten fortfahren. Im Falle einer Unterbrechung ohne berechtigten Grund muss das Fasten jedoch von vorne begonnen werden. Was man vor der Unterbrechung gefastet hat, wird nicht angerechnet.
Ersatzleistung (Fidya)
Einem alten Mann oder einer alten Frau, die nicht in der Lage sind zu fasten oder denen das Fasten zu jeder Jahreszeit große Schwierigkeiten bereitet, ist es erlaubt, das Fasten zu brechen – sie brauchen die Tage nicht nachzuholen. Stattdessen müssen sie für jeden nicht gefasteten Tag einen Armen speisen. Die Grundlage dafür ist die Aussage Allâhs: „Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt" (Qurân 2:184). Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) sagte: „Die Âya ist nicht aufgehoben. Sie gilt für die Alten, die nicht fasten können. Für jeden Tag sollen sie einen Armen speisen." Die Anwendung der Fidya erstreckt sich auch auf unheilbar Kranke, denen das Fasten aufgrund ihrer schweren Erkrankung große Schwierigkeiten bereitet. Auch sie dürfen das Fasten brechen und müssen stattdessen für jeden nicht gefasteten Tag einen Armen speisen. Ältere Menschen, die in einen Zustand der Altersverwirrung oder Unzurechnungsfähigkeit geraten, sind weder zum Fasten noch zur Zahlung der Fidya verpflichtet. Da sie von ihrer religiösen Pflicht entbunden sind, entfällt diese Verpflichtung automatisch.
Dies sind die wichtigsten Bestimmungen zum Nachholen des Fastens im Ramadân. Muslimische Brüder und Schwestern sind aufgerufen, ihre versäumten Fastentage so schnell wie möglich nachzuholen und die Gelegenheit dieses gesegneten Monats zu nutzen, um ihre religiösen Pflichten zu erfüllen. Lasst Satan keine Gelegenheit, euch zu verführen. Beeilt euch, Versäumtes nachzuholen und wiedergutzumachen, sei es aus einem berechtigten Grund oder aus Nachlässigkeit.
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen im Hinblick auf den Lauf zwischen Safâ und Marwa (Say) Teil 1
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241144
May 29th 2024, 10:21
 
 
Nach der Meinung der Mehrheit der Rechtsgelehrten – der Mâlikiten, Schafiiten und einer überlieferten Ansicht von Imâm Ahmad – ist der Say eine Säule des Haddsch. Die Hanafiten hingegen betrachten den Say des Haddsch als Pflicht, aber nicht als Säule. Die praktische Konsequenz dieser Meinungsverschiedenheit zeigt sich im Falle eines Pilgers, der den Say während des Haddsch unterlässt. Nach der Meinung der Mehrheit ist sein Haddsch in diesem Fall ungültig, da er eine Säule des Haddsch unterlassen hat. In der Rechtsschule der Hanafiten hingegen bleibt der Haddsch gültig, allerdings muss der Pilger eine Sühneleistung erbringen, wenn er den Say ohne Entschuldigung unterlässt, da dies als Versäumnis einer Pflicht angesehen wird.
Die Erleichterungen in Bezug auf den Say umfassen Folgendes:
1. Zeitlicher Abstand zwischen Tawâf und Say:
Tawâf und Say müssen nicht unmittelbar nacheinander vollzogen werden. Hat ein Pilger die Riten des Tawâf beendet, so kann er sich so lange ausruhen, wie er möchte, bevor er den Say vollzieht. Ahmad sagte dazu: „Es ist kein Problem, sich auszuruhen und den Say bis zum Abend hinauszuschieben." Atâ und Al-Hasan sahen es ebenfalls als unproblematisch an, wenn jemand, der am Morgen den Tawâf um die Kaaba vollzogen hat, den Say bis zum Abend hinauszögert. Denn wenn die unmittelbare Abfolge innerhalb des Say selbst nicht erforderlich ist, so ist sie zwischen dem Say und dem Tawâf erst recht nicht notwendig.
2. Keine Notwendigkeit der rituellen Reinheit für den Say:
Die Mehrheit der Rechtsgelehrten vertritt die Auffassung, dass für den Say zwischen Safâ und Marwa keine rituelle Reinheit erforderlich ist. Dies gilt sowohl für die rituelle Unreinheit als auch für die Unreinheit aus dem ehelichen Beischlaf oder der Menstruation. Begründet wird dies damit, dass unter den Riten des Haddsch – mit Ausnahme des Tawâf – keine rituelle Reinheit erforderlich ist. Für den Tawâf um die Kaaba hingegen ist die Reinheit nach einhelliger Meinung der Gelehrten erforderlich, außer in Notfällen, die bereits im Zusammenhang mit den Erleichterungen des Tawâf erwähnt wurden.
3. Erlaubnis, sich während des Say auszuruhen:
Wird ein Pilger während des Say müde, so ist es ihm erlaubt, sich hinzusetzen und auszuruhen. Anschließend kann er seinen Say zu Fuß, auf einem Wagen oder einem ähnlichen Transportmittel fortsetzen und zwar an der Stelle, an der er unterbrochen hat. Von Atâ ist überliefert, dass er es für unproblematisch hielt, wenn ein Mann sich während seines Say ausruht, nachdem er zwischen Safâ und Marwa den Tawâf vollzogen hat. Daraus folgt, dass die unmittelbare Abfolge zwischen den Umläufen des Say keine Bedingung für ihre Gültigkeit ist. Dies geht hervor aus den Worten sowohl  von Schaich Ibn Uthaimîn (Allâh erbarme sich seiner) als auch von Imâm Ahmad, wie es Ibn Qudâma (Allâh erbarme sich seiner) in „Al-Mughnî" erwähnt.
4. Unterbrechung des Say für das rituelle Gebet:
Wird die Iqâma zum rituellen Gemeinschaftsgebet gerufen, während sich ein Pilger noch im Say befindet und seinen Umlauf oder seinen Say noch nicht beendet hat, so soll er seinen Say unterbrechen und am Gemeinschaftsgebet teilnehmen. Sobald er den Friedensgruß des Gebets gesprochen und das Gebet abgeschlossen hat, kann er seinen Say an der Stelle fortsetzen, an der er vor der Iqâma aufgehört hat. Ein Neustart des Umlaufs ist nicht erforderlich.
5. Say vor dem Tawâf Al-Ifâda:
Vollzieht ein Pilger den Say zwischen Safâ und Marwa vor dem Tawâf Al-Ifâda, ohne zuvor den Tawâf Al-Qudûm oder einen anderen Tawâf vollzogen zu haben, so ist dies nach der Meinung von Atâ ausreichend. Ibn Dschuraidsch überlieferte von Atâ: „Wenn jemand mit Safâ und Marwa vor dem Haus (dem Tawâf der Kaaba) beginnt, so soll er den Tawâf um das Haus vollziehen, und dies ist ausreichend für ihn." Diese Meinung vertrat auch Sufyân At-Thaurî. Nach Ahmad ist dies ausreichend, wenn es aus Vergesslichkeit oder Unwissenheit geschah. Diejenigen, die diese Meinung vertreten, stützen sich auf den Hadîth von Usâma ibn Scharîk (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), der sagte: „Ich brach mit dem Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zum Haddsch auf. Die Menschen kamen zu ihm und fragten: ‚Gesandter Allâhs, ich habe den Say vor dem Tawâf vollzogen', oder ‚Ich habe etwas vorgezogen' oder ‚Ich habe etwas hinausgezögert'. Er sagte: ‚Macht nichts, macht nichts!'" (Abû Dâwûd).
6. Unterlassen eines Teils des Say:
Hat ein Pilger die meisten Umläufe des Say vollzogen und nur wenige unterlassen, so ist dies nach der Meinung der Hanafiten ausreichend. In diesem Fall muss der Pilger für jeden unterlassenen Umlauf (Schaut) eine wohltätige Spende (Sadaqa) entrichten. Dies basiert auf dem Grundsatz der Hanafiten: „Für alles, wofür man bei Unterlassung des Ganzen eine Sühneleistung erbringen muss, muss man bei Unterlassung eines Teils eine Spende entrichten."
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Erleichterungen im Falle der Verhinderung (Ihsâr)
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241015
May 29th 2024, 10:13
 
