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Möge Allah den Löwen des Tauhids Abu Hanzala beschützen der vor kurzem aus dem G...
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Dec 20th 2013, 11:06
Möge Allah den Löwen des Tauhids Abu Hanzala beschützen der vor kurzem aus dem Gefängnis entlassen wurde.
Allah Abu Hanazalayi korusun, kendisi daha kisa bir süre önce esaretten kurtuldu alhamdulillah
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Al-Adala - Denn die Gerechtigkeit ist die Grundlage von allems Facebook-Pinnwand
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"Les hommes libres": Wie Muslime im Zweiten Weltkrieg Juden retteten
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Paris im Jahre 1942. Frankreichs Hauptstadt ist von den Deutschen besetzt, als Younis, ein junger algerischer Schwarzmarkthändler von der Polizei verhaftet und mit einem besonderen Auftrag versehen wird: Er muss die Oberhäupter der Großen Pariser Moschee ausspionieren, denn die sollen unter ihrem Mu...
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DAWA-NEWS - Islam News - islamische Nachrichten
Eure Stimme gegen die Medien-Lüge, gegen die Hetze, gegen den Terror an den Muslimen!
Meinungsfreiheit in der Schweiz: Islamischer TV Prediger erhält Einreiseverbot!
http://dawa-news.net/2013/12/20/meinungsfreiheit-in-der-schweiz-islamischer-tv-prediger-erhaelt-einreiseverbot/
Dec 20th 2013, 03:29
Der Tagesanzeiger Schweiz vom 19.12.2013 schreibt, dass der bekannte TV-Prediger Muhammad Salah nicht an der am Samstag stattfindenden IZRS-Jahreskonferenz in Genf als Referent teilnehmen dürfe. Der in Texas lebende Ägypter habe vom Bundesamt für Polizei (Fedpol) für drei Jahre eine Einreisesperre in die Schweiz erhalten. Als vor einigen Wochen bekannt wurde, dass der Prediger zur […]
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Der Tagesanzeiger Schweiz vom 19.12.2013 schreibt, dass der bekannte TV-Prediger Muhammad Salah nicht an der am Samstag stattfindenden IZRS-Jahreskonferenz in Genf als Referent teilnehmen dürfe. Der in Texas lebende Ägypter habe vom Bundesamt für Polizei (Fedpol) für drei Jahre eine Einreisesperre in die Schweiz erhalten. Als vor einigen Wochen bekannt wurde, dass der Prediger zur […]
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Dec 20th 2013, 11:57
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Gepriesen seist du oh Allah, wir dienen dir nicht, wie es dir gebührt..
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Dec 20th 2013, 12:04
Gepriesen seist du oh Allah, wir dienen dir nicht, wie es dir gebührt..
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Schaut wie man kindern in Syrien eine Gehirnwäsche verpasst indem man ihnen sagt...
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Dec 20th 2013, 11:45
Schaut wie man kindern in Syrien eine Gehirnwäsche verpasst indem man ihnen sagt, alles außer muslime den Kopf abschneiden!!
Diese Salafisten / Terroristen (Sekte) sind eine Gefahr nicht nur für uns muslime. Sie sind eine Gefahr für die gesamte Schöpfung!
http://www.youtube.com/watch?v=xlUD7wGbQpI
Al-Qaeda in Syrian School: Infidels Must Be Slaughtered; Obama, World Leaders Are Infidels
al-Qaeda teaches children to slaughter all the infidels in the name of their half moon demon Allah, aka Hubal or al-ilah (the god).
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To Turkish Beauties ❤️
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Dec 20th 2013, 11:42
To Turkish Beauties ❤️
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Liebe Schwester im Islam
Es werden weiterhin Kleiderspenden gesammelt! Winterkl...
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Dec 20th 2013, 11:50
Liebe Schwester im Islam
Es werden weiterhin Kleiderspenden gesammelt! Winterkleidung im GUTEN ZUSTAND!
Schickt bitte nur gut erhaltene, saubere Kleidung, die ihr selbst noch tragen würdet bzw. euren KIndern anzihen würdet!
Oder kauft neue Kleidung (Bei Mengenkauf gibt es oft Rabatt bei Nachfrage z.B. KIK)
Es werden benötigt:
Dicke jacken
Mäntel
Pulluver
Dicke hosen
Strumpf hosen
Strümpfe
Winter stiefeln
Schals
Handchuhe
Baby decken
Windeln
Schnullers
Feucht Tücher
Kinder medicamente
Baby nahrung
Adresse:
Kotbi malika (ehe frau) von scheikh abdellatif
Ben gurion ring 122
60437 frankfurt
Tel 015735118545
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#كفرنبل :: مظاهرة ثورة الأحرار اليوم الجمعة 20-12-2013
ثورة شباب تحرير سوريا
#...
http://www.facebook.com/Tahrir.Syria.Revo2011/posts/775931769090771
Dec 20th 2013, 11:01
#كفرنبل :: مظاهرة ثورة الأحرار اليوم الجمعة 20-12-2013
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كفرنبل :: مظاهرة ثورة الأحرار اليوم الجمعة 20-12-2013
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ابداعات #كفرنبل :: لافتات من مظاهرة الاحرار اليوم الجمعة 20-12-2013
ثورة شباب ت...
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Dec 20th 2013, 11:03
ابداعات #كفرنبل :: لافتات من مظاهرة الاحرار اليوم الجمعة 20-12-2013
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يا أمة #الإسلام:
ألا يكفيكم صمتا على جرائم بشار ومن يساعدونه على ذلك بإطالة م...
