Information

Hier werden Nachrichten über den Salafismus veröffentlicht.
Was sind Salafisten?
Hier anschauen:
http://www.youtube.com/watch?v=l5HRdwsck10
(Alle Angaben ohne Gewähr)
Diese Seite richtet sich nicht gegen Muslime und den Islam.
Diese Seite soll über den Salafismus/Islamismus/Terrorismus informieren.
Es ist wichtig über Fanatiker aufzuklären, um den Frieden und die Freiheit zu sichern.
Wir wollen in Europa mit allen Menschen friedlich zusammen leben,
egal welche Herkunft, Nationalität und Religion.


::: DOKUS :::
(Achtung: Youtube ist überschwemmt mit Videos, die salafistischen/islamistischen Einfluss besitzen.
Deshalb: Schaut euch die Accounts genau an!)

1.
[DOKU] Wie Salafisten zum Terror verleiten - 2013
https://www.youtube.com/watch?v=uM2x-vgdrKM

2.
Pulverfass Deutschland - Doku über Probleme zwischen Salafisten und Rechtsradikalen
https://www.youtube.com/watch?v=H5nOuzXJOmY

3.
Salafisten, ein finsterer Verein (heute-show)
https://www.youtube.com/watch?v=Myq48smApKs

4.
Deutsche Salafisten drangsalieren weltliche Hilfsorganisationen in Syrien | REPORT MAINZ
https://www.youtube.com/watch?v=lCext-9pu9I

5.
DIE SALAFISTEN KOMMEN
https://www.youtube.com/watch?v=uWARKJSKOP4

6.
Best of 2013 Peter Scholl Latour EZP Salafisten wird durch Saudisches Geld verbreitet!!!
https://www.youtube.com/watch?v=FmV3Z6f1BQQ

7.
Frauen im Islam
https://www.youtube.com/watch?v=mb4G6tUbkD0


8.
Gülen Bewegung
http://de.wikipedia.org/wiki/Fethullah_G%C3%BClen#Deutschland
Gefahr für Deutschland - Gülen Bewegung versucht die Unterwanderung
http://www.youtube.com/watch?v=E9Q1jS7Rw9M

9.
Islamisten oder Demokraten - Die Islamische Milli Görüs / Millî Görüş / Milli Görüş
http://www.youtube.com/watch?v=EtWjumM5G88

10.
Die türkischen Graue Wölfe (Rechtsextremismus/Islamismus)
http://www.youtube.com/watch?v=_Z9LEc4qM1I

11.
Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland
(türkisch Almanya Demokratik Ülkücü Türk Dernekleri Federasyonu, ADÜTDF; kurz auch Türk Federasyon, dt. „Türkische Föderation“)
http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%B6deration_der_T%C3%BCrkisch-Demokratischen_Idealistenvereine_in_Deutschland



http://de.wikipedia.org/wiki/Salafismus
http://de.wikipedia.org/wiki/Islamismus
http://de.wikipedia.org/wiki/Mill%C3%AE_G%C3%B6r%C3%BC%C5%9F

http://boxvogel.blogspot.de

::: DOKUS ENDE :::


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    Jul 24th 2014, 16:40
     
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    Jul 24th 2014, 17:10
     
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    Kematian adalah waktu Dan tidak ada yang bisa mati Sebelum Waktu itu, membenarkan The
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    Jul 24th 2014, 16:45
     
     
    Chronik-Fotos
    Selamu Alekum liebe Geschwister. Bald ist Eid/Bayram
    und wie Ihr wisst beschenkt man sich auch im Bayram unter Geschwistern
    Ist kein Pflicht aber eine nette geste im Islam die dazu führt das man einem Menschen den man sehr mag eine Freude bereitet. :)
     
    Falls Ihr jemanden beschenken wollt. Kann ich euch ein Gemälde erstellen..
    Schreibt mir einfach eine Nachricht und sagt mir was für ein Gemälde Ihr wollt :)
     
     
     
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    30.030 Speisungen in Syrien / Ramadan (24.07.2014): Oh Allah wir danken dir in e...
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    Jul 24th 2014, 17:05
     