 
Scharîatische Definition von Ihsâr: In diesem Sinne ist Ihsâr jede Form der Verhinderung, sei es durch einen Feind, eine Krankheit oder etwas anderes, das den Pilger daran hindert, seine Riten zu vollenden.
Die Gelehrten sind sich einig, dass eine Verhinderung durch einen Feind die Auflösung des Ihrâm erlaubt (Tahallul). Sie sind jedoch uneins über die Auflösung des Ihrâm aufgrund von Krankheit oder ähnlichem.
Die Erleichterungen in Bezug auf den Ihsâr umfassen Folgendes:
1. Auflösung des Ihrâm bei Verhinderung ohne Möglichkeit der Befreiung:
Wenn jemand, der die Absicht hat, den Haddsch zu verrichten, daran gehindert wird und sich aus dieser Verhinderung nicht befreien kann, darf er seinen Ihrâm auflösen, ohne etwas befürchten zu müssen. Dies entspricht der Meinung von Mâlik.
2. Auflösung des Ihrâm bei Verhinderung durch etwas anderes als einen Feind:
Wenn jemand aufgrund von Krankheit, Verlust oder Erschöpfung der Reisemittel oder ähnlichem nicht in der Lage ist, die Kaaba zu erreichen, ist es ihm erlaubt, seinen Ihrâm aufzulösen. Dies entspricht der Meinung der Hanafiten und einer Überlieferung von Ahmad. Es ist auch die Meinung von Atâ, An-Nachaî und At-Thaurî, wie der Autor von „Al-Mughnî" erwähnt. Die Grundlage dafür ist die Aussage des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wer sich ein Bein bricht oder hinkt, der ist (vom Ihrâm) befreit und muss im nächsten Jahr den Haddsch verrichten" (Verfasser der Sunan). Die Befürworter der Auflösung des Ihrâm in diesem Fall sind der Ansicht, dass man unabhängig von der Art der Verhinderung eine Sühneleistung erbringen muss.
3. Keine Sühneleistung bei Verhinderung durch Krankheit bei fehlendem Opfertier:
Wer aufgrund von Krankheit oder ähnlichem daran gehindert wird und kein Opfertier bei sich hat, der muss kein Sühneopfer erbringen. Dies ist die Meinung von Abû Thaur und Dâwûd.
4. Keine Wiederholung des Haddsch bei Verhinderung durch einen Feind:
Wer durch einen Feind daran gehindert wird, den Haddsch zu vollenden, muss die Pilgerfahrt nicht wiederholen. Dies ist die Meinung von Mâlik. Seine Argumentation basiert auf der Tatsache, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und seine Gefährten in Al-Hudaibiyya ihren Ihrâm auflösten, die Opfertiere schlachteten, ihre Köpfe schoren und sich von allen Einschränkungen des Ihrâm befreiten, bevor sie den Tawâf (die Umrundung der Kaaba) und die Opferung bei der Kaaba hätten machen können. Es ist nicht bekannt, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) einem seiner Gefährten oder jemandem, der mit ihm war, befohlen hätte, etwas nachzuholen oder zu wiederholen. Diese Regelung gilt für alle Arten außer dem einmal im Leben zu vollziehenden Pflichthaddsch. Der Pflicht-Haddsch muss in jedem Fall wiederholt werden. Die Meinung von Mâlik, dass der Haddsch nicht wiederholt werden muss, wird auch von der Dhâhiriyya vertreten.
5. Bedingte Auflösung des Ihrâm:
Wenn ein Pilger zu Beginn seines Ihrâm festlegt, dass er seinen Ihrâm auflösen darf, falls er krank wird, seine Reisemittel verliert oder diese erschöpft sind, so darf er seinen Ihrâm auflösen, sobald dies eintritt. Er muss in diesem Fall weder eine Sühneleistung erbringen noch den Haddsch wiederholen. Dies ist die Auffassung der Hanbaliten.
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Erleichterungen im Hinblick auf die Umrundung der Kaaba (Tawâf) Teil 2
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241021
May 29th 2024, 10:15
 
 
7. Verrichten des Tawâf-Gebets nach allen Tawâfs:
Möchte jemand mehrere Tawâf nacheinander vollziehen, ohne das Tawâf-Gebet mit zwei Gebetseinheiten für jeden Tawâf einzeln zu verrichten, und betet stattdessen nach allen Tawâfs einmal, so ist dies ohne Karâha (Verpöntheit) erlaubt. Diese Meinung vertreten die Schâfiîten. Zu den Gelehrten, die diese Auffassung teilen, zählen Al-Miswar ibn Machrama, Âischa, Tâwûs, Atâ, Sa'îd ibn Dschubair, Ahmad, Ishâq und Abû Yûsuf, der Gefährte von Abû Hanîfa.
8. Ersatz des Tawâf-Gebets durch andere Gebete:
Das Tawâf-Gebet mit zwei Gebetseinheiten kann durch ein Pflichtgebet oder ein ähnliches Gebet ersetzt werden. Verrichtet ein Pilger nach seinem Tawâf ein Pflichtgebet, so genügt dies anstelle des Tawâf-Gebets. Ein zusätzliches Gebet für den Tawâf ist in diesem Fall nicht notwendig. Diese Meinung vertritt As-Schâfiî. As-Schirbînî sagte dazu: „Ein Pflichtgebet oder ein Sunna-Gebet sind ausreichend, so wie bei der Begrüßung der Moschee (Tahiyya Al-Masdschid)." Dies ist auch die bekannte Meinung von Ahmad.
9. Unterlassen der Tawâf-Gebete:
Wird das Tawâf-Gebet absichtlich oder unabsichtlich unterlassen, so bleibt der Tawâf gültig und ausreichend. Für die Unterlassung des Gebets ist keine weitere Handlung erforderlich. Dies ist die Rechtsschule der Hanbaliten, eine überlieferte Meinung der Mâlikiten und die korrekte Meinung bei den Schâfiîten. Auch die Hanafiten vertreten in dieser Frage eine ähnliche Auffassung.
10. Nachholen der Tawâf-Gebete bei Vergessen:
Hat ein Pilger das Tawâf-Gebet aus Vergesslichkeit oder Unaufmerksamkeit unterlassen, so muss er es nachholen, sobald er sich daran erinnert. Das Tawâf-Gebet ist weder an eine bestimmte Zeit noch an einen bestimmten Ort gebunden. Für die Verzögerung ist keine weitere Handlung erforderlich. Diese Meinung wird von der Mehrheit der Rechtsgelehrten vertreten.
11. Verrichten der Tawâf-Gebete zu jeder Zeit:
Das Tawâf-Gebet kann zu jeder Zeit verrichtet werden, auch wenn es mit dem Sonnenaufgang oder Sonnenuntergang zusammenfällt. Dies ist nach der Rechtsschule der Schâfiîten und der bekannten Meinung der Hanbaliten erlaubt und nicht verpönt. Auch Atâ vertrat diese Auffassung.
12. Absicht für einen anderen Tawâf während des Tawâf Al-Ifâda:
Fasst ein Pilger während des Tawâf Al-Ifâda die Absicht für einen anderen Tawâf, beispielsweise für einen Tawâf An-Nadhr (Gelübde-Tawâf) oder Tawâf Al-Wadâ (Abschiedstawâf), so gilt die Absicht dennoch für den Tawâf Al-Ifâda und nicht für die anderen Tawâf-Arten. Dies ist die Meinung von As-Schafiî.
13. Tawâf Al-Ifâda vor dem Rasieren oder Kürzen der Haare:
Vollzieht ein Pilger den Tawâf Al-Ifâda nach dem Werfen der Steine, aber bevor er sich die Haare rasiert oder kürzt, so ist dies ausreichend. Diese Meinung vertreten Atâ, Mâlik, As-Schâfiî und alle anderen Rechtsgelehrten. Sie sagen: „Der Tawâf Al-Ifâda ist in diesem Fall ausreichend und es bedarf keiner weiteren Handlung." Dies entspricht dem Hadîth: „Tu es, das macht nichts!"
14. Tawâf Al-Ifâda vor dem Werfen der Steine:
Vollzieht ein Pilger den Tawâf Al-Ifâda vor dem Werfen der Steine und wirft diese anschließend, so sind sowohl sein Tawâf als auch sein Werfen der Steine gültig. As-Schafiî sagte dazu: „Wenn der Tawâf Al-Ifâda vor dem Werfen der Steine vollzogen wird, so müssen die Steine im Anschluss geworfen werden, aber der Tawâf muss nicht wiederholt werden."
15. Verspäteter Tawâf Al-Ifâda:
Zögert ein Pilger den Tawâf Al-Ifâda hinaus, bis die Tage von Minâ und weitere Tage danach vergangen sind, so ist keine Sühneleistung erforderlich. Die Zeit für den Tawâf Al-Ifâda ist nicht festgesetzt, sondern weit gefasst. Dennoch ist der Tawâf Al-Ifâda verpflichtend und der Pilger verbleibt so lange im Weihezustand, bis er ihn vollzogen hat.
16. Gültigkeit des Tawâf Al-Wadâ bei verlängertem Aufenthalt:
Vollzieht ein Pilger den Tawâf Al-Wadâ (Abschiedstawâf) und verlängert seinen Aufenthalt in Mekka, um einige seiner Bedürfnisse zu erledigen, oder wird er durch Regen, Verlust von Reisemitteln oder Ähnliches daran gehindert, Mekka zu verlassen, so bleibt sein Tawâf gültig, auch wenn er ein Jahr lang bleibt. Voraussetzung dafür ist, dass er nicht die Absicht hat, dauerhaft in Mekka zu bleiben. Dies ist die Rechtsschule der Hanafiten.
17. Tawâf Al-Wadâ vor Beendigung der Haddsch-Riten:
Vollzieht ein Pilger den Tawâf Al-Wadâ vor Beendigung der Haddsch-Riten, so ist dies nach der Meinung der Hanafiten und einer Meinung der Schâfiîten ausreichend. Daraus lässt sich ableiten: Wenn derjenige, der einen Stellvertreter (Wakîl) für das Werfen der Steine bestimmt hat, den Tawâf Al-Wadâ verrichtet, noch bevor der Stellvertreter die Steine geworfen hat, so ist der Tawâf Al-Wadâ des Auftraggebers (Muwakkil) gültig. Dies basiert auf der oben genannten Rechtsauffassung.
18. Tawâf mit einem getragenen Kind:
Wird der Tawâf vollzogen, während ein Kind getragen wird, so ist der Tawâf sowohl für das Kind als auch für den Träger mit einem einzigen Tawâf gültig, sofern jeder von ihnen die Absicht für sich selbst fasst. Dies ist die Meinung von Abû Hanîfa, die auch von Ibn Qudâma in seinem Werk „Al-Mughnî" als gut bewertet wurde. Nachdem er die Aussagen der Gelehrten zu dieser Frage zitiert hatte, sagte er: „Diese Meinung ist gut."
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Erleichterungen im Hinblick auf die Umrundung der Kaaba (Tawâf) Teil 1
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241018
May 29th 2024, 10:16
 