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Dec 20th 2013, 11:04
يا أمة #الإسلام:
ألا يكفيكم صمتا على جرائم بشار ومن يساعدونه على ذلك بإطالة مدة حكمه محاولين الالتفاف على ثورتكم ومطلبكم بتحكيم الإسلام! هل يعقل أن ردة فعلكم أمام كل تلك المناظر التي تدمي القلوب للأشلاء المقطعة والأجساد المحترقة وصرخات النساء الثكالى والأطفال الحيارى تكون بعبارات الشجب والاستنكار فقط! كيف يهنأ لكم عيش وأنتم ترون إخوانكم قد افترشوا الأرض والتحفوا السماء في العاصفة الثلجية الأخيرة؛ حيث مات العديد من الأطفال بردا وأنتم تتفرجون عليهم دون أن تقدموا لهم أي عون أو مساعدة! كيف تسكتون على حكومات تركتهم هكذا يواجهون العاصفة عرايا جوعى مشردين سواء في مخيمات الأردن أو تركيا أو لبنان! كيف تحملتم رؤيتهم ودماؤهم تتجمد في عروقهم وأرواحهم تصعد لبارئها شاكية تخاذلكم وتخليكم عنهم! كل الحكومات تدعي أن هؤلاء اللاجئين عبء عليهم ويأخذون المعونات لأجل إيوائهم ثم يتركونهم هكذا تحت رحمة الظروف الجوية التي رغم قسوتها ربما أرحم عليهم منهم! وها هو الظالم لم يكتف بذلك بل يلاحقهم أرضا وجوا.. قتلا وذبحا وقصفا، وأنتم تكتفون بإحصاء عدد الشهداء والجرحى والمشردين!
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#حمص / حي #الوعر / عاجل ...
أستشهاد الشيخ صفوان مشارقة .أثناء خطبة الجمعة في مسج...
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Dec 20th 2013, 11:16
#حمص / حي #الوعر / عاجل ...
أستشهاد الشيخ صفوان مشارقة .أثناء خطبة الجمعة في مسجد العمري
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استهداف مسجد في حي #الوعر بمدينة #حمص وقت صلاة الجمعة بقذائف الدبابة من قبل قوات...
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Dec 20th 2013, 11:05
استهداف مسجد في حي #الوعر بمدينة #حمص وقت صلاة الجمعة بقذائف الدبابة من قبل قوات النظام
الواثق بنصر الله
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#درعا #معربة :: مظاهرة ثورة الأحرار اليوم الجمعة 20-12-2013
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Dec 20th 2013, 11:12
#درعا #معربة :: مظاهرة ثورة الأحرار اليوم الجمعة 20-12-2013
@ثورة شباب تحرير سوريا
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درعا #معربة :: مظاهرة ثورة الأحرار اليوم الجمعة 20-12-2013
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الكتائب الاسلامية تقصف بالمدفعية الثقيلة المبنى الأمني داخل مطار ديرالزور العسكر...
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Dec 20th 2013, 11:32
الكتائب الاسلامية تقصف بالمدفعية الثقيلة المبنى الأمني داخل مطار ديرالزور العسكري و أنباء عن سقوط عدد من القتلى في صفوف قوات النظام
#مطار #ديرالزور #العسكري
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#دمشق :: حي #العسالي :: مظاهرة ثورة الأحرار اليوم الجمعة 20-12-2013
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Dec 20th 2013, 11:22
#دمشق :: حي #العسالي :: مظاهرة ثورة الأحرار اليوم الجمعة 20-12-2013
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دمشق :: حي العسالي :: مظاهرة ثورة الأحرار اليوم الجمعة 20-12-2013
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الشامخون اليوم هم الرجال الذين امضوا ليلتهم بالخنادق عين تحرس في سبيل الله وعين...
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Dec 20th 2013, 11:52
الشامخون اليوم هم الرجال الذين امضوا ليلتهم بالخنادق عين تحرس في سبيل الله وعين تبكى من خشية الله والشيوخ الذين انحوا على بنادقهم ومضوا الى المعركة يبتغون رضى الرحمن
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Dec 20th 2013, 11:54
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سقبا :: مظاهرة ثورة الأحرار اليوم الجمعة 20-12-2013 " على البنّا البنّا ...والخاين يطلع من عنّا "
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هااااام #حمص الصامدة حي #الوعــر 20 12 2013 قصف مسجد العمري من قبل عصابات الاسد...
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Dec 20th 2013, 11:55
هااااام #حمص الصامدة حي #الوعــر 20 12 2013 قصف مسجد العمري من قبل عصابات الاسد أثناء خطبة الجمعة
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هااااام حمص الصامدة حي الوعــر 20 12 2013 قصف مسجد العمري من قبل عصابات الاسد أثناء خطبة الجمعة
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Islam, der Weg der Muslimes Facebook-Pinnwand
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Heirat ohne Erlaubnis gibt es nicht bei Imam Abu Hanifa r:
Die Regeln für die S...
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Dec 20th 2013, 11:53
Heirat ohne Erlaubnis gibt es nicht bei Imam Abu Hanifa r:
Die Regeln für die Selbstverehelichung der Frau in der hanafitischen Rechtsschule
Islamrechtlich ist es erlaubt, wenn jemand eine der anerkannten islamische Rechtschulen, wie z. B. die hanafitische, nachahmt. Unzulässig und inakzeptabel ist es allerdings, wenn jemand behauptet, eine bestimmte Rechtschule zu befolgen, jedoch die Regeln der Rechtsfrage, wie sie in der Rechtsschule feststehen, nicht einhält.
Dazu zählt die Frage der Selbstverehelichung der Frau ohne die Erlaubnis ihres Vormunds auf Grundlage der hanafitischen Rechtschule. Diese Frage ist in letzter Zeit verstärkt aufgetaucht und zu einer verbreiteten Erscheinung unter den jungen Muslimen in westlichen Ländern geworden.
Leider halten dabei viele Menschen – aus Unwissenheit oder aus persönlicher Neigung heraus – die hanafitische Rechtsmeinung, wie sie in der hanafitischen Rechtschule dargelegt wird, nicht ein. Dies ist eine gefährliche Angelegenheit, die fatale Folgen haben kann. Deswegen haben wir uns zum Verfassen dieses Artikels entschieden, um die Muslime zum Richtigen hinzuleiten, aus Sorge sie könnten in Sündhaftigkeit verfallen.