    30.030 Speisungen in Syrien / Ramadan (24.07.2014): Oh Allah wir danken dir in erster Linie , dann gebührt der Dank euch Spendern. Allahu Akbar - eine gewaltigen Zahl - 131520 Speisungen zum Iftar wurden diesen Ramadan in Auftrag gegeben in 4 Ländern (Somalia , Palästina , Syrien und Burma) . Möge Allah unser aller Anstrengung annehmen.
    Wir möchten im Namen der Bedürftigen danke sagen - der ein oder andere wird sicher am Tag der Abrechnung von ihnen Zeugenaussage für sich bekommen -
    Wir möchten uns alle Ermahnen und loswerden : Wir dienen Allah im Ramadan und nicht dem Ramadan selber ! Unsere Geschwister brauchen uns auch nach diesem Monat - drum spendet weiter - ab jetzt für die Nothilfe Projekte in allen unserer 13 Länder - nähere Informationen unter : http://www.ansaarduesseldorf.com/
    Spendenkonto: Name:
    Ansaar Düsseldorf e.V.
    Bank:
    Postbank Dortmund
    Kontonummer:
    95 22 84 61
    BLZ:
    440 100 46

    IBAN:
    DE65 4401 0046 0095 2284 61
    BIC/SWIFT-Code:
    PBNKDEFF

    Verwendungszweck : ADS
     
     
    Syrien Projekt Nothilfe
     
     
     
     
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    Jul 24th 2014, 16:39
     
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    Süleyman Özisik-Apolitik
     
     
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    Die Enstehung von Rechtsschulen
     
    Die Entstehung der Rechtsschulen ist eine histo...
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    Jul 24th 2014, 17:00
     
    Die Enstehung von Rechtsschulen

    Die Entstehung der Rechtsschulen ist eine historische und keine islamrechtliche Angelegenheit. Das heißt, die einzelnen Rechtsschulen haben sich im Laufe der islamischen Geschichte entwickelt. Die Rechtsschulgründer Abu Hanifa, Ahmad ibn Hanbal, Malik ibn Anas, asch-Schafii und Dschafar as-Sadiq und andere kamen durch die Gründung ihrer Rechtsschulen keiner islamischen Pflicht nach. Auch ihre Ausbreitung in der islamischen Welt stellt einen historischen Aspekt dar, so dass die einzelnen Rechtsschulen bis heute auf bestimmte Regionen konzentriert sind, etwa die Rechtsschule von Abu Hanifa in der heutigen Türkei. Die hanafitische Rechtsschule fand weniger durch Abu Hanifa Verbreitung als vielmehr durch seine Schüler, deren bekanntester Abu Yusuf war. Asch-Schafii lernte eine Zeit lang bei den Hanafiten, dann bei Malik ibn Anas, bevor es zur Gründung der schafiitischen Rechtsschule kam. Ahmad ibn Hanbal wiederum lernte bei asch-Schafii. Der Islam selbst, d. h. Koran und Sunna, liefert keinen Beweis, dass die Gründung oder die Zugehörigkeit zu einer Rechtsschule verpflichtend ist. Die Rechtsschulen stellen somit eine historische Entwicklung dar. In ihnen spiegelt sich die intensive Beschäftigung der Muslime von damals mit dem islamischen Recht wider, aus der einzigartige Fiqh-Werke hervorgingen.

    Wichtig ist also nicht die Existenz von Rechtsschulen, sondern das Vorhandensein des Idschtihad, womit die islamische Gesetzesableitung gemeint ist. Denn den Rechtsschulgründern ging es in der Hauptsache darum, bei neuen Rechtsfragen die islamischen Gesetze aus den islamischen Quellen abzuleiten, um den Muslimen die islamische Lösung ihrer Probleme aufzuzeigen. Daher sollte man jemanden wie Abu Hanifa in erster Linie als Mudschtahid sehen, d. h. als jemanden, der islamische Gesetze ableitete. Der Idschtihad ist eine Pflicht, der die islamische Umma nachkommen muss. Es muss also unbedingt Mudschtahidun unter den Muslimen geben, jedoch nicht zwingend Rechtsschulen.