 
Der Tawâf ist ein Grundpfeiler des Haddsch, ohne den der Haddsch nicht gültig ist. Es gibt verschiedene Arten des Tawâf:
Pflicht-Tawâf: Dazu gehören der Tawâf Al-Ifâda (Pflicht-Tawâf) für den Haddsch und der Tawâf Al-Umra (Tawâf der Besuchswallfahrt). Sunna-Tawâf: Dazu gehört der Tawâf Al-Qudûm (Tawâf der Ankunft) nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten außer den Mâlikiten. Freiwilliger Tawâf: Dieser Tawâf wird aus freiem Willen und ohne Verpflichtung verrichtet. Jede Art von Tawâf hat ihre eigenen Bedingungen, Pflichten, Sunna-Handlungen und empfohlenen Verhaltensweisen, die von den Gelehrten im Detail erläutert werden.
Die Erleichterungen in Bezug auf den Tawâf umfassen Folgendes:
1. Tawâf Al-Qudûm als Ersatz für Tawâf Al-Ifâda:
Hat ein Pilger den Tawâf Al-Qudûm vor dem Stehen in Arafa durchgeführt und ist ihm die Durchführung des Tawâf Al-Ifâda (Pflicht-Tawâf) nach dem Stehen aus unvorhersehbaren Gründen unmöglich, so wird dies als ausreichend erachtet. Ein Beispiel hierfür, wie es in der Rechtsschule von Mâlik erwähnt wird, ist der Fall eines Pilgers, der den Tawâf Al-Ifâda versehentlich bis zu seiner Rückkehr in sein Heimatland vergisst. In diesem Fall genügt der bereits vollzogene Tawâf Al-Qudûm.
Ibn Abdulbarr sagte dazu: „Die Worte im Hadîth von Ibn Umar: ‚Dann erreichte er (der Prophet) das Haus (die Kaaba, ohne aufgehalten zu werden) und umlief es einmal im Tawâf, den er für sich als ausreichend ansah, und opferte ein Tier', bekräftigen die Meinung von Mâlik, dass der Tawâf Ad-Duchûl (Eintrittstawâf) in Verbindung mit dem Say (Lauf zwischen Safâ und Marwa) den Tawâf Al-Ifâda ersetzen kann, wenn jemand diesen aus Unwissenheit oder aufgrund einer Sunna unterlässt und ihn nicht bis zu seiner Rückkehr in sein Land vollzieht. In diesem Fall ist die Darbringung eines Opfertiers notwendig."
2. Menstruation während der Tawâf:
Sollte eine Frau während des Tawâf ihre Menstruation bekommen, so kann sie ihren Tawâf fortsetzen, ohne dass dies ein Problem darstellt. Dies ist die explizite Meinung von Atâ, der die Reinheit von der Menstruation nicht als Bedingung für den Tawâf ansah. Seine Meinung wird von Imâm Ahmad als Beweis herangezogen. Der Hadîth von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) und die Worte des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zu ihr: „Dies ist eine Angelegenheit, die Allâh den Töchtern Adams auferlegt hat" (Al-Buchârî und Muslim), verdeutlichen, dass es sich bei der Menstruation um eine Prüfung handelt, die nicht im eigenen Einflussbereich der Frau liegt. Daher ist sie in dieser Hinsicht entschuldigt. Von Atâ wurde überliefert, dass er sagte: „Eine Frau bekam ihre Menstruation, während sie mit Âischa, der Mutter der Gläubigen, den Tawâf vollzog. Âischa vollendete den Rest ihres Tawâf mit ihr."
3. Tawâf ohne rituelle Gebetswaschung:
Die Durchführung des Tawâf ohne rituelle Gebetswaschung stellt kein Problem dar und der Tawâf bleibt gültig. Nach Ansicht der Hanafiten und einer Überlieferung von Imâm Ahmad ist die Reinigung (Tahâra) von ritueller Unreinheit keine Bedingung für die Gültigkeit des Tawâf. Imâm Ahmad wurde befragt, ob der Tawâf um die Kaaba ohne rituelle Gebetswaschung zulässig sei, und antwortete: „Es ist mir lieber, wenn der Tawâf nicht ohne rituelle Gebetswaschung verrichtet wird, denn der Tawâf ist ein rituelles Gebet." Die Worte Imâm Ahmads zeigen, dass der Tawâf zwar ohne rituelle Gebetswaschung gültig ist, die Durchführung mit Waschung jedoch vorzuziehen ist – dies ist unbestreitbar.
 
 
4. Reinheit der Kleidung:
Die Reinheit der Kleidung von Unreinheiten ist eine nachdrückliche Sunna (Sunna mu'akkada) für denjenigen, der den Tawâf um die Kaaba vollzieht. Dies ist die bekannte Meinung der hanafitischen Rechtsschule. Wenn also jemand den Tawâf verrichtet und seine Kleidung unrein ist, so ist sein Tawâf gültig und er braucht nichts weiter zu tun.
5. Menstruation vor dem Tawâf Al-Ifâda:
Bekommt eine Frau ihre Menstruation, bevor sie den Tawâf Al-Ifâda vollzogen hat, und ist es ihr nicht möglich, bis zu ihrer Reinheit in Mekka zu bleiben, so kann sie den Tawâf auch während ihrer Menstruation durchführen. Empfehlenswert ist, dass sie zuvor ein Bad nimmt und etwas anzieht, das den Austritt von Menstruationsblut verhindert. Sie braucht nichts weiter zu tun.
Diese Meinung wurde von frühen Gelehrten vertreten, darunter die Hanafiten, die diese Frage detailliert erläutert haben. Sie findet sich auch in einer überlieferten Meinung von Imâm Ahmad und wurde von Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya (Allâh erbarme sich seiner) bevorzugt, der sie mit großem Einsatz unterstützte und begründete.
Mehrere zeitgenössische Rechtsgelehrte vertreten die Auffassung, dass der Tawâf ohne rituelle Reinheit gültig ist, wenn es unmöglich ist, ihn mit ritueller Reinheit zu vollziehen. Zu ihnen zählen Schaich Mustafâ Az-Zarqâ und Schaich Abdullâh ibn Zaid Âl Mahmûd. Letzterer sagte in diesem Zusammenhang: „Dies gilt auch für den Tawâf des Haddsch. Man vollzieht ihn in seinem jeweiligen Zustand, da die rituelle Reinheit für das Gebet wichtiger ist als die Reinheit für den Tawâf des Haddsch. Die entsprechenden Fiqh-Grundsätze lauten hierzu: ‚Werden die Umstände schwierig, so wird das Gesetz entsprechend ausgedehnt, und Not schafft Erleichterung.' Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: ‚Wenn ich euch etwas befehle, dann tut es nach besten Kräften' (Al-Buchârî und Muslim). Dies ist unsere Überzeugung, und auf diese Grundlage stützen wir die Gültigkeit der Fatwâ."
6. Bedecken der Blöße während des Tawâf:
Die Hanafiten sind der Meinung, dass das Bedecken der Aurah (Blöße, Scham) eine Pflicht des Tawâf ist, aber keine Bedingung für ihre Gültigkeit. Wenn also der Pilger den Tawâf mit unbedeckter Aura vollzieht, muss er sie wiederholen. Wenn ihm dies jedoch unmöglich ist, so muss er eine Sühneleistung erbringen. Die Meinung der Hanafiten ist in dieser Frage auch eine Ansicht der Hanbaliten.
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Impfungen für Pilger
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241075
May 29th 2024, 10:16
 
 
Eines der wichtigsten Dinge, auf die ein Pilger achten sollte, ist seine körperliche Gesundheit. Dies gilt vor allem während des Haddsch, wenn die Menschenmassen sehr groß sind und die Übertragung von Krankheiten zunimmt. Deshalb, mein lieber Bruder, solltest du darauf achten, dich vor Krankheiten zu schützen, indem du die notwendigen Impfungen erhältst, die dich, so Allâh will, vor den während der Haddsch-Zeit verbreiteten Krankheiten schützen.
Es gibt eine Reihe von Impfungen, die Ärzte vor dem Haddsch empfehlen, einige davon sind obligatorisch, andere freiwillig:
1. Impfung gegen Meningokokken-Meningitis:
Diese Impfung ist eine der wichtigsten Impfungen, die alle Pilger, die zur Kaaba kommen, erhalten sollten. Es ist wichtig, dass die Dosis rechtzeitig vor dem Haddsch verabreicht wird, mindestens zehn Tage vor der Reise. Der Impfschutz hält bis zu drei Jahre an.
Bei der Meningokokken-Meningitis handelt es sich um eine Infektionskrankheit, die durch Tröpfchen aus dem Mund oder der Nase übertragen wird. Sie befällt die Hirnhäute und das Rückenmark und kann zu schweren Symptomen führen, wenn der Pilger nicht sofort nach Ausbruch der Krankheit behandelt wird.
Es gibt eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen, die dazu beitragen können, eine Meningokokken-Meningitis zu vermeiden:
- Auf persönliche Hygiene achten.
- Schlafräume lüften, damit Luft und Sonnenlicht in den Raum gelangen können.
- Nach dem Händeschütteln mit Erkrankten die Hände waschen.
- Zugluft vermeiden.
- Sich gesund ernähren, um das Immunsystem zu stärken.
- Überfüllte Orte möglichst meiden.
- Keine persönlichen Gegenstände wie Tücher, Taschentücher oder Tassen teilen.
- Ein Taschentuch benutzen, wenn man niest.
2. Impfung gegen Gelbfieber:
Diese Krankheit ist vor allem in den Savannengebieten Afrikas sowie in Süd- und Mittelamerika verbreitet. Für Reisende aus diesen Gebieten ist eine Impfung Pflicht.
Gelbfieber ist eine ansteckende und gefährliche Krankheit mit schwerwiegenden Folgen. Zu den Symptomen gehören plötzliches Fieber, Kopfschmerzen, Schwindel, Muskelschmerzen und eine Beeinträchtigung der Leber- und Nierenfunktion.
3. Impfung gegen Grippe:
Für alle Pilger, die zum Haus Allâhs kommen, ist diese Impfung freiwillig. Sie wird jedoch besonders Personen mit einem erhöhten Risiko für Komplikationen empfohlen, wie z. B. älteren Menschen, Personen mit chronischen Atemwegserkrankungen, Diabetikern und Personen mit Nierenversagen. Die meisten Ärzte empfehlen diese Impfung, da die meisten Pilger aufgrund der Menschenmassen betroffen sind und die Impfung die Gesundheit und Sicherheit der Pilger beeinträchtigen kann.
4. Impfung gegen Lungenentzündung:
Die Pneumokokken-Impfung, wird nicht allen Pilgern verabreicht, sondern nur Patienten mit Sichelzellenanämie, Nierenversagen, Immunschwäche oder Patienten, denen die Milz entfernt wurde. Sie kann auch älteren Menschen oder Personen mit chronischen Leber-, Herz- oder Lungenerkrankungen verabreicht werden.
5. Impfung von Kindern:
Es ist wichtig, dass Kinder geimpft werden, nachdem sie die Grundimpfungen gegen die wichtigsten Kinderkrankheiten erhalten haben, nämlich Keuchhusten, Diphtherie, Masern, Tuberkulose und Tetanus, zusätzlich zu den spezifischen Impfungen für die Pilgerreise.
6. Impfung gegen Cholera:
Cholera ist eine gefährliche Krankheit, die vor allem in Indien und Pakistan verbreitet ist. Pilger aus diesen Ländern müssen die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Krankheit treffen, indem sie sich impfen lassen, um das Risiko und die Auswirkungen auf andere zu minimieren.
7. Impfung gegen Typhus und Paratyphus:
Typhus ist eine der gefährlichsten Fiebererkrankungen und wird durch eine Infektion mit Salmonellen (A, B, C) verursacht. Die Infektion wird durch mit Salmonellen verunreinigte Lebensmittel oder Getränke übertragen.
8. Impfung gegen COVID-19:
Alle Erwachsenen und Kinder ab 5 Jahren, die den Haddsch vollziehen möchten, müssen einen gültigen Impfausweis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie vollständig mit den in Saudi-Arabien zugelassenen Impfstoffen geimpft wurden, wie vom saudischen Gesundheitsministerium bekannt gegeben.
Es ist wichtig, vor dem Haddsch einen Arzt aufzusuchen, um die notwendigen Impfungen zu besprechen.
Dein Arzt kann dich auch über andere gesundheitliche Vorsichtsmaßnahmen informieren, die du während des Haddsch treffen solltest.
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Was bricht das Fasten? Teil 2
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=241084
May 29th 2024, 10:17
 