Bevor wir uns detailliert der Angelegenheit widmen stellen wir klar, dass die richtige Meinung in dieser Frage, die von uns auch adoptiert wird, besagt, dass die Frau sich selbst nicht verehelichen darf und ihre Verehelichung ohne Erlaubnis ihres Vormunds islamrechtlich unzulässig ist. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Hadithe sind deutlich, so z. B. der folgende Hadith von Aischa, in dem der Gesandte Allahs sagt:
„Die Ehe jedweder Frau, die ohne Erlaubnis ihres Vormunds ehelicht, ist ungültig, ungültig, ungültig! […]" (Überliefert bei At-Tirmidhiy, Ahmad und Al-Hakim). Und von Abu Huraira wird berichtet, dass er sagte: Es sprach der Gesandte Allahs:
„Eine Frau darf keine Frau verheiraten, und eine Frau darf sich selbst nicht verheiraten." (Überliefert von Ibn Madschah und Ad-Daraqutniy).
Auch wird von Abu Musa berichtet, dass der Gesandte Allahs sagte:
„Keine Eheschließung außer mit einem Vormund." (Von Abu Dawud, Ibn Madschah, At-Tirmidhiy und anderen überliefert). At-Tirmidhiy sagte dazu: „Die Gelehrten unter den Sahaba des Gesandten Allahs handelten in dieser Angelegenheit nach dem Hadith des Propheten, dass eine Eheschließung nur mit einem Vormund erfolgen kann. Dazu gehören Umar Ibn Al-Khattab, Ali Ibn Abi Talib, Abdullah Ibn Abbas, Abu Hurairah und andere. Auch wird von einigen Gelehrten unter den Tabi'un (auf die Sahaba folgende Generation) berichtet, dass sie erklärten: „Keine Eheschließung außer mit einem Vormund." Zu ihnen gehören Sa'id Ibn Al-Musayyab, Al-Hasan Al-Basri, Schuraih, Ibrahim An-Nakh'iy, Umar Ibn Abdulaziz und andere. Auch Sufian Ath-Thauri, Al-Awza'iy, Abdullah Ibn Al-Mubarak, Malik, Asch-Schafi'i, Ahmad und Ishaq sind dieser Meinung."
Abu Hanifa jedoch, möge Allah ihm gnädig sein, widersprach der breiten Masse der Rechtsgelehrten und erlaubte es der geschlechtsreifen, zurechnungsfähigen Frau sich selbst zu verheiraten. Bei ihm besitzt die Frau in der Frage der Heirat die volle Vormundschaftsverfügung über sich selbst. Der Ehevertrag kommt durch ihre Aussage zustande und ist gültig. Die Erlaubnis des Vormunds und sein Wohlwollen, sind für Abu Hanifa wünschenswert, aber nicht verpflichtend.
Obwohl Abu Hanifa es der Frau erlaubt, sich selbst ohne Erlaubnis ihres Vormunds zu verheiraten, hat er für das Recht des Vormunds Vorkehrungen getroffen und die Ebenbürtigkeit (al-Kafa'a) bei der Wahl ihres Ehepartners zur unabdingbaren Voraussetzung erklärt. So gewährte er dem Vormund auch das Einspruchsrecht, sollte die Mitgift ihresgleichen nicht entsprechen.
Bevor wir aber diese Gesetzmäßigkeiten erläutern und im Detail ausführen, wollen wir den Begriff des Vormunds (Waliy) in der hanafitischen Rechtslehre unter Erwähnung einiger damit zusammenhängender Bedingungen darlegen.
Die Vormundschaft (al-Wilaya)
Die Vormundschaft ist die Fähigkeit einen Vertrag gültig durchzuführen. Die Rechtsgelehrten haben die mit der Heirat in Verbindung stehende Vormundschaft in zwei Arten unterteilt: die Zwangsvormundschaft (Wilayatu l-Idschbar) und die erwünschte, frei gewählte Vormundschaft (Wilayatu l-Ikhtiyar, Wilayatu n-Nadb).
Die Zwangsvormundschaft stellt die volle, uneingeschränkte Vormundschaft dar, bei welcher der Vormund in Fragen der Heirat des Minderjährigen und des Unmündigen die volle Entscheidungsgewalt nach eigenem Ermessen hat. Ibn Mawlud Al-Mausiliy Al-Hanafiy sagt in seinem Buch „Al-Ikhtiyar fi Ta'lil al-Mukhtar: „Dem Vormund steht es zu, den Kleinen, die Kleine und die Verrückte zu verehelichen. Ist der Verehelichende der Vater oder Großvater, hat er nach der Geschlechtsreife (des Bevormundeten) kein freies Ermessen mehr."
Die gewählte oder geteilte Vormundschaft (Wilayatu l-Ikhtiyar, Wilayat usch-Scharika) betrifft hingegen die geschlechtsreife, zurechnungsfähige Frau. Hier hat nach Meinung der Gelehrtenmehrheit nicht eine Seite die volle Entscheidungsgewalt, vielmehr wird der Ehevertrag mit Einverständnis beider Seiten, d. h. der Frau und des Vormunds, vollzogen. In diesem Fall teilen sich beide Seiten den Willen und die Entscheidungsbefugnis.
Dieser (zweiten) Art der Vormundschaft stimmen die Hanafiten nicht zu. Sie bezeichnen sie mit dem konventionellen Begriff: „Wilayatu n-Nadb" bzw. „Wilayatu l-Istihbab", d. h. die wünschenswerte, gutgeheißene Vormundschaft. Denn nach ihrer Meinung besitzt die geschlechtsreife, zurechnungsfähige Frau, sei sie Jungfrau oder nicht, die volle Vormundschaft über sich selbst. Sie kann ihre Verehelichung selbst vollziehen, ohne die Erlaubnis oder das Einverständnis des Vormunds zu ihrer Wahl.
Ibn Mawlud Al-Mausiliy Al-Hanafiy sagt in seinem Buch „Al-Ikhtiyar fi Ta'lil al-Mukhtar: „Das ausgesprochene Einverständnis der Frauen ist beim Ehevertrag gültig. Auch wenn die freie, zurechnungsfähige, geschlechtsreife Frau sich selbst verheiratet, ist dies zulässig." Al-Mirghinani Al-Hanafi führt in seinem Werk „al-Hidaya" aus: „Der Ehevertrag der freien, zurechnungsfähigen, geschlechtsreifen Frau wird mit ihrer Zustimmung vollzogen, auch wenn kein Vormund für sie die Eheschließung durchgeführt hat. Dies gilt für Frau und Jungfrau in gleicher Weise, was sowohl von Abu Hanifa als auch von Abu Yusuf berichtet wird. Von Abu Yusuf wird aber auch berichtet, dass der Vertrag nur mit einem Vormund vollzogen werden kann. Und bei Muhammad gilt der Vertrag in diesem Falle als bedingt vollzogen (yan'aqid wuqufan), d. h. der Mangel im Ehevertrag kann mit der (nachträglichen) Erlaubnis des Vormunds aufgehoben werden."