    Dass die Existenz von Rechtsschulen keine islamische Pflicht darstellt, bedeutet nicht, dass sie überflüssig oder sogar schlecht sind. Sie dienen den Muslimen als Orientierung für ihre Handlungen, weil jede Handlung eines Muslim an eine islamische Rechtsmeinung gebunden sein muss. Was beispielsweise das Gebet angeht, so gibt es in den Details verschiedene Rechtsmeinungen unter den Rechtsgelehrten. So vertreten die einzelnen Gelehrten unterschiedliche Meinungen bezüglich der Anzahl der Sunnagebete, bezüglich der Details in der Gebetswaschung und dessen, was sie ungültig macht, bezüglich der Möglichkeit, die Gebete zusammenzufassen usw. Der Muslim ist dazu verpflichtet, die Rechtsmeinung eines Rechtsgelehrten zum Gebet anzunehmen und diese zu befolgen. Er muss jedoch nicht zwingend die Rechtsmeinung einer der bekannten Rechtsschulen annehmen. Das Kriterium für eine islamische Rechtsmeinung ist nicht, dass sie einer der Rechtsschulen zugeordnet werden kann, sondern dass sie nach den Regeln der islamischen Rechtsableitung zustande gekommen ist.

    Im Idealfall sollte der Muslim nicht auf die Rechtsmeinung anderer angewiesen sein, sondern selbst in der Lage sein, die Gebote und Verbote Allahs (t) aus dem Koran und den Hadithen abzuleiten. Das heißt, der einzelne Muslim sollte sich jede islamische Rechtsfrage, die bei ihm aufkommt, selbst beantworten können, indem er die islamischen Rechtsquellen studiert. Dies war aber weder zur Zeit der Prophetengefährten Realität noch in der Zeit danach. Schon immer teilten sich die Muslime in jene, die die Fähigkeit besitzen, islamische Gesetze aus den islamischen Quellen abzuleiten, und jene, die dazu nicht imstande sind und deshalb auf die Kompetenz anderer angewiesen waren. Die Gründe für ein solches Unvermögen können unterschiedlich sein. Der Koran ist in arabischer Sprache offenbart, und auch die Hadithe sind im Arabischen überliefert. Doch nicht jeder Muslim ist des Arabischen mächtig. Darüber hinaus kennt sich nicht jeder mit der Hadithwissenschaft aus, um die Hadithe und ihre Beweiskraft einschätzen zu können. Zudem sind die Muslime von unterschiedlichem Intellekt und Bildungsgrad, so dass sie verschiedene Auffassungsgaben haben.

    Auf diese Weise gab es schon immer Muslime, die sich als Rechtsgelehrte betätigten, und Muslime, die den Rechtsgelehrten in ihren Rechtsmeinungen folgten. Im Laufe der islamischen Geschichte haben sich schließlich die heute bekannten Rechtsschulen herauskristallisiert, denen sich Rechtsgelehrte anschlossen und nach der Methode der Rechtsschulgründer, denen sie folgten, Gesetze ableiteten. Durch die Schüler der einzelnen Rechtschulgründer fanden die Rechtsschulen ihre Verbreitung. Je nachdem, wo die einzelnen Rechtsgelehrten einer Rechtsschule tätig waren, hat sich regional eine bestimmte Rechtsschule durchgesetzt.

    Auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Rechtsschule keine islamische Pflicht darstellt, darf der Muslim die Rechtsschule, der er folgt, nicht einfach aufgeben. In der Regel folgt man jener Rechtsschule, der auch die Eltern angehören, d. h., man wird in eine bestimmte Rechtsschule hineingeboren. Dies ist deshalb so, weil die Eltern bei der islamischen Erziehung ihrer Kinder die Handlungen so weitergeben, wie sie diese aus ihrer eigenen Rechtsschule kennen. Ein Muslim, der der hanafitischen Rechtsschule angehört, wird seinem Kind das Gebet natürlich nach der Rechtsmeinung von Abu Hanifa beibringen und nicht etwa nach der Rechtsmeinung von Ahmad ibn Hanbal, weil er das Gebet selbst nur nach der hanafitischen Rechtsmeinung von seinen Eltern gelernt hat.