 
Fünftens: Austritt von Menstruations- oder Wochenbettblut
Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte hierzu: „Ist es nicht so, dass sie, wenn sie ihre Menstruation hat, weder betet noch fastet?" (Al-Buchârî). Die Gelehrten sind sich darin einig, dass der Austritt von Menstruations- oder Wochenbettblut das Fasten ungültig macht.
Sobald eine Frau Menstruations- oder Wochenbettblut sieht, ist ihr Fasten ungültig, unabhängig davon, ob dies am Anfang oder am Ende des Tages geschieht. Selbst wenn das Blut kurz vor Sonnenuntergang auftritt, muss der Fastentag nachgeholt werden. Fühlt eine Frau hingegen Blutungen, die aber erst nach Sonnenuntergang sichtbar werden, so ist ihr Fasten gültig. Denn die Gültigkeit des Fastens hängt vom tatsächlichen Austritt des Blutes ab, nicht von der subjektiven Wahrnehmung.
Sechstens: Absichtlicher Samenerguss
Wer küsst oder berührt oder masturbiert, bis er einen Samenerguss hat, dessen Fasten ist ungültig. Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) überlieferte in einem Hadîth folgende Worte von seinem Herrn: „Er lässt sein Essen und Trinken und seine Begierde für Mich" (Ahmad). Zur Begierde gehört der Samenerguss, und Fasten ist nur möglich, wenn man sich dieser Begierde enthält. Ruft man sie jedoch durch eine Handlung hervor, so hat man sich nicht der Begierde enthalten und erfüllt somit nicht die im Hadîth erwähnte Eigenschaft des Fastenden.
Erfolgt der Samenerguss jedoch unabsichtlich und ohne eigenes Zutun, wie z. B. durch einen feuchten Traum, durch Gedanken oder als Folge von Müdigkeit und Erschöpfung, so hat dies keinen Einfluss auf das Fasten.
Siebtens: Schröpfen
Unter Schröpfen versteht man das Einschneiden oder Verwunden eines Körperteils, z.B. des Kopfes oder des Rückens, um Blut abzusaugen. Die Gelehrten sind sich uneinig, ob Schröpfen das Fasten ungültig macht. Die Mehrheit der Gelehrten, darunter die drei Imâme – Abû Hanîfa, Mâlik und As-Schâfiî – vertreten die Ansicht, dass es das Fasten nicht bricht. Ahmad hingegen ist der Meinung, dass das Schröpfen das Fasten bricht, da der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Der Schröpfende und der Geschröpfte haben ihr Fasten gebrochen" (Abû Dâwûd und Ibn Mâdscha).
Dasselbe gilt für alle Praktiken, die dem Schröpfen ähneln, wie zum Beispiel die Entnahme von größeren Blutmengen für eine Blutspende oder ähnliches. Diese wirken sich auf den Körper ähnlich aus wie Schröpfen.
Der Austritt von Blut durch Nasenbluten, eine Wunde, das Ziehen eines Zahns, das Öffnen einer Wunde oder die Entnahme einer kleinen Menge Blut für eine Analyse bricht das Fasten jedoch nicht, da es sich weder um Schröpfen noch um etwas Ähnliches handelt und es sich daher nicht auf den Körper wie das Schröpfen auswirkt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genannten Handlungen, die das Fasten ungültig machen – mit Ausnahme der Menstruation und des Wochenflusses – nur dann das Fasten brechen, wenn der Fastende wissentlich, willentlich und absichtlich handelt. Unkenntnis der Scharîa-Regeln in Bezug auf diese Handlungen macht das Fasten nicht ungültig. Ebenso bricht jemand sein Fasten nicht, wenn er unabsichtlich gegen die Regeln verstößt. Dies gilt zum Beispiel, wenn er irrtümlich annimmt, die Morgendämmerung sei noch nicht angebrochen und isst oder trinkt, obwohl sie bereits eingetreten ist. Falls jemand aber felsenfest davon überzeugt ist, dass die Zeit des Sonnenuntergangs eingetreten ist und sein Fasten bricht, und sich dann herausstellt, dass der Tag noch nicht zu Ende war, muss er nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten diesen Tag nachholen.
Er bricht sein Fasten auch nicht, wenn er vergisst, dass er fastet, denn der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer aus Vergesslichkeit isst oder trinkt, während er fastet, der soll sein Fasten fortsetzen, denn Allâh hat ihn gespeist und getränkt" (Al-Buchârî und Muslim).
Sobald er sich daran erinnert, dass er fastet, muss er sofort aufhören zu essen oder zu trinken. Was er im Mund hat, muss er ausspucken. Wer ihn beim Essen oder Trinken sieht, sollte ihn daran erinnern und ihn darauf aufmerksam machen.
Jemand bricht sein Fasten auch nicht, wenn er gezwungen wird, eines der Dinge zu tun, die das Fasten ungültig machen. Er muss das Fasten nicht nachholen, denn der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Allâh hat meiner Umma Fehler, Vergesslichkeit und das, wozu sie gezwungen werden, vergeben" (Ibn Mâdscha).
Weitere Bestimmungen über das Nachholen des Fastens und die Folgen der Ungültigkeit des Fastens werden in einem separaten Thema behandelt.
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Erleichterungen im Hinblick auf die F&#228;higkeit (Istitâa) : Teil 1
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240907
May 13th 2024, 10:19
 
 
Unter „Istitâa" versteht man in der Sprache der Scharîa die Fähigkeit des religiös Verpflichteten (Mukallaf), die ihm auferlegte Pflicht selbständig zu erfüllen, ohne auf andere angewiesen zu sein. Diese Fähigkeit kann verschiedene Formen annehmen, die in den Büchern des Fiqh näher erläutert werden. Die Istitâa ist eine Voraussetzung für die Verpflichtung zum Haddsch und bezieht sich auf den Besitz von Proviant und Reittier, mit weiteren Details, die ebenfalls in den einschlägigen Fiqh-Büchern zu finden sind. Grundlage ist die Aussage Allâhs des Erhabenen: „Und Allâh steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen – (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben" (Sûra 3:97). In einem Hadîth wird berichtet, dass ein Mann zum Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kam und sagte: „Gesandter Allâhs, was macht den Haddsch zur Pflicht?" Er sagte: „Proviant und Reittier" (At-Tirmidhî und Ibn Mâdscha, Hadîth hasan). Die Gelehrten handeln danach. Einige Gelehrte haben die Gesundheit als weitere Voraussetzung für die Verpflichtung zum Haddsch hinzugefügt.
Die Erleichterungen in Bezug auf die Fähigkeit umfassen Folgendes:
1. Verwendung von Zakâ-Mitteln für den Haddsch:
Wenn jemand seine Zakâ (jährliche Pflichtabgabe) einem anderen gibt, damit dieser den Haddsch vollziehen kann, so ist dies sowohl für den Zakâ-Geber als auch für den Empfänger erlaubt. Der Empfänger kann mit diesem Geld den Haddsch verrichten und erfüllt damit die Voraussetzung der Befähigung. Dies wird durch die Überlieferung von Ibn Abbâs (möge Allâh mit beiden zufrieden sein) bestätigt, der es für zulässig hielt, dass ein Mann von seiner Zakâ für den Haddsch gibt und damit einen Sklaven freikauft. Abû Ubaid sagte: „Der niedrigste Wert eines Sklaven beträgt mehr als zweihundert Dirham. Ibn Abbâs (möge Allâh mit beiden zufrieden sein) hat es als Ruchsa erlaubt, dies als Zakâ für eine Person zu verwenden."
2. Verwendung von testamentarisch festgelegten Mitteln für den Haddsch:
Wenn jemand testamentarisch einen Geldbetrag für den Weg Allâhs bestimmt, ist es erlaubt, dieses für jemanden zu verwenden, der den Haddsch verrichten möchte. In einer Überlieferung heißt es, dass Ibn Umar (möge Allâh mit beiden zufrieden sein) nach einer Frau gefragt wurde, die dreißig Dirham für den Weg Allâhs testamentarisch festgelegt hatte. Man sagte zu ihm: „Sollen wir es für den Haddsch spenden?" Er antwortete: „Der Haddsch gehört auch zum Weg Allâhs" (Ibn Abû Schaiba).
3. Vertretung bei chronischer Krankheit oder Behinderung:
Wenn jemand, der den Haddsch als Pflicht erfüllen möchte, aufgrund einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung, die ihn daran hindert, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln, nicht in der Lage ist, nach Mekka zu reisen, um die Riten zu vollziehen, ist es ihm erlaubt, einen Stellvertreter (Nâ'ib) mit der Durchführung des Haddsch zu beauftragen.
4. Reise der Frau ohne Mahram:
Wenn eine Frau keinen Mahram (männlichen Verwandten, mit dem sie nicht heiraten darf) findet, der sie zum Haddsch begleitet, oder wenn ihr Ehemann sich weigert, sie zu begleiten, ist es ihr erlaubt, mit einer Gruppe von Frauen oder mit einer vertrauenswürdigen Frau zu reisen. As-Schafiî (Allâh erbarme sich seiner) sagte: „Wenn sie mit einer vertrauenswürdigen Frau auf einem sicheren und bewohnten Weg ist, so gehört sie zu denen, die meiner Meinung nach den Haddsch vollziehen müssen, auch wenn sie keinen Mahram bei sich hat. Denn der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) hat die Pflicht zum Haddsch in keiner Weise ausgeschlossen, außer im Falle des Mangels an Proviant oder Reittier. Von Âischa, Ibn Umar und Ibn Az-Zubair gibt es ähnliche Überlieferungen, dass eine Frau auch ohne Mahram zum Haddsch reisen darf. Muslim berichtet, dass Ibn Dschuraidsch sagte: „Atâ wurde über eine Frau befragt, die weder einen Mahram noch einen Ehemann bei sich hat, sondern nur kleine Kinder und Dienerinnen, die ihr beim Absteigen, Bewachen und Aufsteigen helfen. Er sagte: ‚Ja, sie soll den Haddsch machen.'" Wenn sie weder eine Gruppe von Frauen noch eine vertrauenswürdige Frau findet, kann sie allein reisen, um die Pflicht des Haddsch zu erfüllen. Dies entspricht der Auffassung von Ibn Hazm.
Ibn Qudâma sagte in „Al-Mughnî", nach Anführung einer Überlieferung von Ahmad, dass die Begleitung der Frau durch einen Mahram bei der vorgeschriebenen Pilgerfahrt keine Voraussetzung sei: „Ibn Sirîn sagte: ‚Sie kann mit einem vertrauenswürdigen muslimischen Mann reisen.' Mâlik sagte: ‚Sie kann mit einer Gruppe von Frauen reisen.' As-Schâfiî sagte: ‚Sie kann mit einer vertrauenswürdigen freien Muslimin reisen.' Al-Auzâî sagte: ‚Sie kann mit einer Gruppe von gerechten Menschen reisen.'"
 