Bei Abu Hanifa steht die Vormundschaft für die Anverwandten väterlicher- (Asabah) und mütterlicherseits (Ulu l-Arham) fest, wobei Abu Yusuf und Muhammad ihm beim Vormundschaftsanspruch der Anverwandten mütterlicherseits widersprachen. So heißt es bei Al-Mirghinani Al-Hanafi in seinem Werk „Al-Hidaya": „Die Vormundschaft liegt bei den Anverwandten väterlicherseits (Asabah) […]. Dies untermauert, wenn auch nicht definitiv, der folgende Hadith des Gesandten Allahs (s.): „Die Eheschließung obliegt den Anverwandten väterlicherseits (Asabat)." Die Reihenfolge der Anverwandten väterlicherseits beim Vormundschaftsanspruch entspricht der Erbschaftsreihenfolge: der näher Verwandte hat vor dem entfernteren das Vorrecht." Als Anverwandter väterlicherseits (Asaba) gilt jeder Verwandte, der mit der Bevormundeten in rein männlicher Linie verwandt ist, wie der Vater oder der Sohn. Mit anderen Worten darf die Verwandtschaftslinie über keine weibliche Person verlaufen.
Beim Vormund gilt die Voraussetzung, dass er die volle Eignung besitzt, d. h. er muss frei, zurechnungsfähig und geschlechtsreif sein. Die Rechtschaffenheit ist bei den Hanafiten hingegen keine Voraussetzung. So führt Al-Kasani al-Hanafi in seinem Werk (Bada'i al-Sana'i) Folgendes aus: „Die Rechtschaffenheit stellt bei den Gelehrten unserer Rechtschule keine Bedingung für die Feststellung der Vormundschaft dar. So kann der Frevler seinen unmündigen Sohn oder Tochter verheiraten. […]. Hier kann die Allgemeingültigkeit der Aussage des Erhabenen: „Und verehelicht die Unverheirateten unter euch!", und ebenso die Aussage des Gesandten (s.): „Verehelicht eure Töchter mit Ebenbürtigen!" als nicht definitive Bestätigung herangezogen werden. Auch der Konsens der Umma (Idschma' al-Umma) spricht dafür: So haben sämtliche Menschen, Allgemeinheit und Elite, und zwar seit der Zeit des Gesandten Allahs bis heute ihre Töchter verheiratet, ohne dass es irgendjemand angeprangert hätte. Dies gilt insbesondere für Wüstenaraber, Kurden und Türken. Denn bei der hier angesprochenen Vormundschaft geht es um die Fähigkeit zur eingehenden Betrachtung, die ja durch Frevelhaftigkeit nicht beeinträchtigt wird. Ebenso wird das diesbezügliche Motiv, nämlich Mitgefühl, durch Frevelhaftigkeit nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für die Erbschaft, die davon ebenfalls nicht beeinträchtigt wird. Demzufolge beeinträchtigt Frevelhaftigkeit die Vormundschaft ebenso wenig wie Rechtschaffenheit. Auch ist ein Frevler geeignet Vormund über sich selbst zu sein, somit kann er auch die Vormundschaft über andere Personen übernehmen. Aus diesen Gründen erkennen wir seine Zeugenschaft an […]."
Die Ebenbürtigkeit (Al-Kafa'a)
Ebenbürtigkeit (Al-Kafa'a) bedeutet, dass der Ehemann der Ehefrau gleichwertig ist. Mit anderen Worten muss er ihr in bestimmten Dingen, die im Falle ihrer Nichteinhaltung zu einem makelhaften Eheleben führen, gleichgestellt sein. Abd Al-Wahhab Al-Hanafi definierte sie in seinem Werk (Ahkam al-Ahwal asch-Schachsiyya) mit folgenden Worten: „Ebenbürtigkeit bedeutet islamrechtlich, dass der Ehemann der Ehefrau gleichrangig ist, sodass die Frau und ihre Angehörigen durch diese eheliche Verbindung nach der allgemeinen Konvention keiner Beschämung ausgesetzt sind."
Die Ebenbürtigkeit ist bei den Hanafiten eine rechtsgültige Voraussetzung und stellt einen Anspruch des Vormunds dar. So hat er das Recht, den Ehevertrag zu annullieren, wenn die Frau jemanden heiratet, der ihr nicht ebenbürtig ist. Abd Al-Ghani al-Maidani al-Hanafi führt im Buch „al-Lubab Scharh al-Kitab" dazu aus: „Die Ebenbürtigkeit bei der Eheschließung ist eine rechtsgültige Voraussetzung. Wenn die Frau jemanden heiratet, der ihr nicht ebenbürtig ist, haben ihre Vormunde das Recht, die Ehe aufzulösen." Und Al-Mirghinani al-Hanafi erklärt in seinem Werk „Al-Hidaya": „Die Ebenbürtigkeit bei der Eheschließung ist rechtsgültig. So sagt der Gesandte Allahs (s.): „Nur die Vormunde dürfen Frauen verehelichen. Auch dürfen sie nur mit Ebenbürtigen verehelicht werden." Zudem harmonisieren normalerweise die Interessen Ebenbürtiger miteinander, denn die Hochgestellte lehnt es ab, von einem Niedriggestellten zu empfangen. Deswegen muss die Ebenbürtigkeit berücksichtigt werden. Für den Ehemann ist die Ebenbürtigkeit der Frau jedoch keine Voraussetzung, denn der Ehemann ist Spender, also stört ihn die Niedrigkeit der Empfangenden nicht. Verheiratet sich die Frau selbst mit jemandem, der ihr nicht ebenbürtig ist, so haben die Vormunde das Recht, die Ehe aufzulösen, um den Schaden der Schmach von sich abzuwenden."