    Dies gilt für die Mehrheit der Handlungen, wobei man nicht ausschließen kann, dass ein Muslim, der einer bestimmten Rechtsschule angehört, in einigen Rechtsfragen unbewusst der Rechtsmeinung einer anderen Rechtsschule folgt. Verrichtet der Muslim nun das Gebet jahrelang nach der Rechtsmeinung Abu Hanifas, kann er im Falle des Gebets nicht einfach zur Rechtsmeinung einer anderen Rechtsschule oder eines anderen Rechtsgelehrten wechseln, weil ihm hierzu die islamrechtlichen Gründe fehlen. Besitzt er keine Kompetenzen zur Rechtsableitung und ist er nicht in der Lage, die islamischen Beweise zum Gebet selbst zu beurteilen, hieße das, dass er aus reiner Bequemlichkeit eine andere Rechtsmeinung annehmen möchte und dies ist im Islam nicht zulässig.

    Anders verhält es sich, wenn eine völlig neue Rechtsfrage aufkommt, die noch gar nicht mit einer Handlung verknüpft wurde. Vor allem bei Konvertiten trifft dies zu, die im Grunde jede islamische Handlung neu erlernen müssen. Menschen, die neu in den Islam eintreten, müssen sich nicht zwingend an Rechtsschulen orientieren. Ein Konvertit braucht sich mit seinen islamischen Rechtsfragen lediglich an einen vertrauenswürdigen Muslim wenden, ohne berücksichtigen zu müssen, welcher Rechtsschule dieser Muslim angehört. Hat ein Konvertit aber beispielsweise das Gebet nach einer bestimmten Rechtsmeinung gelernt und das Gebet nach dieser Rechtsmeinung bereits vollzogen, gilt auch für ihn, dass er bei dieser Rechtsmeinung bleiben muss, da er eine Handlung damit verknüpft hat. In anderen Fragen kann er aber durchaus der Rechtsmeinung eines anderen Rechtsgelehrten folgen, wenn in diesem Fall noch keine Handlung vollzogen wurde. Das heißt, ein Konvertit muss sich keiner bestimmten Rechtsschule anschließen. Er muss nur darauf achten, dass seine Handlungen grundsätzlich auf einer islamischen Rechtsmeinung basieren.

    Der Wechsel zu einer anderen Rechtsmeinung bzw. zu einer anderen Rechtsschule muss begründet werden und darf nicht aus reiner Bequemlichkeit erfolgen. Ein Grund wäre die Kenntnis der Beweise und die Fähigkeit, zwischen den islamischen Rechtsbeweisen unterscheiden zu können, so dass man aus Überzeugung von der Rechtsmeinung eines Rechtsgelehrten zu der Rechtsmeinung eines anderen Rechtsgelehrten wechselt. Für den Laien in islamischen Rechtsfragen gilt deshalb, dass er an der Rechtsmeinung jenes Rechtsgelehrten festhalten muss, die er gelernt und nach der er bereits gehandelt hat. Folgt er in der Mehrheit seiner Handlungen den Rechtsmeinungen einer bestimmten Rechtsschule, rechnet man ihn automatisch dieser Rechtsschule zu. Die Zugehörigkeit eines Muslim zu einer Rechtsschule ergibt sich daher nicht aus einem islamischen Gebot heraus, sondern aus dem Umstand, dass seine Eltern und sein Umfeld ihm die islamischen Handlungen auf der Basis der Rechtsmeinungen einer bestimmten Rechtsschule beigebracht haben.
     
