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Hier werden Nachrichten über den Salafismus veröffentlicht.
Was sind Salafisten?
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Diese Seite soll über den Salafismus/Islamismus/Terrorismus informieren.
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::: DOKUS :::
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Deshalb: Schaut euch die Accounts genau an!)

1.
[DOKU] Wie Salafisten zum Terror verleiten - 2013
https://www.youtube.com/watch?v=uM2x-vgdrKM

2.
Pulverfass Deutschland - Doku über Probleme zwischen Salafisten und Rechtsradikalen
https://www.youtube.com/watch?v=H5nOuzXJOmY

3.
Salafisten, ein finsterer Verein (heute-show)
https://www.youtube.com/watch?v=Myq48smApKs

4.
Deutsche Salafisten drangsalieren weltliche Hilfsorganisationen in Syrien | REPORT MAINZ
https://www.youtube.com/watch?v=lCext-9pu9I

5.
DIE SALAFISTEN KOMMEN
https://www.youtube.com/watch?v=uWARKJSKOP4

6.
Best of 2013 Peter Scholl Latour EZP Salafisten wird durch Saudisches Geld verbreitet!!!
https://www.youtube.com/watch?v=FmV3Z6f1BQQ

7.
Frauen im Islam
https://www.youtube.com/watch?v=mb4G6tUbkD0


8.
Gülen Bewegung
http://de.wikipedia.org/wiki/Fethullah_G%C3%BClen#Deutschland
Gefahr für Deutschland - Gülen Bewegung versucht die Unterwanderung
http://www.youtube.com/watch?v=E9Q1jS7Rw9M

9.
Islamisten oder Demokraten - Die Islamische Milli Görüs / Millî Görüş / Milli Görüş
http://www.youtube.com/watch?v=EtWjumM5G88

10.
Die türkischen Graue Wölfe (Rechtsextremismus/Islamismus)
http://www.youtube.com/watch?v=_Z9LEc4qM1I

11.
Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland
(türkisch Almanya Demokratik Ülkücü Türk Dernekleri Federasyonu, ADÜTDF; kurz auch Türk Federasyon, dt. „Türkische Föderation“)
http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%B6deration_der_T%C3%BCrkisch-Demokratischen_Idealistenvereine_in_Deutschland



http://de.wikipedia.org/wiki/Salafismus
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::: DOKUS ENDE :::


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Blogtrottr <busybee@blogtrottr.com>: May 13 11:15AM

Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen im Hinblick auf die F&#228;higkeit (Istitâa) : Teil 1
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240907
May 13th 2024, 10:19
 
 
Unter „Istitâa" versteht man in der Sprache der Scharîa die Fähigkeit des religiös Verpflichteten (Mukallaf), die ihm auferlegte Pflicht selbständig zu erfüllen, ohne auf andere angewiesen zu sein. Diese Fähigkeit kann verschiedene Formen annehmen, die in den Büchern des Fiqh näher erläutert werden. Die Istitâa ist eine Voraussetzung für die Verpflichtung zum Haddsch und bezieht sich auf den Besitz von Proviant und Reittier, mit weiteren Details, die ebenfalls in den einschlägigen Fiqh-Büchern zu finden sind. Grundlage ist die Aussage Allâhs des Erhabenen: „Und Allâh steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen – (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben" (Sûra 3:97). In einem Hadîth wird berichtet, dass ein Mann zum Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kam und sagte: „Gesandter Allâhs, was macht den Haddsch zur Pflicht?" Er sagte: „Proviant und Reittier" (At-Tirmidhî und Ibn Mâdscha, Hadîth hasan). Die Gelehrten handeln danach. Einige Gelehrte haben die Gesundheit als weitere Voraussetzung für die Verpflichtung zum Haddsch hinzugefügt.
Die Erleichterungen in Bezug auf die Fähigkeit umfassen Folgendes:
1. Verwendung von Zakâ-Mitteln für den Haddsch:
Wenn jemand seine Zakâ (jährliche Pflichtabgabe) einem anderen gibt, damit dieser den Haddsch vollziehen kann, so ist dies sowohl für den Zakâ-Geber als auch für den Empfänger erlaubt. Der Empfänger kann mit diesem Geld den Haddsch verrichten und erfüllt damit die Voraussetzung der Befähigung. Dies wird durch die Überlieferung von Ibn Abbâs (möge Allâh mit beiden zufrieden sein) bestätigt, der es für zulässig hielt, dass ein Mann von seiner Zakâ für den Haddsch gibt und damit einen Sklaven freikauft. Abû Ubaid sagte: „Der niedrigste Wert eines Sklaven beträgt mehr als zweihundert Dirham. Ibn Abbâs (möge Allâh mit beiden zufrieden sein) hat es als Ruchsa erlaubt, dies als Zakâ für eine Person zu verwenden."
2. Verwendung von testamentarisch festgelegten Mitteln für den Haddsch:
Wenn jemand testamentarisch einen Geldbetrag für den Weg Allâhs bestimmt, ist es erlaubt, dieses für jemanden zu verwenden, der den Haddsch verrichten möchte. In einer Überlieferung heißt es, dass Ibn Umar (möge Allâh mit beiden zufrieden sein) nach einer Frau gefragt wurde, die dreißig Dirham für den Weg Allâhs testamentarisch festgelegt hatte. Man sagte zu ihm: „Sollen wir es für den Haddsch spenden?" Er antwortete: „Der Haddsch gehört auch zum Weg Allâhs" (Ibn Abû Schaiba).
3. Vertretung bei chronischer Krankheit oder Behinderung:
Wenn jemand, der den Haddsch als Pflicht erfüllen möchte, aufgrund einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung, die ihn daran hindert, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln, nicht in der Lage ist, nach Mekka zu reisen, um die Riten zu vollziehen, ist es ihm erlaubt, einen Stellvertreter (Nâ'ib) mit der Durchführung des Haddsch zu beauftragen.
4. Reise der Frau ohne Mahram:
Wenn eine Frau keinen Mahram (männlichen Verwandten, mit dem sie nicht heiraten darf) findet, der sie zum Haddsch begleitet, oder wenn ihr Ehemann sich weigert, sie zu begleiten, ist es ihr erlaubt, mit einer Gruppe von Frauen oder mit einer vertrauenswürdigen Frau zu reisen. As-Schafiî (Allâh erbarme sich seiner) sagte: „Wenn sie mit einer vertrauenswürdigen Frau auf einem sicheren und bewohnten Weg ist, so gehört sie zu denen, die meiner Meinung nach den Haddsch vollziehen müssen, auch wenn sie keinen Mahram bei sich hat. Denn der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) hat die Pflicht zum Haddsch in keiner Weise ausgeschlossen, außer im Falle des Mangels an Proviant oder Reittier. Von Âischa, Ibn Umar und Ibn Az-Zubair gibt es ähnliche Überlieferungen, dass eine Frau auch ohne Mahram zum Haddsch reisen darf. Muslim berichtet, dass Ibn Dschuraidsch sagte: „Atâ wurde über eine Frau befragt, die weder einen Mahram noch einen Ehemann bei sich hat, sondern nur kleine Kinder und Dienerinnen, die ihr beim Absteigen, Bewachen und Aufsteigen helfen. Er sagte: ‚Ja, sie soll den Haddsch machen.'" Wenn sie weder eine Gruppe von Frauen noch eine vertrauenswürdige Frau findet, kann sie allein reisen, um die Pflicht des Haddsch zu erfüllen. Dies entspricht der Auffassung von Ibn Hazm.
Ibn Qudâma sagte in „Al-Mughnî", nach Anführung einer Überlieferung von Ahmad, dass die Begleitung der Frau durch einen Mahram bei der vorgeschriebenen Pilgerfahrt keine Voraussetzung sei: „Ibn Sirîn sagte: ‚Sie kann mit einem vertrauenswürdigen muslimischen Mann reisen.' Mâlik sagte: ‚Sie kann mit einer Gruppe von Frauen reisen.' As-Schâfiî sagte: ‚Sie kann mit einer vertrauenswürdigen freien Muslimin reisen.' Al-Auzâî sagte: ‚Sie kann mit einer Gruppe von gerechten Menschen reisen.'"
 