Ibn Maulud al-Mausili al-Hanafi führt im Buch „al-Ikhtiyar li ta'lil al-Mukhtar" Folgendes aus: „Wenn die Frau einen Nichtebenbürtigen heiratet, hat der Vormund das Recht, die Ehe aufzulösen." Somit steht die Bedingung der Ebenbürtigkeit in der hanafitischen Rechtslehre fest. Sie stellt den Anspruch des Vormunds dar und gilt nur für den Ehemann. Das heißt, es wird die Gleichwertigkeit des Ehemanns für die Ehefrau festgestellt, nicht aber der Ehefrau für den Ehemann. Im Buch „Bada'i al-Sana'i" sagt Al-Kasani al-Hanafi: „Die Ebenbürtigkeit ist bei der Eheschließung ein relevanter Anspruch der Frauen und nicht der Männer. D. h. die Männer müssen den Frauen ebenbürtig sein, nicht die Frauen den Männern. Denn die Texte erwähnen spezifisch die Ebenbürtigkeit der Männer gegenüber den Frauen."
Die hanafitischen Gelehrten haben sechs Dinge angeführt, bei denen Ebenbürtigkeit für die Eheschließung gefordert wird. So heißt es bei Ibn Maulud Al-Mausili al-Hanafi im Werk „Al-Ikhtiyar li ta'lil al-Mukhtar": „Die Ebenbürtigkeit bei der Eheschließung gilt bezüglich der Herkunft, des Glaubens, der Gottesfurcht, des Gewerbes (bzw. der Zunft), der Freiheit und des Vermögens." Diese Dinge wollen wir nun etwas detailliert darlegen:
1. Die Ebenbürtigkeit in der Herkunft:
Die Imame der hanafitischen Rechtsschule stimmen darin überein, dass das Kriterium der Herkunft bzw. Abstammung (An-Nasab) bei den Arabern Gültigkeit hat. Ein Mann mit niedriger Herkunft ist ihrer Meinung nach einer Frau mit erhabener Herkunft nicht ebenbürtig und somit zur Heirat für sie nicht geeignet. Sie stimmen weiter überein, dass ein Nichtaraber einer Araberin nicht ebenbürtig ist, es sei denn, er ist ein Gelehrter. Denn die Würde des Wissens steht bei ihnen über der Würde der Herkunft.
Bei Nichtarabern hat das Kriterium der Herkunft allerdings keine Gültigkeit, weil von ihnen nicht bekannt ist, dass sie sich mit ihrer Herkunft in gleicher Weise rühmen wie die Araber. Einige Gelehrte haben dem jedoch widersprochen, weil sich auch manche Nichtaraber mit ihrer Herkunft rühmen. Deswegen erklärten sie das Kriterium der Herkunft auch bei ihnen für gültig.
2. Die Ebenbürtigkeit im Glauben (im Islam)
Diese Bedingung gilt nur für Nichtaraber und nicht für Araber, denn die Araber haben sich damit begnügt, sich mit ihrer Herkunft zu rühmen und nicht mit dem Islam ihrer Ahnen. Al-Mirghinani al-Hanafi führt im Buch „Al-Hidaya" aus: „Was Untergebene (Mawali, auch eine Bezeichnung für Nichtaraber) betrifft, so erfüllen sie das Gebot der Ebenbürtigkeit, wenn Vater, Großvater oder mehr unter den Ahnen Muslime sind. D. h. wer selbst in den Islam eingetreten ist oder nur den Vater als Muslim vorweisen kann, ist nicht demjenigen ebenbürtig, dessen Vater und Großvater Muslime sind, denn die Herkunft ist mit Vater und Großvater vollendet." Das bedeutet: Wenn ein Deutscher ohne seine Eltern in den Islam eintritt und eine Türkin, dessen Vater und Großvater Muslime sind, ohne Erlaubnis ihres Vormunds heiratet, so hat der Vormund das Recht, die Ehe aufzulösen, da der Mann gemäß den Vorschriften der hanafitischen Rechtsschule ihr nicht ebenbürtig ist.
3. Ebenbürtigkeit in der Gottesfurcht (Taqwa)
Sie betrifft die Religiosität der Frau und ihre Rechtschaffenheit, denn der Frevler ist der religiösen, rechtschaffenen Frau nicht ebenbürtig.
4. Ebenbürtigkeit im handwerklichen Gewerbe (Zunft)
Al-Kasani al-Hanafi führt in seinem Werk „Bada'i as-Sana'i" aus: „Al-Qadi erwähnt in der Erläuterung der Zusammenfassung At-Tahawis (Scharh Mukhtasar At-Tahawi), dass das Kriterium der Ebenbürtigkeit im Gewerbe Gültigkeit besitzt, ohne diesbezüglich einen Dissenz zu erwähnen. Somit ist die Ebenbürtigkeit bei gleichartigen Gewerbezweigen gegeben, wie der Schneider (Stoffhändler) mit dem Schneider (bzw. Stoffhändler) und der Weber mit dem Weber. Sie steht auch bei verschiedenartigen Gewerben fest, wenn diese ähnlich sind, wie der Schneider mit dem
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Heirat ohne Erlaubnis gibt es nicht bei Imam Abu Hanifa r:
Die Regeln für die S...
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Dec 20th 2013, 11:53
Heirat ohne Erlaubnis gibt es nicht bei Imam Abu Hanifa r:
Die Regeln für die Selbstverehelichung der Frau in der hanafitischen Rechtsschule
Islamrechtlich ist es erlaubt, wenn jemand eine der anerkannten islamische Rechtschulen, wie z. B. die hanafitische, nachahmt. Unzulässig und inakzeptabel ist es allerdings, wenn jemand behauptet, eine bestimmte Rechtschule zu befolgen, jedoch die Regeln der Rechtsfrage, wie sie in der Rechtsschule feststehen, nicht einhält.
Dazu zählt die Frage der Selbstverehelichung der Frau ohne die Erlaubnis ihres Vormunds auf Grundlage der hanafitischen Rechtschule. Diese Frage ist in letzter Zeit verstärkt aufgetaucht und zu einer verbreiteten Erscheinung unter den jungen Muslimen in westlichen Ländern geworden.