     
     
     
     
     
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    Die Enstehung von Rechtsschulen
     
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    Jul 24th 2014, 17:00
     
    Die Enstehung von Rechtsschulen

    Die Entstehung der Rechtsschulen ist eine historische und keine islamrechtliche Angelegenheit. Das heißt, die einzelnen Rechtsschulen haben sich im Laufe der islamischen Geschichte entwickelt. Die Rechtsschulgründer Abu Hanifa, Ahmad ibn Hanbal, Malik ibn Anas, asch-Schafii und Dschafar as-Sadiq und andere kamen durch die Gründung ihrer Rechtsschulen keiner islamischen Pflicht nach. Auch ihre Ausbreitung in der islamischen Welt stellt einen historischen Aspekt dar, so dass die einzelnen Rechtsschulen bis heute auf bestimmte Regionen konzentriert sind, etwa die Rechtsschule von Abu Hanifa in der heutigen Türkei. Die hanafitische Rechtsschule fand weniger durch Abu Hanifa Verbreitung als vielmehr durch seine Schüler, deren bekanntester Abu Yusuf war. Asch-Schafii lernte eine Zeit lang bei den Hanafiten, dann bei Malik ibn Anas, bevor es zur Gründung der schafiitischen Rechtsschule kam. Ahmad ibn Hanbal wiederum lernte bei asch-Schafii. Der Islam selbst, d. h. Koran und Sunna, liefert keinen Beweis, dass die Gründung oder die Zugehörigkeit zu einer Rechtsschule verpflichtend ist. Die Rechtsschulen stellen somit eine historische Entwicklung dar. In ihnen spiegelt sich die intensive Beschäftigung der Muslime von damals mit dem islamischen Recht wider, aus der einzigartige Fiqh-Werke hervorgingen.

    Wichtig ist also nicht die Existenz von Rechtsschulen, sondern das Vorhandensein des Idschtihad, womit die islamische Gesetzesableitung gemeint ist. Denn den Rechtsschulgründern ging es in der Hauptsache darum, bei neuen Rechtsfragen die islamischen Gesetze aus den islamischen Quellen abzuleiten, um den Muslimen die islamische Lösung ihrer Probleme aufzuzeigen. Daher sollte man jemanden wie Abu Hanifa in erster Linie als Mudschtahid sehen, d. h. als jemanden, der islamische Gesetze ableitete. Der Idschtihad ist eine Pflicht, der die islamische Umma nachkommen muss. Es muss also unbedingt Mudschtahidun unter den Muslimen geben, jedoch nicht zwingend Rechtsschulen.

    Dass die Existenz von Rechtsschulen keine islamische Pflicht darstellt, bedeutet nicht, dass sie überflüssig oder sogar schlecht sind. Sie dienen den Muslimen als Orientierung für ihre Handlungen, weil jede Handlung eines Muslim an eine islamische Rechtsmeinung gebunden sein muss. Was beispielsweise das Gebet angeht, so gibt es in den Details verschiedene Rechtsmeinungen unter den Rechtsgelehrten. So vertreten die einzelnen Gelehrten unterschiedliche Meinungen bezüglich der Anzahl der Sunnagebete, bezüglich der Details in der Gebetswaschung und dessen, was sie ungültig macht, bezüglich der Möglichkeit, die Gebete zusammenzufassen usw. Der Muslim ist dazu verpflichtet, die Rechtsmeinung eines Rechtsgelehrten zum Gebet anzunehmen und diese zu befolgen. Er muss jedoch nicht zwingend die Rechtsmeinung einer der bekannten Rechtsschulen annehmen. Das Kriterium für eine islamische Rechtsmeinung ist nicht, dass sie einer der Rechtsschulen zugeordnet werden kann, sondern dass sie nach den Regeln der islamischen Rechtsableitung zustande gekommen ist.