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen beim Haddsch: Teil 3
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240862
May 13th 2024, 10:18
 
 
Was die folgende Aussage angeht: „Die Meinungsverschiedenheit der Gelehrten ist eine Barmherzigkeit Allâhs für diese Umma. Jeder folgt dem, was er für richtig hält, und alle sind auf dem rechten Weg und alle wollen Allâhs Wohlgefallen – erhaben ist Er", so trifft sie am ehesten auf die Durchführung der Haddsch-Riten zu. Denn in der Durchführung der Riten zeigt sich der Nutzen der Meinungsverschiedenheit der Imâme und die erhoffte Frucht davon wird sichtbar.
In diesem Zusammenhang steht auch die Aussage von Umar ibn Abdulazîz (Allâh erbarme sich seiner): „Ich würde mich nicht darüber freuen, wenn die Meinungsverschiedenheiten verschwinden würden und ich im Ausgleich dafür rote Kamele erhielte." Er bezog sich dabei auf die Meinungsverschiedenheit der Gefährten (möge Allâh mit ihnen zufrieden sein). Al-Qâsim ibn Muhammad sagte: „Mir gefällt die Aussage von Umar ibn Abdulazîz (Allâh erbarme sich seiner): ‚Es wäre mir nicht lieb, wenn die Gefährten des Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) keine Meinungsverschiedenheiten gehabt hätten. Eine einzige Meinung engt die Menschen ein. Die Gefährten sind Imâme mit Vorbildcharakter. Wer einem von ihnen folgt, fühlt sich befreiter.'" Al-Qâsim sagte auch: „Allâh hat durch die Meinungsverschiedenheit der Gefährten des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) in ihren Handlungen einen Nutzen geschaffen. Wer die Handlungsweise eines von ihnen befolgt, wird sehen, dass sie ihm mehr Handlungsspielraum gibt und dass dies besser ist als das, was er zuvor getan hat." Und er sagte auch: „Welcher (Meinung) du auch folgst, du wirst in deinem Inneren nichts dagegen haben." Ähnliches wurde von einer Gruppe von Gelehrten gesagt.
Es sei darauf hingewiesen, dass es den Anhängern aller vier Rechtsschulen erlaubt ist, in bestimmten Fällen zur Lösung von Problemen der Rechtsschule (Madhhab) eines anderen zu folgen. Ibn Âbidîn weist in seiner „Hâschiya" an mehreren Stellen darauf hin, dass es „in schwierigen Fällen ratsam ist, eine Fatwâ zu erhalten ...", d. h. in schwierigen Fällen eine Fatwâ von der Rechtsschule zu erhalten, für die Menschen einfacher und angenehmer ist. Obwohl die Gelehrten die Vermischung der Praktiken verschiedener Rechtsschulen (Talfîq) missbilligen und es verbieten, den Erleichterungen (Ruchsas) jeder einzelnen Rechtsschule uneingeschränkt zu folgen, erlauben sie demjenigen, der einer bestimmten Rechtsschule folgt, die Meinung einer anderen Rechtsschule zu übernehmen, wenn dies eine Lösung für ein Problem oder einen Ausweg aus einer schwierigen Situation darstellt. Dies sollte jedoch nicht aus dem Wunsch heraus geschehen, nur dem zu folgen, was einfacher und bequemer ist.
Die Gelehrten haben hier eine wichtige Vorgehensweise festgelegt: „Der Muftî mit dem höchsten Rang ist derjenige, der die Menschen zu einem allgemein anerkannten Mittelweg führt, der für die Mehrheit angemessen ist. Er führt sie weder zur Strenge noch zur Laxheit." Sinn und Inhalt dieser Aussage ist, dass es eine Abweichung vom Prinzip der Mäßigung und Ausgewogenheit darstellt, wenn bei der Erteilung von Fatwâs an die Menschen in neu aufkommenden Fragen entweder in Richtung Strenge oder in Richtung Laxheit gegangen wird. Dies ist ein Verstoß gegen das, was die Scharîa anstrebt und worauf sie Wert legt. Jede Abweichung vom Weg der Mäßigung führt von der Gerechtigkeit ab. Man verliert den Weg der Mitte und das Gleichgewicht, was von der Scharîa Allâhs nicht gebilligt wird. Denn dieser Weg führt zu Strenge und Zügellosigkeit. Auf diese Weise verabscheuen die Menschen die Religion Allâhs und wenden sich von ihr ab.
Die Ausführungen über die allgemeine Ruchsa und die besondere Ruchsa beim Haddsch schließen wir mit einem Hadîth von Abû Nu'aim ab. Mudschâhid sagte: „Ich sprach zu Ibn Umar (möge Allâh mit beiden zufrieden sein): ‚Welche Art der Pilgerfahrt zum Hause Allâhs ist die beste und hat den größten Lohn?' Er antwortete: „Jene, die drei Eigenschaften in sich vereint: aufrichtige Absicht, ausgeprägte Intelligenz und Ausgaben mit erlaubten Mitteln.'" Mudschâhid sagte: „Ich erwähnte dies gegenüber Ibn Abbâs (möge Allâh mit beiden zufrieden sein), und er sagte: ‚Er hat die Wahrheit gesagt.' Daraufhin fragte ich ihn: ‚Wenn seine Absicht aufrichtig ist und seine Ausgaben aus erlaubten Mitteln stammen, was schadet es ihm dann, dass er wenig Verstand hat?' Er sagte: ‚O Abû Al-Haddschâdsch! Du hast mich nach etwas gefragt, was ich den Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) gefragt habe. Er antwortete: »Bei dem, in dessen Hand meine Seele ist, der Diener gehorcht seinem Herrn dem Erhabenen mit nichts besser als mit gutem Verstand. Und Allâh der Erhabene akzeptiert weder das Fasten eines Dieners noch sein Gebet noch seinen Haddsch noch seine Umra noch seine Spende noch irgendeine der rechtschaffenen Taten, wenn er nicht mit Verstand handelt. Und wenn ein Unwissender diejenigen, die sich in gottesdienstlichen Handlungen bemühen, übertrifft, wird er mehr Schaden anrichten als Gutes tun.«'"
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen beim Haddsch: Teil 1
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240853
May 13th 2024, 10:19
 