Leider halten dabei viele Menschen – aus Unwissenheit oder aus persönlicher Neigung heraus – die hanafitische Rechtsmeinung, wie sie in der hanafitischen Rechtschule dargelegt wird, nicht ein. Dies ist eine gefährliche Angelegenheit, die fatale Folgen haben kann. Deswegen haben wir uns zum Verfassen dieses Artikels entschieden, um die Muslime zum Richtigen hinzuleiten, aus Sorge sie könnten in Sündhaftigkeit verfallen.
Bevor wir uns detailliert der Angelegenheit widmen stellen wir klar, dass die richtige Meinung in dieser Frage, die von uns auch adoptiert wird, besagt, dass die Frau sich selbst nicht verehelichen darf und ihre Verehelichung ohne Erlaubnis ihres Vormunds islamrechtlich unzulässig ist. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Hadithe sind deutlich, so z. B. der folgende Hadith von Aischa, in dem der Gesandte Allahs sagt:
„Die Ehe jedweder Frau, die ohne Erlaubnis ihres Vormunds ehelicht, ist ungültig, ungültig, ungültig! […]" (Überliefert bei At-Tirmidhiy, Ahmad und Al-Hakim). Und von Abu Huraira wird berichtet, dass er sagte: Es sprach der Gesandte Allahs:
„Eine Frau darf keine Frau verheiraten, und eine Frau darf sich selbst nicht verheiraten." (Überliefert von Ibn Madschah und Ad-Daraqutniy).
Auch wird von Abu Musa berichtet, dass der Gesandte Allahs sagte:
„Keine Eheschließung außer mit einem Vormund." (Von Abu Dawud, Ibn Madschah, At-Tirmidhiy und anderen überliefert). At-Tirmidhiy sagte dazu: „Die Gelehrten unter den Sahaba des Gesandten Allahs handelten in dieser Angelegenheit nach dem Hadith des Propheten, dass eine Eheschließung nur mit einem Vormund erfolgen kann. Dazu gehören Umar Ibn Al-Khattab, Ali Ibn Abi Talib, Abdullah Ibn Abbas, Abu Hurairah und andere. Auch wird von einigen Gelehrten unter den Tabi'un (auf die Sahaba folgende Generation) berichtet, dass sie erklärten: „Keine Eheschließung außer mit einem Vormund." Zu ihnen gehören Sa'id Ibn Al-Musayyab, Al-Hasan Al-Basri, Schuraih, Ibrahim An-Nakh'iy, Umar Ibn Abdulaziz und andere. Auch Sufian Ath-Thauri, Al-Awza'iy, Abdullah Ibn Al-Mubarak, Malik, Asch-Schafi'i, Ahmad und Ishaq sind dieser Meinung."
Abu Hanifa jedoch, möge Allah ihm gnädig sein, widersprach der breiten Masse der Rechtsgelehrten und erlaubte es der geschlechtsreifen, zurechnungsfähigen Frau sich selbst zu verheiraten. Bei ihm besitzt die Frau in der Frage der Heirat die volle Vormundschaftsverfügung über sich selbst. Der Ehevertrag kommt durch ihre Aussage zustande und ist gültig. Die Erlaubnis des Vormunds und sein Wohlwollen, sind für Abu Hanifa wünschenswert, aber nicht verpflichtend.
Obwohl Abu Hanifa es der Frau erlaubt, sich selbst ohne Erlaubnis ihres Vormunds zu verheiraten, hat er für das Recht des Vormunds Vorkehrungen getroffen und die Ebenbürtigkeit (al-Kafa'a) bei der Wahl ihres Ehepartners zur unabdingbaren Voraussetzung erklärt. So gewährte er dem Vormund auch das Einspruchsrecht, sollte die Mitgift ihresgleichen nicht entsprechen.
Bevor wir aber diese Gesetzmäßigkeiten erläutern und im Detail ausführen, wollen wir den Begriff des Vormunds (Waliy) in der hanafitischen Rechtslehre unter Erwähnung einiger damit zusammenhängender Bedingungen darlegen.
Die Vormundschaft (al-Wilaya)
Die Vormundschaft ist die Fähigkeit einen Vertrag gültig durchzuführen. Die Rechtsgelehrten haben die mit der Heirat in Verbindung stehende Vormundschaft in zwei Arten unterteilt: die Zwangsvormundschaft (Wilayatu l-Idschbar) und die erwünschte, frei gewählte Vormundschaft (Wilayatu l-Ikhtiyar, Wilayatu n-Nadb).
Die Zwangsvormundschaft stellt die volle, uneingeschränkte Vormundschaft dar, bei welcher der Vormund in Fragen der Heirat des Minderjährigen und des Unmündigen die volle Entscheidungsgewalt nach eigenem Ermessen hat. Ibn Mawlud Al-Mausiliy Al-Hanafiy sagt in seinem Buch „Al-Ikhtiyar fi Ta'lil al-Mukhtar: „Dem Vormund steht es zu, den Kleinen, die Kleine und die Verrückte zu verehelichen. Ist der Verehelichende der Vater oder Großvater, hat er nach der Geschlechtsreife (des Bevormundeten) kein freies Ermessen mehr."
Die gewählte oder geteilte Vormundschaft (Wilayatu l-Ikhtiyar, Wilayat usch-Scharika) betrifft hingegen die geschlechtsreife, zurechnungsfähige Frau. Hier hat nach Meinung der Gelehrtenmehrheit nicht eine Seite die volle Entscheidungsgewalt, vielmehr wird der Ehevertrag mit Einverständnis beider Seiten, d. h. der Frau und des Vormunds, vollzogen. In diesem Fall teilen sich beide Seiten den Willen und die Entscheidungsbefugnis.
Dieser (zweiten) Art der Vormundschaft stimmen die Hanafiten nicht zu. Sie bezeichnen sie mit dem konventionellen Begriff: „Wilayatu n-Nadb" bzw. „Wilayatu l-Istihbab", d. h. die wünschenswerte, gutgeheißene Vormundschaft. Denn nach ihrer Meinung besitzt die geschlechtsreife, zurechnungsfähige Frau, sei sie Jungfrau oder nicht, die volle Vormundschaft über sich selbst. Sie kann ihre Verehelichung selbst vollziehen, ohne die Erlaubnis oder das Einverständnis des Vormunds zu ihrer Wahl.