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Erleichterungen beim Haddsch: Teil 3
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240862
May 13th 2024, 10:18
 
 
Was die folgende Aussage angeht: „Die Meinungsverschiedenheit der Gelehrten ist eine Barmherzigkeit Allâhs für diese Umma. Jeder folgt dem, was er für richtig hält, und alle sind auf dem rechten Weg und alle wollen Allâhs Wohlgefallen – erhaben ist Er", so trifft sie am ehesten auf die Durchführung der Haddsch-Riten zu. Denn in der Durchführung der Riten zeigt sich der Nutzen der Meinungsverschiedenheit der Imâme und die erhoffte Frucht davon wird sichtbar.
In diesem Zusammenhang steht auch die Aussage von Umar ibn Abdulazîz (Allâh erbarme sich seiner): „Ich würde mich nicht darüber freuen, wenn die Meinungsverschiedenheiten verschwinden würden und ich im Ausgleich dafür rote Kamele erhielte." Er bezog sich dabei auf die Meinungsverschiedenheit der Gefährten (möge Allâh mit ihnen zufrieden sein). Al-Qâsim ibn Muhammad sagte: „Mir gefällt die Aussage von Umar ibn Abdulazîz (Allâh erbarme sich seiner): ‚Es wäre mir nicht lieb, wenn die Gefährten des Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) keine Meinungsverschiedenheiten gehabt hätten. Eine einzige Meinung engt die Menschen ein. Die Gefährten sind Imâme mit Vorbildcharakter. Wer einem von ihnen folgt, fühlt sich befreiter.'" Al-Qâsim sagte auch: „Allâh hat durch die Meinungsverschiedenheit der Gefährten des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) in ihren Handlungen einen Nutzen geschaffen. Wer die Handlungsweise eines von ihnen befolgt, wird sehen, dass sie ihm mehr Handlungsspielraum gibt und dass dies besser ist als das, was er zuvor getan hat." Und er sagte auch: „Welcher (Meinung) du auch folgst, du wirst in deinem Inneren nichts dagegen haben." Ähnliches wurde von einer Gruppe von Gelehrten gesagt.
Es sei darauf hingewiesen, dass es den Anhängern aller vier Rechtsschulen erlaubt ist, in bestimmten Fällen zur Lösung von Problemen der Rechtsschule (Madhhab) eines anderen zu folgen. Ibn Âbidîn weist in seiner „Hâschiya" an mehreren Stellen darauf hin, dass es „in schwierigen Fällen ratsam ist, eine Fatwâ zu erhalten ...", d. h. in schwierigen Fällen eine Fatwâ von der Rechtsschule zu erhalten, für die Menschen einfacher und angenehmer ist. Obwohl die Gelehrten die Vermischung der Praktiken verschiedener Rechtsschulen (Talfîq) missbilligen und es verbieten, den Erleichterungen (Ruchsas) jeder einzelnen Rechtsschule uneingeschränkt zu folgen, erlauben sie demjenigen, der einer bestimmten Rechtsschule folgt, die Meinung einer anderen Rechtsschule zu übernehmen, wenn dies eine Lösung für ein Problem oder einen Ausweg aus einer schwierigen Situation darstellt. Dies sollte jedoch nicht aus dem Wunsch heraus geschehen, nur dem zu folgen, was einfacher und bequemer ist.
Die Gelehrten haben hier eine wichtige Vorgehensweise festgelegt: „Der Muftî mit dem höchsten Rang ist derjenige, der die Menschen zu einem allgemein anerkannten Mittelweg führt, der für die Mehrheit angemessen ist. Er führt sie weder zur Strenge noch zur Laxheit." Sinn und Inhalt dieser Aussage ist, dass es eine Abweichung vom Prinzip der Mäßigung und Ausgewogenheit darstellt, wenn bei der Erteilung von Fatwâs an die Menschen in neu aufkommenden Fragen entweder in Richtung Strenge oder in Richtung Laxheit gegangen wird. Dies ist ein Verstoß gegen das, was die Scharîa anstrebt und worauf sie Wert legt. Jede Abweichung vom Weg der Mäßigung führt von der Gerechtigkeit ab. Man verliert den Weg der Mitte und das Gleichgewicht, was von der Scharîa Allâhs nicht gebilligt wird. Denn dieser Weg führt zu Strenge und Zügellosigkeit. Auf diese Weise verabscheuen die Menschen die Religion Allâhs und wenden sich von ihr ab.
Die Ausführungen über die allgemeine Ruchsa und die besondere Ruchsa beim Haddsch schließen wir mit einem Hadîth von Abû Nu'aim ab. Mudschâhid sagte: „Ich sprach zu Ibn Umar (möge Allâh mit beiden zufrieden sein): ‚Welche Art der Pilgerfahrt zum Hause Allâhs ist die beste und hat den größten Lohn?' Er antwortete: „Jene, die drei Eigenschaften in sich vereint: aufrichtige Absicht, ausgeprägte Intelligenz und Ausgaben mit erlaubten Mitteln.'" Mudschâhid sagte: „Ich erwähnte dies gegenüber Ibn Abbâs (möge Allâh mit beiden zufrieden sein), und er sagte: ‚Er hat die Wahrheit gesagt.' Daraufhin fragte ich ihn: ‚Wenn seine Absicht aufrichtig ist und seine Ausgaben aus erlaubten Mitteln stammen, was schadet es ihm dann, dass er wenig Verstand hat?' Er sagte: ‚O Abû Al-Haddschâdsch! Du hast mich nach etwas gefragt, was ich den Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) gefragt habe. Er antwortete: »Bei dem, in dessen Hand meine Seele ist, der Diener gehorcht seinem Herrn dem Erhabenen mit nichts besser als mit gutem Verstand. Und Allâh der Erhabene akzeptiert weder das Fasten eines Dieners noch sein Gebet noch seinen Haddsch noch seine Umra noch seine Spende noch irgendeine der rechtschaffenen Taten, wenn er nicht mit Verstand handelt. Und wenn ein Unwissender diejenigen, die sich in gottesdienstlichen Handlungen bemühen, übertrifft, wird er mehr Schaden anrichten als Gutes tun.«'"
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Erleichterungen beim Haddsch: Teil 1
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240853
May 13th 2024, 10:19
 