 
Erleichterungen beim Haddsch
Umar Az-Zabadânî
Das Konzept der Erleichterungen (Ruchsa) aus Sicht der Scharîa
Der Begriff „Ruchsa" im Arabischen bedeutet ursprünglich „Weichheit und Milde" und steht im Gegensatz zu „Härte". So beschreibt man beispielsweise Fleisch als „al-lahmu r-rachs", wenn es zart ist. Die Worte „huwa rachsu l-dschasad" bedeuten: zart und weich an körperlicher Beschaffenheit.
In der religiösen Terminologie bezeichnen „ar-ruchusa" und „ar-ruchsa" die Erlaubnis Allâhs für Seine Diener in bestimmten Situationen, die ihnen Erleichterung verschafft. Man sagt auch: „ruch-chisa lahu fî kadhâ tarchîsan", was bedeutet, dass ihm in etwas eine Erleichterung gewährt wurde. „fa-tarach-chasa huwa fîhi" bedeutet, dass er die Erleichterung in Anspruch genommen hat. Man kann auch sagen: „rach-chastu fulânan fî kadhâ wa kadhâ", was bedeutet, dass man jemandem nach einem Verbot die Erlaubnis für etwas erteilt hat.
Von diesem Begriff stammt auch „ar-ruchs" ab, was „Verbilligung" im Gegensatz zu „Verteuerung" bedeutet. Die Ruchsa in einer Angelegenheit bedeutet Milde im Gegensatz zu Strenge. Im Arabischen ist „Ruchsa" also ein Ausdruck für Unbeschwertheit und Erleichterung.
Aus der Sicht der Scharîa ist die Ruchsa eine von Allâh als Gesetzgeber für den religiös Verpflichteten (Mukallaf) festgelegte Regelung, die aufgrund eines vorübergehenden Grundes oder eines auftretenden Bedürfnisses Anwendung findet.
Ruchsas lassen sich nach verschiedenen Gesichtspunkten in verschiedene Arten einteilen. Im Hinblick auf ihre Quelle kann man zwei Typen der Ruchsa unterscheiden:
1. Scharîatische Ruchsa: Dies sind Regelungen, die von Allâh als Gesetzgeber aufgrund eines Entschuldigungsgrundes (Udhr) festgelegt wurden, um dem religiös Verpflichteten die Erfüllung der Gebote zu erleichtern und ihm entgegenzukommen. Beispielsweise ist es einem Reisenden im Fastenmonat Ramadân erlaubt, während der Reise nicht zu fasten oder das Fasten zu brechen. Eine Verkürzung des rituellen Pflichtgebets, das aus vier Gebetseinheiten besteht, ist ihm ebenfalls gestattet.
2. Fiqhî Ruchsa: Diese Ruchsa beruht auf den durch innere Anstrengung erlangten und abgeleiteten Urteilen der Rechtsschulen (Idschtihâd) im Rahmen der Normenlehre. Solche Rechtsurteile der Gelehrten erteilen eine Ruchsa in einer Angelegenheit im Gegensatz zu anderen Urteilsbemühungen, die ein Verbot aussprechen. Beispiele für eine Ruchsa sind das Werfen der Kieselsteine am Vormittag an den Tagen des Taschrîq und die Erlaubnis, nach dem Abschiedsumlauf der Kaaba aus einem bestimmten Grund für ein Bedürfnis noch eine Weile in Mekka zu bleiben.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der von den Rechtsgelehrten gegebenen Ruchsa nach der Scharîa erlaubt ist, weil man auf diese Weise innerhalb von den Rechtsgelehrten genannten Richtlinien die angenehmere und leichtere Meinung bevorzugt.
Es gibt zwei Arten von erlaubter Ruchsa: Die erste Art tritt auf, wenn es eine Schwierigkeit gibt, die von Natur aus nicht überwunden werden kann. Beispiele hierfür sind: 1. Eine Krankheit, die es dem religiös Verpflichteten unmöglich macht, die Voraussetzungen für das rituelle Gebet und seine Säulen und Pflichten in der von Allâh vorgeschriebenen Weise zu erfüllen. 2. Dasselbe gilt für jemanden, der gezwungen ist, ein Wort des Unglaubens zu sprechen oder 3. Verendetes zu essen und ähnliche Fälle. In solchen Fällen ist die Inanspruchnahme der Erleichterung nicht nur erlaubt, sondern sogar von der Scharîa geboten. Denn die Unterlassung der Erleichterung in solchen Situationen würde entweder die Grundlage der Anbetungshandlung selbst oder ein allgemeines Prinzip der Scharîa verletzen.
Die zweite Art: Bei dieser Art ist der Mukallaf mit einer Schwierigkeit konfrontiert, kann diese aber ertragen. Diese Art lässt sich wiederum in zwei Kategorien unterteilen: a) Das, was Allâh als Gesetzgeber an Handlungen unabhängig vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Schwierigkeit verlangt, wie z. B. das Zusammenfassen der rituellen Gebete in Arafa und Muzdalifa. Diese Art der Ruchsa wird von der Scharîa zwar gefordert, aber nicht im Sinne einer Verpflichtung. b) Nach dieser Kategorie schreibt die Scharîa keine Handlung im Sinne einer Verpflichtung oder Empfehlung vor. Vielmehr wird auf eine Handlung als Erleichterung und Beseitigung der Erschwernis für den Mukallaf hingewiesen. Diese Art bleibt im Rahmen der ursprünglichen Erleichterung, der Beseitigung der Erschwernis und der grundsätzlichen Erlaubnis. Der religiös Verpflichtete hat hier die Wahl, entweder die ursprüngliche strengere Regelung zu befolgen (Azîma), auch wenn dies mit einer Erschwernis verbunden ist, oder die Erleichterung in Anspruch zu nehmen.
Daraus wird deutlich, dass die Ruchsa scharîatisch eine Ibâha (grundsätzliche Erlaubnis) darstellt, also weder verpflichtend (wâdschib) noch empfohlen (mandûb) ist. Dies wird durch zahlreiche Qurânverse belegt. In ihnen wird demjenigen, der die Erleichterung in Anspruch nimmt, Erschwernis, Sünde und Tadel erspart. So sagt Allâh der Erhabene zum Beispiel: „Und wenn ihr im Land umherreist, so ist es keine Sünde für euch, das Gebet abzukürzen" (Sûra 4:101).
Erleichterungen beim Haddsch: Teil 2
 