Ibn Mawlud Al-Mausiliy Al-Hanafiy sagt in seinem Buch „Al-Ikhtiyar fi Ta'lil al-Mukhtar: „Das ausgesprochene Einverständnis der Frauen ist beim Ehevertrag gültig. Auch wenn die freie, zurechnungsfähige, geschlechtsreife Frau sich selbst verheiratet, ist dies zulässig." Al-Mirghinani Al-Hanafi führt in seinem Werk „al-Hidaya" aus: „Der Ehevertrag der freien, zurechnungsfähigen, geschlechtsreifen Frau wird mit ihrer Zustimmung vollzogen, auch wenn kein Vormund für sie die Eheschließung durchgeführt hat. Dies gilt für Frau und Jungfrau in gleicher Weise, was sowohl von Abu Hanifa als auch von Abu Yusuf berichtet wird. Von Abu Yusuf wird aber auch berichtet, dass der Vertrag nur mit einem Vormund vollzogen werden kann. Und bei Muhammad gilt der Vertrag in diesem Falle als bedingt vollzogen (yan'aqid wuqufan), d. h. der Mangel im Ehevertrag kann mit der (nachträglichen) Erlaubnis des Vormunds aufgehoben werden."
Bei Abu Hanifa steht die Vormundschaft für die Anverwandten väterlicher- (Asabah) und mütterlicherseits (Ulu l-Arham) fest, wobei Abu Yusuf und Muhammad ihm beim Vormundschaftsanspruch der Anverwandten mütterlicherseits widersprachen. So heißt es bei Al-Mirghinani Al-Hanafi in seinem Werk „Al-Hidaya": „Die Vormundschaft liegt bei den Anverwandten väterlicherseits (Asabah) […]. Dies untermauert, wenn auch nicht definitiv, der folgende Hadith des Gesandten Allahs (s.): „Die Eheschließung obliegt den Anverwandten väterlicherseits (Asabat)." Die Reihenfolge der Anverwandten väterlicherseits beim Vormundschaftsanspruch entspricht der Erbschaftsreihenfolge: der näher Verwandte hat vor dem entfernteren das Vorrecht." Als Anverwandter väterlicherseits (Asaba) gilt jeder Verwandte, der mit der Bevormundeten in rein männlicher Linie verwandt ist, wie der Vater oder der Sohn. Mit anderen Worten darf die Verwandtschaftslinie über keine weibliche Person verlaufen.
Beim Vormund gilt die Voraussetzung, dass er die volle Eignung besitzt, d. h. er muss frei, zurechnungsfähig und geschlechtsreif sein. Die Rechtschaffenheit ist bei den Hanafiten hingegen keine Voraussetzung. So führt Al-Kasani al-Hanafi in seinem Werk (Bada'i al-Sana'i) Folgendes aus: „Die Rechtschaffenheit stellt bei den Gelehrten unserer Rechtschule keine Bedingung für die Feststellung der Vormundschaft dar. So kann der Frevler seinen unmündigen Sohn oder Tochter verheiraten. […]. Hier kann die Allgemeingültigkeit der Aussage des Erhabenen: „Und verehelicht die Unverheirateten unter euch!", und ebenso die Aussage des Gesandten (s.): „Verehelicht eure Töchter mit Ebenbürtigen!" als nicht definitive Bestätigung herangezogen werden. Auch der Konsens der Umma (Idschma' al-Umma) spricht dafür: So haben sämtliche Menschen, Allgemeinheit und Elite, und zwar seit der Zeit des Gesandten Allahs bis heute ihre Töchter verheiratet, ohne dass es irgendjemand angeprangert hätte. Dies gilt insbesondere für Wüstenaraber, Kurden und Türken. Denn bei der hier angesprochenen Vormundschaft geht es um die Fähigkeit zur eingehenden Betrachtung, die ja durch Frevelhaftigkeit nicht beeinträchtigt wird. Ebenso wird das diesbezügliche Motiv, nämlich Mitgefühl, durch Frevelhaftigkeit nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für die Erbschaft, die davon ebenfalls nicht beeinträchtigt wird. Demzufolge beeinträchtigt Frevelhaftigkeit die Vormundschaft ebenso wenig wie Rechtschaffenheit. Auch ist ein Frevler geeignet Vormund über sich selbst zu sein, somit kann er auch die Vormundschaft über andere Personen übernehmen. Aus diesen Gründen erkennen wir seine Zeugenschaft an […]."
Die Ebenbürtigkeit (Al-Kafa'a)
Ebenbürtigkeit (Al-Kafa'a) bedeutet, dass der Ehemann der Ehefrau gleichwertig ist. Mit anderen Worten muss er ihr in bestimmten Dingen, die im Falle ihrer Nichteinhaltung zu einem makelhaften Eheleben führen, gleichgestellt sein. Abd Al-Wahhab Al-Hanafi definierte sie in seinem Werk (Ahkam al-Ahwal asch-Schachsiyya) mit folgenden Worten: „Ebenbürtigkeit bedeutet islamrechtlich, dass der Ehemann der Ehefrau gleichrangig ist, sodass die Frau und ihre Angehörigen durch diese eheliche Verbindung nach der allgemeinen Konvention keiner Beschämung ausgesetzt sind."