    Im Idealfall sollte der Muslim nicht auf die Rechtsmeinung anderer angewiesen sein, sondern selbst in der Lage sein, die Gebote und Verbote Allahs (t) aus dem Koran und den Hadithen abzuleiten. Das heißt, der einzelne Muslim sollte sich jede islamische Rechtsfrage, die bei ihm aufkommt, selbst beantworten können, indem er die islamischen Rechtsquellen studiert. Dies war aber weder zur Zeit der Prophetengefährten Realität noch in der Zeit danach. Schon immer teilten sich die Muslime in jene, die die Fähigkeit besitzen, islamische Gesetze aus den islamischen Quellen abzuleiten, und jene, die dazu nicht imstande sind und deshalb auf die Kompetenz anderer angewiesen waren. Die Gründe für ein solches Unvermögen können unterschiedlich sein. Der Koran ist in arabischer Sprache offenbart, und auch die Hadithe sind im Arabischen überliefert. Doch nicht jeder Muslim ist des Arabischen mächtig. Darüber hinaus kennt sich nicht jeder mit der Hadithwissenschaft aus, um die Hadithe und ihre Beweiskraft einschätzen zu können. Zudem sind die Muslime von unterschiedlichem Intellekt und Bildungsgrad, so dass sie verschiedene Auffassungsgaben haben.

    Auf diese Weise gab es schon immer Muslime, die sich als Rechtsgelehrte betätigten, und Muslime, die den Rechtsgelehrten in ihren Rechtsmeinungen folgten. Im Laufe der islamischen Geschichte haben sich schließlich die heute bekannten Rechtsschulen herauskristallisiert, denen sich Rechtsgelehrte anschlossen und nach der Methode der Rechtsschulgründer, denen sie folgten, Gesetze ableiteten. Durch die Schüler der einzelnen Rechtschulgründer fanden die Rechtsschulen ihre Verbreitung. Je nachdem, wo die einzelnen Rechtsgelehrten einer Rechtsschule tätig waren, hat sich regional eine bestimmte Rechtsschule durchgesetzt.

    Auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Rechtsschule keine islamische Pflicht darstellt, darf der Muslim die Rechtsschule, der er folgt, nicht einfach aufgeben. In der Regel folgt man jener Rechtsschule, der auch die Eltern angehören, d. h., man wird in eine bestimmte Rechtsschule hineingeboren. Dies ist deshalb so, weil die Eltern bei der islamischen Erziehung ihrer Kinder die Handlungen so weitergeben, wie sie diese aus ihrer eigenen Rechtsschule kennen. Ein Muslim, der der hanafitischen Rechtsschule angehört, wird seinem Kind das Gebet natürlich nach der Rechtsmeinung von Abu Hanifa beibringen und nicht etwa nach der Rechtsmeinung von Ahmad ibn Hanbal, weil er das Gebet selbst nur nach der hanafitischen Rechtsmeinung von seinen Eltern gelernt hat.

    Dies gilt für die Mehrheit der Handlungen, wobei man nicht ausschließen kann, dass ein Muslim, der einer bestimmten Rechtsschule angehört, in einigen Rechtsfragen unbewusst der Rechtsmeinung einer anderen Rechtsschule folgt. Verrichtet der Muslim nun das Gebet jahrelang nach der Rechtsmeinung Abu Hanifas, kann er im Falle des Gebets nicht einfach zur Rechtsmeinung einer anderen Rechtsschule oder eines anderen Rechtsgelehrten wechseln, weil ihm hierzu die islamrechtlichen Gründe fehlen. Besitzt er keine Kompetenzen zur Rechtsableitung und ist er nicht in der Lage, die islamischen Beweise zum Gebet selbst zu beurteilen, hieße das, dass er aus reiner Bequemlichkeit eine andere Rechtsmeinung annehmen möchte und dies ist im Islam nicht zulässig.