 
 
 
 
 
 
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Artikel - Islamweb
 
Artikel - Islamweb
 
Erleichterungen beim Haddsch: Teil 2
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240859
May 13th 2024, 10:18
 
 
Ebenso ist die Beseitigung von Erschwernis ein etabliertes Prinzip und eine authentische Ausrichtung in dieser Rechtsordnung. Denn die Beweise für die Beseitigung von Erschwernissen für diese Gemeinschaft (Umma) haben den Grad der Gewissheit erreicht. So sagt Allâh der Erhabene: „Allâh will für euch Erleichterung; Er will für euch nicht Erschwernis" (Sûra 2:185). Es existieren weitere Texte, die das Prinzip der Beseitigung von Erschwernissen festlegen und begründen.
Wenn man die oben genannten Belege zum Thema der Erleichterung (Ruchsa) und die Anwendungen dieses Prinzips durch die Prophetengefährten (möge Allâh mit ihnen zufrieden sein) sowie die in den Büchern der Rechtsgelehrten verstreuten Ruchsas studiert, stellt man fest, dass der Begriff Ruchsa auf verschiedene Weise verwendet wird, die wir wie folgt zusammenfassen können:
1. Ruchsa wird verwendet, um die Beseitigung von Erschwernissen zu bezeichnen. As-Schâtibî sagt dazu: „Aus den Texten der Scharîa über die Ruchsas geht hervor, dass sie Erschwernisse beseitigen sollen." So deuten Verse wie „Wer sich aber in einer Zwangslage befindet, ohne zu begehren oder das Maß zu überschreiten, für den ist es keine Sünde" (Sûra 2:173), „Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)" (Sûra 2:184) und „… so ist es keine Sünde für euch, das Gebet abzukürzen" (Sûra 4:101) darauf hin, dass die Ruchsa in diesen Fällen die Beseitigung von Erschwernissen für den religiös Verpflichteten zum Zweck hat, was ein grundlegendes Ziel der Scharîa ist.
2. Die Erleichterung wird verwendet, um die Wahlfreiheit zwischen ihr und der strengeren Regelung (Azîma – Aufforderung, die eigentliche Pflicht einzuhalten) zu bezeichnen. Es ist, als ob Allâh als Gesetzgeber sich an den Mukallaf wendet und sagt: „Wenn du willst, folge der strengeren Vorschrift oder nimm die Erleichterung an. Du hast die Wahl." Diese Bedeutung wird durch die Aussage des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) bestätigt: „Wahrlich, Allâh liebt es, wenn Seine Erleichterungen angenommen werden, so wie Er es liebt, wenn Seine strengen Regelungen befolgt werden" (Ibn Abû Schaiba in Al-Musannaf). Der Hadîth zeigt, dass der Befehl Allâhs in Bezug auf die Erleichterungen und die Umsetzung der eigentlichen Pflicht gleich ist. So wie der Betroffene verpflichtet ist, die eigentliche Pflicht umzusetzen, so ist er auch verpflichtet, die Erleichterung (Ruchsa) anzunehmen, da beide in der Scharîa gleichwertig sind und der Betroffene zwischen ihnen wählen kann, je nachdem, was ihm leichter und angemessener erscheint.
3. Die Ruchsa wird für eine Ausnahme von einem allgemeinen Prinzip verwendet, das eigentlich ein grundsätzliches Verbot impliziert, nicht aufgrund einer unzumutbaren Erschwernis, sondern um einem auftretenden Bedürfnis gerecht zu werden. Ein Beispiel hierfür ist die Mudâraba (eine Art von Handelsgesellschaft). Im Prinzip sind solche Verträge ungültig und verboten, aber da es die Not erforderte, hat die Scharîa sie ausnahmsweise erlaubt und den Handel mit ihnen zugelassen. Diese Bedeutung wird durch die Überlieferung der beiden Schaichs Al-Buchârî und Muslim bestätigt, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) „den Muzâbana-Handel (eine Art von Tauschhandel) verboten und den Arâyâ-Handel (ein Spezialfall von Muzâbana) erlaubt hat". Ebenso wird berichtet, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) „den Verkauf von etwas, das man nicht besitzt, verboten und den Salam-Verkauf (Termingeschäft) erlaubt hat". Ähnliches gilt für Verträge wie Musâqâ (Bewässerungsvertrag), Qard (zinsloses Darlehen), Salam, Idschâra (Lohn-/Mietvertrag) und dergleichen. All diese Verträge wurden als Ausnahme aufgrund eines Bedürfnisses erlaubt, obwohl sie grundsätzlich ungültig sind.
4. Die Ruchsa wird verwendet, um Themen wie Erleichterung, Vermeidung von Strenge und übertriebene Detailverliebtheit in der Religion anzusprechen. Dieser Bedeutung entsprechen die folgenden Aussagen: Allâh der Erhabene sagt: „Allâh will für euch Erleichterung; Er will für euch nicht Erschwernis" (Sûra 2:185), „Allâh will es euch leicht machen" (Sûra 4:28). Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „In der Tat ist die Religion (des Islâm) eine Erleichterung, und wer sich in der Religion zu sehr überfordert, so wird sie ihn doch überwältigen.
Darum übertreibt nicht, sondern nähert euch (der Vollkommenheit), empfangt die frohe Botschaft und gewinnt an Kraft, indem ihr den Morgen, den Nachmittag und einen Teil der Nacht (in der Anbetung Allâhs) verbringt" (Al-Buchârî). Ebenso sein Wort: „Wahrlich, diese Religion ist fest. So gehe behutsam vor und mache dir die Anbetung Allâhs nicht verhasst. Denn wer sein Reittier überanstrengt, erreicht weder sein Ziel (Munbattu), noch bewahrt er den Rücken seines Reittieres" (Al-Baihaqî). „Munbattu" ist derjenige, dessen Reittier auf der Reise zusammenbricht und ihn im Stich lässt. Er kann das Land, das er erreichen wollte, nicht durchqueren und sein Reittier nicht benutzen. Das Gleiche gilt für den, der sich in der Anbetung mehr auferlegt, als er ertragen kann.
Deshalb ist übertriebene Strenge in gottesdienstlichen Handlungen verpönt. Der religiös Verpflichtete ist gehalten, in der Ausübung der Anbetung Allâhs Mäßigung und Ausgeglichenheit walten zu lassen und den leichteren und einfacheren Weg zu wählen.
Die Inanspruchnahme der Ruchsas und das Handeln nach ihnen ist für den religiös Verpflichteten von besonderer Bedeutung, wenn er die Riten des Haddsch vollzieht. Denn die Durchführung dieser Riten und die damit verbundenen Schwierigkeiten und Strapazen machen es erforderlich, die Erleichterungen zu beachten, zu nutzen und sich auf sie zu verlassen. Wenn wir von jedem Pilger verlangen würden, die Riten des Haddsch nach einer bestimmten Rechtsschule zu vollziehen, würde dies den Menschen große Schwierigkeiten bereiten und sie in Bedrängnis bringen. Sie wären nicht in der Lage, die Riten des Haddsch nach einer einzigen Rechtsschule zu vollziehen, es sei denn mit einer Erschwernis, die die wahre Scharîa ablehnt und in keiner Weise billigt. Wenn dies der Fall ist, dann ist es richtig, das folgende Fiqh-Prinzip zu erwähnen: „Wenn die Sache eng wird, dehnt sich (das Gesetz) aus". Einige Gelehrte sagten: „Die Dinge in den Grundlagen (Usûl) sind so festgelegt, dass sie sich ausdehnen, wenn sie eng werden, und dass sie eng werden, wenn sie sich ausdehnen. Siehst du nicht, dass beim rituellen Gebet wenige Bewegungen erlaubt sind, wenn man dazu gezwungen ist, und viele Bewegungen nicht erlaubt sind, wenn es keine Notwendigkeit dafür gibt?"
 