Die Ebenbürtigkeit ist bei den Hanafiten eine rechtsgültige Voraussetzung und stellt einen Anspruch des Vormunds dar. So hat er das Recht, den Ehevertrag zu annullieren, wenn die Frau jemanden heiratet, der ihr nicht ebenbürtig ist. Abd Al-Ghani al-Maidani al-Hanafi führt im Buch „al-Lubab Scharh al-Kitab" dazu aus: „Die Ebenbürtigkeit bei der Eheschließung ist eine rechtsgültige Voraussetzung. Wenn die Frau jemanden heiratet, der ihr nicht ebenbürtig ist, haben ihre Vormunde das Recht, die Ehe aufzulösen." Und Al-Mirghinani al-Hanafi erklärt in seinem Werk „Al-Hidaya": „Die Ebenbürtigkeit bei der Eheschließung ist rechtsgültig. So sagt der Gesandte Allahs (s.): „Nur die Vormunde dürfen Frauen verehelichen. Auch dürfen sie nur mit Ebenbürtigen verehelicht werden." Zudem harmonisieren normalerweise die Interessen Ebenbürtiger miteinander, denn die Hochgestellte lehnt es ab, von einem Niedriggestellten zu empfangen. Deswegen muss die Ebenbürtigkeit berücksichtigt werden. Für den Ehemann ist die Ebenbürtigkeit der Frau jedoch keine Voraussetzung, denn der Ehemann ist Spender, also stört ihn die Niedrigkeit der Empfangenden nicht. Verheiratet sich die Frau selbst mit jemandem, der ihr nicht ebenbürtig ist, so haben die Vormunde das Recht, die Ehe aufzulösen, um den Schaden der Schmach von sich abzuwenden."
Ibn Maulud al-Mausili al-Hanafi führt im Buch „al-Ikhtiyar li ta'lil al-Mukhtar" Folgendes aus: „Wenn die Frau einen Nichtebenbürtigen heiratet, hat der Vormund das Recht, die Ehe aufzulösen." Somit steht die Bedingung der Ebenbürtigkeit in der hanafitischen Rechtslehre fest. Sie stellt den Anspruch des Vormunds dar und gilt nur für den Ehemann. Das heißt, es wird die Gleichwertigkeit des Ehemanns für die Ehefrau festgestellt, nicht aber der Ehefrau für den Ehemann. Im Buch „Bada'i al-Sana'i" sagt Al-Kasani al-Hanafi: „Die Ebenbürtigkeit ist bei der Eheschließung ein relevanter Anspruch der Frauen und nicht der Männer. D. h. die Männer müssen den Frauen ebenbürtig sein, nicht die Frauen den Männern. Denn die Texte erwähnen spezifisch die Ebenbürtigkeit der Männer gegenüber den Frauen."
Die hanafitischen Gelehrten haben sechs Dinge angeführt, bei denen Ebenbürtigkeit für die Eheschließung gefordert wird. So heißt es bei Ibn Maulud Al-Mausili al-Hanafi im Werk „Al-Ikhtiyar li ta'lil al-Mukhtar": „Die Ebenbürtigkeit bei der Eheschließung gilt bezüglich der Herkunft, des Glaubens, der Gottesfurcht, des Gewerbes (bzw. der Zunft), der Freiheit und des Vermögens." Diese Dinge wollen wir nun etwas detailliert darlegen:
1. Die Ebenbürtigkeit in der Herkunft:
Die Imame der hanafitischen Rechtsschule stimmen darin überein, dass das Kriterium der Herkunft bzw. Abstammung (An-Nasab) bei den Arabern Gültigkeit hat. Ein Mann mit niedriger Herkunft ist ihrer Meinung nach einer Frau mit erhabener Herkunft nicht ebenbürtig und somit zur Heirat für sie nicht geeignet. Sie stimmen weiter überein, dass ein Nichtaraber einer Araberin nicht ebenbürtig ist, es sei denn, er ist ein Gelehrter. Denn die Würde des Wissens steht bei ihnen über der Würde der Herkunft.
Bei Nichtarabern hat das Kriterium der Herkunft allerdings keine Gültigkeit, weil von ihnen nicht bekannt ist, dass sie sich mit ihrer Herkunft in gleicher Weise rühmen wie die Araber. Einige Gelehrte haben dem jedoch widersprochen, weil sich auch manche Nichtaraber mit ihrer Herkunft rühmen. Deswegen erklärten sie das Kriterium der Herkunft auch bei ihnen für gültig.
2. Die Ebenbürtigkeit im Glauben (im Islam)
Diese Bedingung gilt nur für Nichtaraber und nicht für Araber, denn die Araber haben sich damit begnügt, sich mit ihrer Herkunft zu rühmen und nicht mit dem Islam ihrer Ahnen. Al-Mirghinani al-Hanafi führt im Buch „Al-Hidaya" aus: „Was Untergebene (Mawali, auch eine Bezeichnung für Nichtaraber) betrifft, so erfüllen sie das Gebot der Ebenbürtigkeit, wenn Vater, Großvater oder mehr unter den Ahnen Muslime sind. D. h. wer selbst in den Islam eingetreten ist oder nur den Vater als Muslim vorweisen kann, ist nicht demjenigen ebenbürtig, dessen Vater und Großvater Muslime sind, denn die Herkunft ist mit Vater und Großvater vollendet." Das bedeutet: Wenn ein Deutscher ohne seine Eltern in den Islam eintritt und eine Türkin, dessen Vater und Großvater Muslime sind, ohne Erlaubnis ihres Vormunds heiratet, so hat der Vormund das Recht, die Ehe aufzulösen, da der Mann gemäß den Vorschriften der hanafitischen Rechtsschule ihr nicht ebenbürtig ist.
3. Ebenbürtigkeit in der Gottesfurcht (Taqwa)
Sie betrifft die Religiosität der Frau und ihre Rechtschaffenheit, denn der Frevler ist der religiösen, rechtschaffenen Frau nicht ebenbürtig.
4. Ebenbürtigkeit im handwerklichen Gewerbe (Zunft)
Al-Kasani al-Hanafi führt in seinem Werk „Bada'i as-Sana'i" aus: „Al-Qadi erwähnt in der Erläuterung der Zusammenfassung At-Tahawis (Scharh Mukhtasar At-Tahawi), dass das Kriterium der Ebenbürtigkeit im Gewerbe Gültigkeit besitzt, ohne diesbezüglich einen Dissenz zu erwähnen. Somit ist die Ebenbürtigkeit bei gleichartigen Gewerbezweigen gegeben, wie der Schneider (Stoffhändler) mit dem Schneider (bzw. Stoffhändler) und der Weber mit dem Weber. Sie steht auch bei verschiedenartigen Gewerben fest, wenn diese ähnlich sind, wie der Schneider mit dem
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