 
Erleichterungen beim Haddsch
Umar Az-Zabadânî
Das Konzept der Erleichterungen (Ruchsa) aus Sicht der Scharîa
Der Begriff „Ruchsa" im Arabischen bedeutet ursprünglich „Weichheit und Milde" und steht im Gegensatz zu „Härte". So beschreibt man beispielsweise Fleisch als „al-lahmu r-rachs", wenn es zart ist. Die Worte „huwa rachsu l-dschasad" bedeuten: zart und weich an körperlicher Beschaffenheit.
In der religiösen Terminologie bezeichnen „ar-ruchusa" und „ar-ruchsa" die Erlaubnis Allâhs für Seine Diener in bestimmten Situationen, die ihnen Erleichterung verschafft. Man sagt auch: „ruch-chisa lahu fî kadhâ tarchîsan", was bedeutet, dass ihm in etwas eine Erleichterung gewährt wurde. „fa-tarach-chasa huwa fîhi" bedeutet, dass er die Erleichterung in Anspruch genommen hat. Man kann auch sagen: „rach-chastu fulânan fî kadhâ wa kadhâ", was bedeutet, dass man jemandem nach einem Verbot die Erlaubnis für etwas erteilt hat.
Von diesem Begriff stammt auch „ar-ruchs" ab, was „Verbilligung" im Gegensatz zu „Verteuerung" bedeutet. Die Ruchsa in einer Angelegenheit bedeutet Milde im Gegensatz zu Strenge. Im Arabischen ist „Ruchsa" also ein Ausdruck für Unbeschwertheit und Erleichterung.
Aus der Sicht der Scharîa ist die Ruchsa eine von Allâh als Gesetzgeber für den religiös Verpflichteten (Mukallaf) festgelegte Regelung, die aufgrund eines vorübergehenden Grundes oder eines auftretenden Bedürfnisses Anwendung findet.
Ruchsas lassen sich nach verschiedenen Gesichtspunkten in verschiedene Arten einteilen. Im Hinblick auf ihre Quelle kann man zwei Typen der Ruchsa unterscheiden:
1. Scharîatische Ruchsa: Dies sind Regelungen, die von Allâh als Gesetzgeber aufgrund eines Entschuldigungsgrundes (Udhr) festgelegt wurden, um dem religiös Verpflichteten die Erfüllung der Gebote zu erleichtern und ihm entgegenzukommen. Beispielsweise ist es einem Reisenden im Fastenmonat Ramadân erlaubt, während der Reise nicht zu fasten oder das Fasten zu brechen. Eine Verkürzung des rituellen Pflichtgebets, das aus vier Gebetseinheiten besteht, ist ihm ebenfalls gestattet.
2. Fiqhî Ruchsa: Diese Ruchsa beruht auf den durch innere Anstrengung erlangten und abgeleiteten Urteilen der Rechtsschulen (Idschtihâd) im Rahmen der Normenlehre. Solche Rechtsurteile der Gelehrten erteilen eine Ruchsa in einer Angelegenheit im Gegensatz zu anderen Urteilsbemühungen, die ein Verbot aussprechen. Beispiele für eine Ruchsa sind das Werfen der Kieselsteine am Vormittag an den Tagen des Taschrîq und die Erlaubnis, nach dem Abschiedsumlauf der Kaaba aus einem bestimmten Grund für ein Bedürfnis noch eine Weile in Mekka zu bleiben.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der von den Rechtsgelehrten gegebenen Ruchsa nach der Scharîa erlaubt ist, weil man auf diese Weise innerhalb von den Rechtsgelehrten genannten Richtlinien die angenehmere und leichtere Meinung bevorzugt.
Es gibt zwei Arten von erlaubter Ruchsa: Die erste Art tritt auf, wenn es eine Schwierigkeit gibt, die von Natur aus nicht überwunden werden kann. Beispiele hierfür sind: 1. Eine Krankheit, die es dem religiös Verpflichteten unmöglich macht, die Voraussetzungen für das rituelle Gebet und seine Säulen und Pflichten in der von Allâh vorgeschriebenen Weise zu erfüllen. 2. Dasselbe gilt für jemanden, der gezwungen ist, ein Wort des Unglaubens zu sprechen oder 3. Verendetes zu essen und ähnliche Fälle. In solchen Fällen ist die Inanspruchnahme der Erleichterung nicht nur erlaubt, sondern sogar von der Scharîa geboten. Denn die Unterlassung der Erleichterung in solchen Situationen würde entweder die Grundlage der Anbetungshandlung selbst oder ein allgemeines Prinzip der Scharîa verletzen.
Die zweite Art: Bei dieser Art ist der Mukallaf mit einer Schwierigkeit konfrontiert, kann diese aber ertragen. Diese Art lässt sich wiederum in zwei Kategorien unterteilen: a) Das, was Allâh als Gesetzgeber an Handlungen unabhängig vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Schwierigkeit verlangt, wie z. B. das Zusammenfassen der rituellen Gebete in Arafa und Muzdalifa. Diese Art der Ruchsa wird von der Scharîa zwar gefordert, aber nicht im Sinne einer Verpflichtung. b) Nach dieser Kategorie schreibt die Scharîa keine Handlung im Sinne einer Verpflichtung oder Empfehlung vor. Vielmehr wird auf eine Handlung als Erleichterung und Beseitigung der Erschwernis für den Mukallaf hingewiesen. Diese Art bleibt im Rahmen der ursprünglichen Erleichterung, der Beseitigung der Erschwernis und der grundsätzlichen Erlaubnis. Der religiös Verpflichtete hat hier die Wahl, entweder die ursprüngliche strengere Regelung zu befolgen (Azîma), auch wenn dies mit einer Erschwernis verbunden ist, oder die Erleichterung in Anspruch zu nehmen.
Daraus wird deutlich, dass die Ruchsa scharîatisch eine Ibâha (grundsätzliche Erlaubnis) darstellt, also weder verpflichtend (wâdschib) noch empfohlen (mandûb) ist. Dies wird durch zahlreiche Qurânverse belegt. In ihnen wird demjenigen, der die Erleichterung in Anspruch nimmt, Erschwernis, Sünde und Tadel erspart. So sagt Allâh der Erhabene zum Beispiel: „Und wenn ihr im Land umherreist, so ist es keine Sünde für euch, das Gebet abzukürzen" (Sûra 4:101).
Erleichterungen beim Haddsch: Teil 2
 
 
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Erleichterungen beim Haddsch: Teil 2
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240859
May 13th 2024, 10:18
 
 
Ebenso ist die Beseitigung von Erschwernis ein etabliertes Prinzip und eine authentische Ausrichtung in dieser Rechtsordnung. Denn die Beweise für die Beseitigung von Erschwernissen für diese Gemeinschaft (Umma) haben den Grad der Gewissheit erreicht. So sagt Allâh der Erhabene: „Allâh will für euch Erleichterung; Er will für euch nicht Erschwernis" (Sûra 2:185). Es existieren weitere Texte, die das Prinzip der Beseitigung von Erschwernissen festlegen und begründen.
Wenn man die oben genannten Belege zum Thema der Erleichterung (Ruchsa) und die Anwendungen dieses Prinzips durch die Prophetengefährten (möge Allâh mit ihnen zufrieden sein) sowie die in den Büchern der Rechtsgelehrten verstreuten Ruchsas studiert, stellt man fest, dass der Begriff Ruchsa auf verschiedene Weise verwendet wird, die wir wie folgt zusammenfassen können:
1. Ruchsa wird verwendet, um die Beseitigung von Erschwernissen zu bezeichnen. As-Schâtibî sagt dazu: „Aus den Texten der Scharîa über die Ruchsas geht hervor, dass sie Erschwernisse beseitigen sollen." So deuten Verse wie „Wer sich aber in einer Zwangslage befindet, ohne zu begehren oder das Maß zu überschreiten, für den ist es keine Sünde" (Sûra 2:173), „Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)" (Sûra 2:184) und „… so ist es keine Sünde für euch, das Gebet abzukürzen" (Sûra 4:101) darauf hin, dass die Ruchsa in diesen Fällen die Beseitigung von Erschwernissen für den religiös Verpflichteten zum Zweck hat, was ein grundlegendes Ziel der Scharîa ist.
2. Die Erleichterung wird verwendet, um die Wahlfreiheit zwischen ihr und der strengeren Regelung (Azîma – Aufforderung, die eigentliche Pflicht einzuhalten) zu bezeichnen. Es ist, als ob Allâh als Gesetzgeber sich an den Mukallaf wendet und sagt: „Wenn du willst, folge der strengeren Vorschrift oder nimm die Erleichterung an. Du hast die Wahl." Diese Bedeutung wird durch die Aussage des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) bestätigt: „Wahrlich, Allâh liebt es, wenn Seine Erleichterungen angenommen werden, so wie Er es liebt, wenn Seine strengen Regelungen befolgt werden" (Ibn Abû Schaiba in Al-Musannaf). Der Hadîth zeigt, dass der Befehl Allâhs in Bezug auf die Erleichterungen und die Umsetzung der eigentlichen Pflicht gleich ist. So wie der Betroffene verpflichtet ist, die eigentliche Pflicht umzusetzen, so ist er auch verpflichtet, die Erleichterung (Ruchsa) anzunehmen, da beide in der Scharîa gleichwertig sind und der Betroffene zwischen ihnen wählen kann, je nachdem, was ihm leichter und angemessener erscheint.
3. Die Ruchsa wird für eine Ausnahme von einem allgemeinen Prinzip verwendet, das eigentlich ein grundsätzliches Verbot impliziert, nicht aufgrund einer unzumutbaren Erschwernis, sondern um einem auftretenden Bedürfnis gerecht zu werden. Ein Beispiel hierfür ist die Mudâraba (eine Art von Handelsgesellschaft). Im Prinzip sind solche Verträge ungültig und verboten, aber da es die Not erforderte, hat die Scharîa sie ausnahmsweise erlaubt und den Handel mit ihnen zugelassen. Diese Bedeutung wird durch die Überlieferung der beiden Schaichs Al-Buchârî und Muslim bestätigt, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) „den Muzâbana-Handel (eine Art von Tauschhandel) verboten und den Arâyâ-Handel (ein Spezialfall von Muzâbana) erlaubt hat". Ebenso wird berichtet, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) „den Verkauf von etwas, das man nicht besitzt, verboten und den Salam-Verkauf (Termingeschäft) erlaubt hat". Ähnliches gilt für Verträge wie Musâqâ (Bewässerungsvertrag), Qard (zinsloses Darlehen), Salam, Idschâra (Lohn-/Mietvertrag) und dergleichen. All diese Verträge wurden als Ausnahme aufgrund eines Bedürfnisses erlaubt, obwohl sie grundsätzlich ungültig sind.
4. Die Ruchsa wird verwendet, um Themen wie Erleichterung, Vermeidung von Strenge und übertriebene Detailverliebtheit in der Religion anzusprechen. Dieser Bedeutung entsprechen die folgenden Aussagen: Allâh der Erhabene sagt: „Allâh will für euch Erleichterung; Er will für euch nicht Erschwernis" (Sûra 2:185), „Allâh will es euch leicht machen" (Sûra 4:28). Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „In der Tat ist die Religion (des Islâm) eine Erleichterung, und wer sich in der Religion zu sehr überfordert, so wird sie ihn doch überwältigen.
Darum übertreibt nicht, sondern nähert euch (der Vollkommenheit), empfangt die frohe Botschaft und gewinnt an Kraft, indem ihr den Morgen, den Nachmittag und einen Teil der Nacht (in der Anbetung Allâhs) verbringt" (Al-Buchârî). Ebenso sein Wort: „Wahrlich, diese Religion ist fest. So gehe behutsam vor und mache dir die Anbetung Allâhs nicht verhasst. Denn wer sein Reittier überanstrengt, erreicht weder sein Ziel (Munbattu), noch bewahrt er den Rücken seines Reittieres" (Al-Baihaqî). „Munbattu" ist derjenige, dessen Reittier auf der Reise zusammenbricht und ihn im Stich lässt. Er kann das Land, das er erreichen wollte, nicht durchqueren und sein Reittier nicht benutzen. Das Gleiche gilt für den, der sich in der Anbetung mehr auferlegt, als er ertragen kann.
Deshalb ist übertriebene Strenge in gottesdienstlichen Handlungen verpönt. Der religiös Verpflichtete ist gehalten, in der Ausübung der Anbetung Allâhs Mäßigung und Ausgeglichenheit walten zu lassen und den leichteren und einfacheren Weg zu wählen.
Die Inanspruchnahme der Ruchsas und das Handeln nach ihnen ist für den religiös Verpflichteten von besonderer Bedeutung, wenn er die Riten des Haddsch vollzieht. Denn die Durchführung dieser Riten und die damit verbundenen Schwierigkeiten und Strapazen machen es erforderlich, die Erleichterungen zu beachten, zu nutzen und sich auf sie zu verlassen. Wenn wir von jedem Pilger verlangen würden, die Riten des Haddsch nach einer bestimmten Rechtsschule zu vollziehen, würde dies den Menschen große Schwierigkeiten bereiten und sie in Bedrängnis bringen. Sie wären nicht in der Lage, die Riten des Haddsch nach einer einzigen Rechtsschule zu vollziehen, es sei denn mit einer Erschwernis, die die wahre Scharîa ablehnt und in keiner Weise billigt. Wenn dies der Fall ist, dann ist es richtig, das folgende Fiqh-Prinzip zu erwähnen: „Wenn die Sache eng wird, dehnt sich (das Gesetz) aus". Einige Gelehrte sagten: „Die Dinge in den Grundlagen (Usûl) sind so festgelegt, dass sie sich ausdehnen, wenn sie eng werden, und dass sie eng werden, wenn sie sich ausdehnen. Siehst du nicht, dass beim rituellen Gebet wenige Bewegungen erlaubt sind, wenn man dazu gezwungen ist, und viele Bewegungen nicht erlaubt sind, wenn es keine Notwendigkeit dafür gibt?"
 