 
Erleichterungen beim Haddsch: Teil 3
 
 
 
 
 
 
 
 
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Erleichterungen im Hinblick auf die F&#228;higkeit (Istitâa) : Teil 2
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240910
May 13th 2024, 10:19
 
 
5. Reise mit einem nichtmuslimischen Mahram:
Findet eine Frau keinen muslimischen Mahram, der sie zum Haddsch begleitet, und hat sie einen nichtmuslimischen Mahram (Dhimmî; Schutzbefohlener unter islâmischer Herrschaft), so ist es ihr erlaubt, mit diesem zu reisen. Dies folgt der Auffassung der Hanafiten und Schâfiîten, die es zulassen, dass der Mahram einer Frau ein Dhimmî ist.
6. Reise mit einem minderjährigen Mahram:
Die Mâlikiten erlauben es, dass der Mahram einer Frau ein mündiger (mumayyiz), aber körperlich noch nicht ausgereifter Junge ist. Sie sagten: „Es ist nicht erforderlich, dass der Mahram körperlich ausgereift ist, sondern es kommt auf die Mündigkeit (Tamyîz – Unterscheidungsfähigkeit, geistige Reife) und die ausreichende Fähigkeit an."
7. Befreiung von der Pflicht zur Stellvertretung und testamentarischen Verfügung:
Wer aufgrund einer chronischen Behinderung, einer Krankheit, die ihn ans Bett fesselt, oder einer Gefangenschaft oder ähnlichem, nicht in der Lage ist, den Haddsch selbst zu verrichten, der ist nicht verpflichtet, einen Stellvertreter (Nâ'ib) für die Verrichtung des Haddsch zu beauftragen. Er ist auch nicht verpflichtet, testamentarisch Geld für den Haddsch zu hinterlegen. Ebenso wenig wird von demjenigen, der stirbt, ohne den Haddsch verrichtet zu haben, verlangt, dass seine Erben aus seinem Vermögen etwas für den Haddsch in seinem Namen ausgeben. Dies ist die Auffassung der Hanafiten und Mâlikiten.
8. Genesung nach der Beauftragung eines Stellvertreters:
Wenn jemand, der den Haddsch nicht selbst verrichten konnte, einen Stellvertreter beauftragt und dann wieder gesund wird, ist er nicht verpflichtet, einen weiteren Haddsch zu verrichten. Denn er hat getan, was ihm befohlen wurde, und ist damit von seiner Pflicht entbunden. Er hat den Haddsch des Islâm gemäß der Scharîa vollzogen und ist daher nicht verpflichtet, einen zweiten Haddsch zu vollziehen. Dies ist die Auffassung der Hanbaliten.
9. Haddsch des zahlungsunfähigen Schuldners:
Es ist einem zahlungsunfähigen Schuldner erlaubt, den Haddsch zu vollziehen, wenn ein anderer die Pilgerfahrt für ihn finanziert, solange dadurch nicht die Rechte des Gläubigers verletzt werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, Einkünfte zu erzielen, um die Schuld zu begleichen, oder wenn aufgrund seiner Abwesenheit kein Zugriff auf sein Geld möglich ist.  
10. Aufnahme eines Darlehens für den Haddsch:
Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Pflicht des Haddsch zu erfüllen, ist nicht verpflichtet, ein Darlehen zur Finanzierung des Haddsch aufzunehmen, selbst wenn er jemanden findet, der ihm Geld für die Ausgaben des Haddsch leiht. Denn das Vorhandensein von Geld ist eine Voraussetzung für die Verpflichtung – wer kein Geld hat, der ist nicht zur Pilgerfahrt verpflichtet. Die Aufnahme eines Darlehens ist für ihn in diesem Fall nicht vorgeschrieben.
11. Annahme einer Schenkung für den Haddsch:
Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Pflicht des Haddsch zu erfüllen, ist nicht verpflichtet, eine Schenkung zur Finanzierung der Haddsch anzunehmen. Denn die Voraussetzung der Fähigkeit ist in seinem Fall nicht erfüllt. Folglich ist die Pilgerreise für ihn keine Pflicht.
12. Für jemanden den Haddsch verrichten, ohne selbst die Pilgerreise vollzogen zu haben:
Die Hanafiten erlauben jemandem, der den Haddsch nicht für sich selbst vollzogen hat, ihn für einen anderen zu vollziehen. Aus ihrer Sicht ist es keine Voraussetzung, den Haddsch selbst vollzogen zu haben, um ihn stellvertretend für einen anderen zu vollziehen. Sie stützen sich dabei auf die Aussage des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zu der Frau aus dem Stamm der Chath'am, die ihn um Erlaubnis bat, den Haddsch für ihren Vater zu verrichten. Er sagte zu ihr: „Verrichte den Haddsch für deinen Vater" (At-Tirmidhî und An-Nasâî). Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) fragte sie nicht, ob sie den Haddsch bereits für sich selbst vollzogen hatte oder nicht. In dem Buch  „Al-Badâi" heißt es: „Es ist in beiden Fällen erlaubt, ob der Pilger den Haddsch bereits für sich selbst vollzogen hat oder ob er ein „Sarûra" ist (bislang den Haddsch nicht vollzogen hat). Es ist jedoch besser, wenn er den Haddsch bereits für sich selbst vollzogen hat." Die Meinung der Hanafiten wird in dieser Frage auch von den Mâlikiten vertreten. Mâlik sagte: „Es ist mir lieber, wenn der Haddsch für ihn von jemandem vollzogen wird, der die Pilgerreise bereits für sich selbst durchgeführt hat. Es ist verpönt, dass der Haddsch für ihn von einem Sarûra vollzogen wird, der dazu in der Lage ist."
 