    Anders verhält es sich, wenn eine völlig neue Rechtsfrage aufkommt, die noch gar nicht mit einer Handlung verknüpft wurde. Vor allem bei Konvertiten trifft dies zu, die im Grunde jede islamische Handlung neu erlernen müssen. Menschen, die neu in den Islam eintreten, müssen sich nicht zwingend an Rechtsschulen orientieren. Ein Konvertit braucht sich mit seinen islamischen Rechtsfragen lediglich an einen vertrauenswürdigen Muslim wenden, ohne berücksichtigen zu müssen, welcher Rechtsschule dieser Muslim angehört. Hat ein Konvertit aber beispielsweise das Gebet nach einer bestimmten Rechtsmeinung gelernt und das Gebet nach dieser Rechtsmeinung bereits vollzogen, gilt auch für ihn, dass er bei dieser Rechtsmeinung bleiben muss, da er eine Handlung damit verknüpft hat. In anderen Fragen kann er aber durchaus der Rechtsmeinung eines anderen Rechtsgelehrten folgen, wenn in diesem Fall noch keine Handlung vollzogen wurde. Das heißt, ein Konvertit muss sich keiner bestimmten Rechtsschule anschließen. Er muss nur darauf achten, dass seine Handlungen grundsätzlich auf einer islamischen Rechtsmeinung basieren.

    Der Wechsel zu einer anderen Rechtsmeinung bzw. zu einer anderen Rechtsschule muss begründet werden und darf nicht aus reiner Bequemlichkeit erfolgen. Ein Grund wäre die Kenntnis der Beweise und die Fähigkeit, zwischen den islamischen Rechtsbeweisen unterscheiden zu können, so dass man aus Überzeugung von der Rechtsmeinung eines Rechtsgelehrten zu der Rechtsmeinung eines anderen Rechtsgelehrten wechselt. Für den Laien in islamischen Rechtsfragen gilt deshalb, dass er an der Rechtsmeinung jenes Rechtsgelehrten festhalten muss, die er gelernt und nach der er bereits gehandelt hat. Folgt er in der Mehrheit seiner Handlungen den Rechtsmeinungen einer bestimmten Rechtsschule, rechnet man ihn automatisch dieser Rechtsschule zu. Die Zugehörigkeit eines Muslim zu einer Rechtsschule ergibt sich daher nicht aus einem islamischen Gebot heraus, sondern aus dem Umstand, dass seine Eltern und sein Umfeld ihm die islamischen Handlungen auf der Basis der Rechtsmeinungen einer bestimmten Rechtsschule beigebracht haben.
     
     
     
     
     
     
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    *** Kurz für alle***
    damit dieser Beitrag nicht wie der gestrige Beitrag falsch...
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    Jul 24th 2014, 17:21
     
    *** Kurz für alle***
    damit dieser Beitrag nicht wie der gestrige Beitrag falsch verstanden wird.
    Hier geht es weder um Juden, noch um Palästinenser, Land oder Religion.
    Wir versuchen die Machenschaften zwischen der Regierung Israels und dem Mann mit den zwei Persönlichkeiten namens Erdogan aufzuzeigen, damit begriffen wird inwieweit er die Wahrheit sagt.

    Die geheime AKP-Staatspolizei lässt Grüßen!

    Nachdem die blühenden und stetig steigenden Handelsbeziehungen zwischen der Türkei und Israel an die Öffentlichkeit gerieten, wurde kurzer Prozess gemacht:

    In einer Nacht und Nebel AKP-Polizei-Aktion wurde die noch verbliebene AKP-unabhängige Staatsgewalt entfernt.

    Obwohl Hausdurchsuchungen und Verhaftungen erst ab 5.00 - 23.00 Uhr stattfinden dürfen, wurden in diesem Fall am 22.07.2014 um 2.00 Uhr morgens in 22 Städten Verhaftungen von hochrangigen Beamten vorgenommen.

    Die Gewaltherrschaft der AKP erinnert immer mehr an die Vorgehensweisen im Dritten Reich.

    Die Beziehung zwischen Israel und der Türkei:
    2010: 3,5 Milliarden Dollar
    2013: 4,8 Milliarden Dollar
    2014: voraussichtlich über 5 Milliarden Dollar, wobei in den ersten drei Monaten des Jahres die Exporte in die Türkei sich auf insgesamt 950 Mio. US$ beliefen und die Türkei in der Gegenrichtung Güter für 956 Mio. US$ nach Israel lieferte.

    http://theradicaldemocrat.wordpress.com/2014/07/22/0200-am-midnight-raids-rock-turkish-police-force/
     
     
     
     
     
     
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