 
Erleichterungen beim Haddsch: Teil 3
 
 
 
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Erleichterungen im Hinblick auf die F&#228;higkeit (Istitâa) : Teil 2
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240910
May 13th 2024, 10:19
 
 
5. Reise mit einem nichtmuslimischen Mahram:
Findet eine Frau keinen muslimischen Mahram, der sie zum Haddsch begleitet, und hat sie einen nichtmuslimischen Mahram (Dhimmî; Schutzbefohlener unter islâmischer Herrschaft), so ist es ihr erlaubt, mit diesem zu reisen. Dies folgt der Auffassung der Hanafiten und Schâfiîten, die es zulassen, dass der Mahram einer Frau ein Dhimmî ist.
6. Reise mit einem minderjährigen Mahram:
Die Mâlikiten erlauben es, dass der Mahram einer Frau ein mündiger (mumayyiz), aber körperlich noch nicht ausgereifter Junge ist. Sie sagten: „Es ist nicht erforderlich, dass der Mahram körperlich ausgereift ist, sondern es kommt auf die Mündigkeit (Tamyîz – Unterscheidungsfähigkeit, geistige Reife) und die ausreichende Fähigkeit an."
7. Befreiung von der Pflicht zur Stellvertretung und testamentarischen Verfügung:
Wer aufgrund einer chronischen Behinderung, einer Krankheit, die ihn ans Bett fesselt, oder einer Gefangenschaft oder ähnlichem, nicht in der Lage ist, den Haddsch selbst zu verrichten, der ist nicht verpflichtet, einen Stellvertreter (Nâ'ib) für die Verrichtung des Haddsch zu beauftragen. Er ist auch nicht verpflichtet, testamentarisch Geld für den Haddsch zu hinterlegen. Ebenso wenig wird von demjenigen, der stirbt, ohne den Haddsch verrichtet zu haben, verlangt, dass seine Erben aus seinem Vermögen etwas für den Haddsch in seinem Namen ausgeben. Dies ist die Auffassung der Hanafiten und Mâlikiten.
8. Genesung nach der Beauftragung eines Stellvertreters:
Wenn jemand, der den Haddsch nicht selbst verrichten konnte, einen Stellvertreter beauftragt und dann wieder gesund wird, ist er nicht verpflichtet, einen weiteren Haddsch zu verrichten. Denn er hat getan, was ihm befohlen wurde, und ist damit von seiner Pflicht entbunden. Er hat den Haddsch des Islâm gemäß der Scharîa vollzogen und ist daher nicht verpflichtet, einen zweiten Haddsch zu vollziehen. Dies ist die Auffassung der Hanbaliten.
9. Haddsch des zahlungsunfähigen Schuldners:
Es ist einem zahlungsunfähigen Schuldner erlaubt, den Haddsch zu vollziehen, wenn ein anderer die Pilgerfahrt für ihn finanziert, solange dadurch nicht die Rechte des Gläubigers verletzt werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, Einkünfte zu erzielen, um die Schuld zu begleichen, oder wenn aufgrund seiner Abwesenheit kein Zugriff auf sein Geld möglich ist.  
10. Aufnahme eines Darlehens für den Haddsch:
Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Pflicht des Haddsch zu erfüllen, ist nicht verpflichtet, ein Darlehen zur Finanzierung des Haddsch aufzunehmen, selbst wenn er jemanden findet, der ihm Geld für die Ausgaben des Haddsch leiht. Denn das Vorhandensein von Geld ist eine Voraussetzung für die Verpflichtung – wer kein Geld hat, der ist nicht zur Pilgerfahrt verpflichtet. Die Aufnahme eines Darlehens ist für ihn in diesem Fall nicht vorgeschrieben.
11. Annahme einer Schenkung für den Haddsch:
Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Pflicht des Haddsch zu erfüllen, ist nicht verpflichtet, eine Schenkung zur Finanzierung der Haddsch anzunehmen. Denn die Voraussetzung der Fähigkeit ist in seinem Fall nicht erfüllt. Folglich ist die Pilgerreise für ihn keine Pflicht.
12. Für jemanden den Haddsch verrichten, ohne selbst die Pilgerreise vollzogen zu haben:
Die Hanafiten erlauben jemandem, der den Haddsch nicht für sich selbst vollzogen hat, ihn für einen anderen zu vollziehen. Aus ihrer Sicht ist es keine Voraussetzung, den Haddsch selbst vollzogen zu haben, um ihn stellvertretend für einen anderen zu vollziehen. Sie stützen sich dabei auf die Aussage des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zu der Frau aus dem Stamm der Chath'am, die ihn um Erlaubnis bat, den Haddsch für ihren Vater zu verrichten. Er sagte zu ihr: „Verrichte den Haddsch für deinen Vater" (At-Tirmidhî und An-Nasâî). Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) fragte sie nicht, ob sie den Haddsch bereits für sich selbst vollzogen hatte oder nicht. In dem Buch  „Al-Badâi" heißt es: „Es ist in beiden Fällen erlaubt, ob der Pilger den Haddsch bereits für sich selbst vollzogen hat oder ob er ein „Sarûra" ist (bislang den Haddsch nicht vollzogen hat). Es ist jedoch besser, wenn er den Haddsch bereits für sich selbst vollzogen hat." Die Meinung der Hanafiten wird in dieser Frage auch von den Mâlikiten vertreten. Mâlik sagte: „Es ist mir lieber, wenn der Haddsch für ihn von jemandem vollzogen wird, der die Pilgerreise bereits für sich selbst durchgeführt hat. Es ist verpönt, dass der Haddsch für ihn von einem Sarûra vollzogen wird, der dazu in der Lage ist."
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
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Erleichterungen im Hinblick auf den Weihezustand (Ihrâm) Teil 1
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240937
May 13th 2024, 10:20
 