 
 
 
 
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Erleichterungen im Hinblick auf den Weihezustand (Ihrâm) Teil 1
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240937
May 13th 2024, 10:20
 
 
In der islâmischen Rechtsterminologie bedeutet Ihrâm: die Absicht, in den Weihezustand für die Pilgerfahrt (Haddsch oder Umra) einzutreten. Es ist Sunna, sich vor der Absicht, in den Weihezustand einzutreten, zu waschen, zu parfümieren, genähte Kleidung abzulegen und ein rituelles Gebet zu verrichten. Wer den Haddsch oder die Umra (Besuchswallfahrt) vollziehen möchte, darf die von der Scharîa festgelegten Mîqâts (Grenzen des geschützten Bezirks) nicht überschreiten, ohne in den Ihrâm eingetreten zu sein.
Die Erleichterungen in Bezug auf den Ihrâm umfassen Folgendes:
1. Gültigkeit des Ihrâm ohne spezifische Absicht:
Wenn jemand in den Ihrâm in allgemeiner Form eintritt, beispielsweise mit der Absicht, die Heilige Moschee zu besuchen, ohne eine spezifische Absicht für den Haddsch oder die Umra zu fassen, ist sein Haddsch gültig. Dies gilt auch, wenn ihm keine Absicht für eine der drei Arten des Haddsch – Tamattu, Qirân oder Ifrâd – in den Sinn kommt. Es genügt, dass er den Haddsch so vollzieht, wie es Muslime üblicherweise tun.
2. Gültigkeit des Ihrâm ohne Festlegung der Art des Haddsch:
Wenn der Pilger keine bestimmte Art von Haddsch festlegt, z.B. wenn er sagt: „Labbaik mit der Absicht zum Eintritt in den Ihrâm wie Soundso", und er nicht weiß, ob die Person ein Haddsch- oder ein Umra-Pilger oder beides zugleich ist, dann ist sein Ihrâm gültig und seine Absicht wird gemäß der Absicht von Soundso bestimmt. Folgende Überlieferung bestätigt dies: Als Alî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) aus dem Jemen zurückkehrte und erfuhr, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zum Haddsch aufgebrochen war, trat er in allgemeiner Form in den Ihrâm ein und sagte: „Labbaik mit der Absicht zum Eintritt in den Ihrâm wie der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken)." Dann erwähnte er dies gegenüber dem Gesandten Allahs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), der es nicht ablehnte.
3. Bedecken des Kopfes und Tragen von Kleidung im Ihrâm bei Bedarf:
Bei Bedarf, z. B. bei Kälte oder Hitze, ist es erlaubt, den Kopf zu bedecken, Kleidung, Hosen und Pantoffeln zu tragen und im Schlaf eine Decke zu benutzen. Dies ergibt sich aus der Analogie (Qiyâs) zu den Frauen, die ihr Gesicht aus Notwendigkeit bedecken dürfen, wenn sie sich im Ihrâm befinden. Eine ähnliche Analogie besteht zu jemandem, der notgedrungen ein Schwert trägt. In all diesen Fällen ist keine Sühneleistung (Fidya) erforderlich. Im Hadîth von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) heißt es: „Wir waren mit dem Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) unterwegs, während wir im Ihrâm waren. Wenn eine Karawane an uns vorbeikam, ließen wir den Thaub (Stoff, Gewand) über unsere Gesichter fallen" (Ibn Chuzaima). Dieser Hadith zeigt, dass es erlaubt ist, im Falle von Bedarf oder Notwendigkeit etwas Verbotenes zu tun. Atâ hat es auch erlaubt, sich im Falle der Notwendigkeit einen Verband um den Kopf zu binden – dafür ist keine Sühneleistung erforderlich.
4. Ihrâm nach dem Passieren des Mîqât:
Wer den Mîqât (die Grenze des heiligen Bezirks) passiert, ohne die Absicht zu haben, den Haram (den Bereich der heiligen Moschee) zu betreten, sondern um ein Bedürfnis zu befriedigen, eine Arbeit zu verrichten oder jemanden zu besuchen, und sich dann entschließt, in den Weihezustand einzutreten, kann dies von dem Ort aus tun, an dem er sich gerade befindet. Das ist für ihn ausreichend: Er muss weder eine Sühneleistung erbringen noch zum Mîqât zurückkehren. An-Nawawî kommentierte dies in seiner Erläuterung zu „Sahîh Muslim": „Dies ist unsere Rechtsschule und die der Mehrheit."
5. Ihrâm in nicht-weißer Kleidung:
Es ist keine Sünde für den Pilger, wenn er mit einem nicht weißen Gewand und einem nicht weißen Lendentuch in den Weihezustand eintritt. Es ist authentisch überliefert, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) den Tawâf (Umrundung der Kaaba) in einem grünen jemenitischen Umhang vollzog. Demnach ist es für denjenigen, der in einem nicht weißen Gewand in den Zustand der Weihe eintritt, kein Problem.
6. Tragen eines Geldbeutels:
Es ist erlaubt, einen Himyân (Geldbeutel) zu tragen. Dies ist keine Sünde. Es handelt sich dabei um einen vom Pilger um die Hüfte gebundenen Geldbeutel. Al-Bucharî überliefert in seinem „Sahîh" dazu Folgendes: „Atâ sagte: ‚Man darf einen Siegelring und einen Himyân tragen." Ibn Umar (möge Allâh ihnen beiden zufrieden sein) vollzog den Tawâf im Ihrâm, während er ein Tuch um seinen Bauch gebunden hatte."
 