 
In der islâmischen Rechtsterminologie bedeutet Ihrâm: die Absicht, in den Weihezustand für die Pilgerfahrt (Haddsch oder Umra) einzutreten. Es ist Sunna, sich vor der Absicht, in den Weihezustand einzutreten, zu waschen, zu parfümieren, genähte Kleidung abzulegen und ein rituelles Gebet zu verrichten. Wer den Haddsch oder die Umra (Besuchswallfahrt) vollziehen möchte, darf die von der Scharîa festgelegten Mîqâts (Grenzen des geschützten Bezirks) nicht überschreiten, ohne in den Ihrâm eingetreten zu sein.
Die Erleichterungen in Bezug auf den Ihrâm umfassen Folgendes:
1. Gültigkeit des Ihrâm ohne spezifische Absicht:
Wenn jemand in den Ihrâm in allgemeiner Form eintritt, beispielsweise mit der Absicht, die Heilige Moschee zu besuchen, ohne eine spezifische Absicht für den Haddsch oder die Umra zu fassen, ist sein Haddsch gültig. Dies gilt auch, wenn ihm keine Absicht für eine der drei Arten des Haddsch – Tamattu, Qirân oder Ifrâd – in den Sinn kommt. Es genügt, dass er den Haddsch so vollzieht, wie es Muslime üblicherweise tun.
2. Gültigkeit des Ihrâm ohne Festlegung der Art des Haddsch:
Wenn der Pilger keine bestimmte Art von Haddsch festlegt, z.B. wenn er sagt: „Labbaik mit der Absicht zum Eintritt in den Ihrâm wie Soundso", und er nicht weiß, ob die Person ein Haddsch- oder ein Umra-Pilger oder beides zugleich ist, dann ist sein Ihrâm gültig und seine Absicht wird gemäß der Absicht von Soundso bestimmt. Folgende Überlieferung bestätigt dies: Als Alî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) aus dem Jemen zurückkehrte und erfuhr, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zum Haddsch aufgebrochen war, trat er in allgemeiner Form in den Ihrâm ein und sagte: „Labbaik mit der Absicht zum Eintritt in den Ihrâm wie der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken)." Dann erwähnte er dies gegenüber dem Gesandten Allahs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), der es nicht ablehnte.
3. Bedecken des Kopfes und Tragen von Kleidung im Ihrâm bei Bedarf:
Bei Bedarf, z. B. bei Kälte oder Hitze, ist es erlaubt, den Kopf zu bedecken, Kleidung, Hosen und Pantoffeln zu tragen und im Schlaf eine Decke zu benutzen. Dies ergibt sich aus der Analogie (Qiyâs) zu den Frauen, die ihr Gesicht aus Notwendigkeit bedecken dürfen, wenn sie sich im Ihrâm befinden. Eine ähnliche Analogie besteht zu jemandem, der notgedrungen ein Schwert trägt. In all diesen Fällen ist keine Sühneleistung (Fidya) erforderlich. Im Hadîth von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) heißt es: „Wir waren mit dem Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) unterwegs, während wir im Ihrâm waren. Wenn eine Karawane an uns vorbeikam, ließen wir den Thaub (Stoff, Gewand) über unsere Gesichter fallen" (Ibn Chuzaima). Dieser Hadith zeigt, dass es erlaubt ist, im Falle von Bedarf oder Notwendigkeit etwas Verbotenes zu tun. Atâ hat es auch erlaubt, sich im Falle der Notwendigkeit einen Verband um den Kopf zu binden – dafür ist keine Sühneleistung erforderlich.
4. Ihrâm nach dem Passieren des Mîqât:
Wer den Mîqât (die Grenze des heiligen Bezirks) passiert, ohne die Absicht zu haben, den Haram (den Bereich der heiligen Moschee) zu betreten, sondern um ein Bedürfnis zu befriedigen, eine Arbeit zu verrichten oder jemanden zu besuchen, und sich dann entschließt, in den Weihezustand einzutreten, kann dies von dem Ort aus tun, an dem er sich gerade befindet. Das ist für ihn ausreichend: Er muss weder eine Sühneleistung erbringen noch zum Mîqât zurückkehren. An-Nawawî kommentierte dies in seiner Erläuterung zu „Sahîh Muslim": „Dies ist unsere Rechtsschule und die der Mehrheit."
5. Ihrâm in nicht-weißer Kleidung:
Es ist keine Sünde für den Pilger, wenn er mit einem nicht weißen Gewand und einem nicht weißen Lendentuch in den Weihezustand eintritt. Es ist authentisch überliefert, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) den Tawâf (Umrundung der Kaaba) in einem grünen jemenitischen Umhang vollzog. Demnach ist es für denjenigen, der in einem nicht weißen Gewand in den Zustand der Weihe eintritt, kein Problem.
6. Tragen eines Geldbeutels:
Es ist erlaubt, einen Himyân (Geldbeutel) zu tragen. Dies ist keine Sünde. Es handelt sich dabei um einen vom Pilger um die Hüfte gebundenen Geldbeutel. Al-Bucharî überliefert in seinem „Sahîh" dazu Folgendes: „Atâ sagte: ‚Man darf einen Siegelring und einen Himyân tragen." Ibn Umar (möge Allâh ihnen beiden zufrieden sein) vollzog den Tawâf im Ihrâm, während er ein Tuch um seinen Bauch gebunden hatte."
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen im Hinblick auf den Weihezustand (Ihrâm) Teil 2
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240940
May 13th 2024, 10:20
 
 
7. Tragen eines Übergewands im Ihrâm:
Es ist dem Pilger im Ihrâm erlaubt, ein Übergewand (Qabâ) zu tragen, ohne seine Hände und Schultern hineinzustecken, sondern ihn nur über die Schultern zu werfen, um sich vor Kälte und dergleichen zu schützen. Dies ist keine Sünde. Ahmad und Abû Hanîfa hielten es für erlaubt, wie Ibn Qudâma in „Al-Mughnî" erwähnt. Von Al-Hasan wird überliefert, dass er es für zulässig hielt, dass der Pilger im Ihrâm eine Qabâ trägt, solange er nicht seine Schultergelenke hineinsteckt.
8. Passieren des Mîqât ohne Ihrâm:
Wenn der Pilger den Mîqât ohne Ihrâm passiert, muss er zurückkehren, um in den Ihrâm vom Mîqât aus einzutreten. Dies wurde von den Gelehrten ausführlich erklärt. Al-Hasan und An-Nachaî vertraten jedoch die Meinung, dass der Pilger, wenn er den Mîqât aus irgendeinem Grund ohne Ihrâm passiert hat, nicht zum Mîqât zurückkehren muss, um den Ihrâm von dort aus zu vollziehen. Ihrer Ansicht nach reicht es aus, wenn er den Ihrâm von dem Ort aus vollzieht, an dem er sich gerade befindet, und er muss keine Sühneleistung erbringen. An-Nawawî sagte in „Al-Madschmû" unter Berufung auf Ibn Al-Mundhir: „Dies ist eine der beiden Meinungen von Atâ."
9. Festlegung von Dschidda als Mîqât für Flug- und Schiffsreisende:
Es ist zulässig, Dschidda als Mîqât für Flugreisende und Schiffsreisende festzulegen. Einige zeitgenössische Gelehrte begründen dies wie folgt: „Die grundsätzliche Verpflichtung zum Haddsch hängt von der Fähigkeit (Istitâa) ab. Wenn jemand die Voraussetzungen der Istitâa nicht erfüllen kann, entfällt die Verpflichtung zum Haddsch vollständig. Nach der korrekten Meinung muss er in diesem Fall auch keinen Stellvertreter beauftragen. Gleiches gilt für denjenigen, der begründete Angst um sein Leben hat. Entfallen die Voraussetzungen für die Haddsch-Pflicht, so entfallen auch alle anderen damit verbundenen Pflichten. Es ist dann weder notwendig, einen Stellvertreter zu ernennen, noch eine Sühneleistung zu erbringen.
Alle Flugzeuge, die Pilger befördern, müssen auf dem Flughafen von Dschidda landen. Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte über die Mîqâts: „Diese Orte gelten für die Einwohner und die nichtansässigen Gäste." Es ist daher weder sprachlich noch nach dem örtlichen Brauch korrekt zu sagen, dass diejenigen, die mit einem Flugzeug über einen Mîqât fliegen, während es in der Luft schwebt, den für sie bestimmten Mîqât erreicht haben. Denn „einen Ort erreichen" bedeutet, den Ort zu betreten, wie in dem Wort Allâhs: „Und betretet die Häuser durch ihre Türen" (Sûra 2:189). Das Erreichen der Häuser bedeutet, zu ihnen zu gelangen oder sie zu betreten.
Wer den Mîqât mit dem Flugzeug überfliegt, begeht keine Sünde und muss keine Sühneleistung erbringen. Es ist den Passagieren auch nicht möglich, im Flugzeug zwischen Himmel und Erde in den Ihrâm einzutreten. Die beste Lösung ist daher, Dschidda zum Mîqât zu machen, da es der Zugang von der Seeseite nach Mekka ist. So wird es zum Mîqât für alle, die mit dem Flugzeug oder dem Schiff anreisen. Dies ermöglicht es den Pilgern, die Sunna des Ihrâm zu erfüllen, so wie es Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) tat, als er Dhât Irq als Mîqât für die Bewohner des Irak festlegte.
Die Mîqâts wurden aus gutem Grund an ihren heutigen Orten festgelegt: Sie liegen auf den Reiserouten der Menschen und an den Eingängen zu Mekka. Außerdem befinden sie sich alle am Rande des Hidschâz. Dschidda ist heute ein wichtiger Ankunftsort für Flugreisende. Diese benötigen daher einen Mîqât auf dem Land, von dem aus sie den Ihrâm für ihren Haddsch und ihre Umra vollziehen können. Es ist notwendig, diesem Wunsch nachzukommen. Dies entspricht dem Vorgehen von Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), der für die Bewohner des Irak Dhât Irq als Mîqât festlegte.
Es ist nicht möglich, den Mîqât in der Luft oder auf dem offenen Meer festzulegen. Denn an diesen Orten können die Menschen die notwendigen Handlungen für den Ihrâm nicht ausführen. Dazu gehören beispielsweise das Entkleiden, die Waschung für den Ihrâm, das Gebet und alle anderen Sunna-Handlungen des Ihrâm. Die Festlegung eines Mîqâts auf dem Land ist daher eine Notwendigkeit, die sowohl dem Nutzen der Menschen als auch der Vernunft entspricht. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu den Texten des Gesandten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken)."
10. Ihrâm vom Heimatort aus:
Wenn der Pilger in den Ihrâm von seinem Heimatort oder Wohnort eintritt und nicht wartet, bis er den Mîqât erreicht, so ist sein Ihrâm gültig und er muss dafür nichts weiter tun. Dies ist die Rechtsschule der Hanafiten und stellt bei ihnen die empfohlene Vorgehensweise dar. Sie begründen ihre Meinung damit, dass Alî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) auf die Frage nach der Bedeutung des Verses „Verrichtet die Pilgerfahrt und die Besuchsfahrt für Allâh" (Sûra 2:196) antwortete: „Dass du im Kreise deiner Familie in den Ihrâm eintrittst."
 
 
 
 
 
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