 
 
 
 
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Erleichterungen im Hinblick auf den Weihezustand (Ihrâm) Teil 2
http://www.islamweb.net/grn/index.php?page=articles&id=240940
May 13th 2024, 10:20
 
 
7. Tragen eines Übergewands im Ihrâm:
Es ist dem Pilger im Ihrâm erlaubt, ein Übergewand (Qabâ) zu tragen, ohne seine Hände und Schultern hineinzustecken, sondern ihn nur über die Schultern zu werfen, um sich vor Kälte und dergleichen zu schützen. Dies ist keine Sünde. Ahmad und Abû Hanîfa hielten es für erlaubt, wie Ibn Qudâma in „Al-Mughnî" erwähnt. Von Al-Hasan wird überliefert, dass er es für zulässig hielt, dass der Pilger im Ihrâm eine Qabâ trägt, solange er nicht seine Schultergelenke hineinsteckt.
8. Passieren des Mîqât ohne Ihrâm:
Wenn der Pilger den Mîqât ohne Ihrâm passiert, muss er zurückkehren, um in den Ihrâm vom Mîqât aus einzutreten. Dies wurde von den Gelehrten ausführlich erklärt. Al-Hasan und An-Nachaî vertraten jedoch die Meinung, dass der Pilger, wenn er den Mîqât aus irgendeinem Grund ohne Ihrâm passiert hat, nicht zum Mîqât zurückkehren muss, um den Ihrâm von dort aus zu vollziehen. Ihrer Ansicht nach reicht es aus, wenn er den Ihrâm von dem Ort aus vollzieht, an dem er sich gerade befindet, und er muss keine Sühneleistung erbringen. An-Nawawî sagte in „Al-Madschmû" unter Berufung auf Ibn Al-Mundhir: „Dies ist eine der beiden Meinungen von Atâ."
9. Festlegung von Dschidda als Mîqât für Flug- und Schiffsreisende:
Es ist zulässig, Dschidda als Mîqât für Flugreisende und Schiffsreisende festzulegen. Einige zeitgenössische Gelehrte begründen dies wie folgt: „Die grundsätzliche Verpflichtung zum Haddsch hängt von der Fähigkeit (Istitâa) ab. Wenn jemand die Voraussetzungen der Istitâa nicht erfüllen kann, entfällt die Verpflichtung zum Haddsch vollständig. Nach der korrekten Meinung muss er in diesem Fall auch keinen Stellvertreter beauftragen. Gleiches gilt für denjenigen, der begründete Angst um sein Leben hat. Entfallen die Voraussetzungen für die Haddsch-Pflicht, so entfallen auch alle anderen damit verbundenen Pflichten. Es ist dann weder notwendig, einen Stellvertreter zu ernennen, noch eine Sühneleistung zu erbringen.
Alle Flugzeuge, die Pilger befördern, müssen auf dem Flughafen von Dschidda landen. Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte über die Mîqâts: „Diese Orte gelten für die Einwohner und die nichtansässigen Gäste." Es ist daher weder sprachlich noch nach dem örtlichen Brauch korrekt zu sagen, dass diejenigen, die mit einem Flugzeug über einen Mîqât fliegen, während es in der Luft schwebt, den für sie bestimmten Mîqât erreicht haben. Denn „einen Ort erreichen" bedeutet, den Ort zu betreten, wie in dem Wort Allâhs: „Und betretet die Häuser durch ihre Türen" (Sûra 2:189). Das Erreichen der Häuser bedeutet, zu ihnen zu gelangen oder sie zu betreten.
Wer den Mîqât mit dem Flugzeug überfliegt, begeht keine Sünde und muss keine Sühneleistung erbringen. Es ist den Passagieren auch nicht möglich, im Flugzeug zwischen Himmel und Erde in den Ihrâm einzutreten. Die beste Lösung ist daher, Dschidda zum Mîqât zu machen, da es der Zugang von der Seeseite nach Mekka ist. So wird es zum Mîqât für alle, die mit dem Flugzeug oder dem Schiff anreisen. Dies ermöglicht es den Pilgern, die Sunna des Ihrâm zu erfüllen, so wie es Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) tat, als er Dhât Irq als Mîqât für die Bewohner des Irak festlegte.
Die Mîqâts wurden aus gutem Grund an ihren heutigen Orten festgelegt: Sie liegen auf den Reiserouten der Menschen und an den Eingängen zu Mekka. Außerdem befinden sie sich alle am Rande des Hidschâz. Dschidda ist heute ein wichtiger Ankunftsort für Flugreisende. Diese benötigen daher einen Mîqât auf dem Land, von dem aus sie den Ihrâm für ihren Haddsch und ihre Umra vollziehen können. Es ist notwendig, diesem Wunsch nachzukommen. Dies entspricht dem Vorgehen von Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), der für die Bewohner des Irak Dhât Irq als Mîqât festlegte.
Es ist nicht möglich, den Mîqât in der Luft oder auf dem offenen Meer festzulegen. Denn an diesen Orten können die Menschen die notwendigen Handlungen für den Ihrâm nicht ausführen. Dazu gehören beispielsweise das Entkleiden, die Waschung für den Ihrâm, das Gebet und alle anderen Sunna-Handlungen des Ihrâm. Die Festlegung eines Mîqâts auf dem Land ist daher eine Notwendigkeit, die sowohl dem Nutzen der Menschen als auch der Vernunft entspricht. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu den Texten des Gesandten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken)."
10. Ihrâm vom Heimatort aus:
Wenn der Pilger in den Ihrâm von seinem Heimatort oder Wohnort eintritt und nicht wartet, bis er den Mîqât erreicht, so ist sein Ihrâm gültig und er muss dafür nichts weiter tun. Dies ist die Rechtsschule der Hanafiten und stellt bei ihnen die empfohlene Vorgehensweise dar. Sie begründen ihre Meinung damit, dass Alî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) auf die Frage nach der Bedeutung des Verses „Verrichtet die Pilgerfahrt und die Besuchsfahrt für Allâh" (Sûra 2:196) antwortete: „Dass du im Kreise deiner Familie in den Ihrâm eintrittst."
 
 
 
 
 
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